ECLI:DE:BGH:2018:240418UVIZR25.17.0 Berichtigt durch Beschlüsse vom 13. Juni 2018 und 12. November 2018 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 25/17 Verkündet am: 24. April 2018 Holmes Justizangestell te als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 830, § 833 a) Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschu ldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (Fortführung Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 98 ff.). b) "Beteiligter" im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur derjenige, dessen Tatbe i- trag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war (Fortführung Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88, NJW 1989, 2943, 2944). Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroff e- nen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. c) Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 A bs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Sch a- den kausalitätsgeeignet war . BGH, Urteil vom 24. April 2018 - VI ZR 25/17 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 . April 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, de n Richter Offenloch , die Richterin Dr. Roloff und d i e Richter in Müller für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil de s 17 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1 6 . Dezember 201 6 wird auf Kosten de r Kläger in zurückgewiesen . Von Rechts wegen T atbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Tierhalterhaftung in Anspruch. Die Klägerin ist Halterin einer Stute , die Beklagte Halterin eines anderen Pferdes. Beide Pferde waren auf demselben Hof untergestellt. Am 13. April 2013 brachte der Stallbet reiber die Pferde - wie an anderen Tagen auch - z u- sammen mit zwölf weiteren Pferden auf einen eingezäunten , unbeobachteten Sand - und Grasplatz , einen sogenannten Paddock . Als die Pferde am Abend in den Stall geholt wurden, lahmte die Stute der Klägerin . Di e später hinz uko m- mende Klägerin stellte am rechten hinteren Bein der Stute eine leicht blutende Wunde fest, die sie versorgte. Über Nacht traten starke Schwellungen auf. Eine daraufhin durchgeführte tierärztliche Untersuchung zeigte erhebliche Beinv e r- letzu ngen. Im Wesentlichen mit der Behauptung, ihre Stute sei am 13. April 2013 kurz vor dem Zurückholen in den Stall von einem anderen Pferd getreten worden, als die Herde im Paddock in Unruhe geraten sei, nimmt die Klägerin 1 2 - 3 - die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Auffassung, der U m- stand, dass nicht feststehe, ob das Pferd der Beklagten ihre Stute getreten h a- be, sei gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB unerheblich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurü ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils, das unter BeckRS 2016, 113846 und in Juris veröffentlicht ist, im W esentlichen ausg e- führt: Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es stehe bereits nicht fest, ob die Verletzung der klägerischen Stute durch einen Tritt oder eine sonstige Einwirkung eines anderen Pferdes verursacht worden sei. Abschli e- ßend br auche dies aber auch nicht beantwortet zu werden. Denn der (Ber u- fungs - )Senat könne sich nach dem wechselseitigen Parteivortrag auch keine Vorstellung vom - einer denkbaren Verletzung vorausgegangenen - Unfallhe r- gang machen. Zwar entbehre die klägerische Da rstellung, es sei kurz vor dem Zurückbringen der Pferde in die Boxen und der damit verbundenen Fütterungen zu einer Unruhe innerhalb der Pferde gekommen, nicht einer gewissen Plausib i- l i tät. Wie allerdings die Unruhe konkret ausgesehen habe und vor allem, o b das Pferd der Beklagten sich auch bloß in der Nähe befunden oder sich mögliche r- weise abseits aufgehalten habe, sei weder erkennbar, noch könnten die Parte i- en hierzu Angaben machen . Damit bleibe nicht nur die unmittelbare Beteiligung 3 4 5 - 4 - des Pferdes der Bekla gten offen, sondern auch schon, wo es sich zum Zei t- punkt einer nicht näher zu beschreibenden Auseinandersetzung zwischen Pfe r- den befunden haben könne. Nicht ausgeschlossen werden könne damit auch die Möglichkeit, dass sich d ie Stute der Klägerin die Verlet zung durch eine Au s- einandersetzung zu einem früheren Zeitpunkt mit einem anderen der auf der Weide befindlichen Pferde oder, wenn auch weniger wahrscheinlich, selbst be i- gefügt habe . Damit bleibe als tatsächlicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Bekla gten nur die Anwesenheit ihres Pferdes in einer Gruppe von insg e- samt 14 Pferden bei im Übrigen unklarem Handlungsablauf. Dies reiche zur Begründung eine r gesamtschuldnerischen Tierhalterhaftung gegen einen der übrigen Tierhalter nach §§ 833, 830 Abs. 1 Sat z 2 BGB nicht aus. Schließlich scheitere eine Haftung der Beklagten auch nach den Grundsätzen des " Handelns auf eigene Gefahr " . Denn wer - wie die Klägerin - aus Gründen der artgerechten Haltung oder aus Kostengründen sein Pferd g e- meinsam mit anderen Pfe rden unterbringe und dabei auf eine dauernde Beau f- sichtigung verzichte, nehme auch das Risiko auf sich, eine konkrete Schaden s- verursachung und - zurechnung nicht nachweisen zu können. I I . Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergeb nis stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist bereits de r Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB , nicht erfüllt (1.). Entgegen de r Auffassung der Revision sind dem Berufungsgericht auch k eine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen (2.). Ob die Erwägungen des Berufung s- 6 7 - 5 - gerichts zum Handeln auf eigene Gefahr zutreffen, braucht der erkennende S e- nat damit nicht mehr zu beurteilen. 1. Die dem Berufu ngsurteil zugrundeliegenden Feststellungen tragen e i- nen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 833 Satz 1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht. Wird durch ein Tier eine Sache beschädigt, so ist nach § 833 Satz 1 BGB derjenig e, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entst e- henden Schaden zu ersetzen , wobei eine Sachbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn - wie im Streitfall - ein (anderes) Tier ve r- letzt wird (§ 90a Satz 2 BGB; vg l. ferner Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129). D ie Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt allerdings voraus, dass sich im Unfall eine " spezifische " oder " typische " Tierg e- fahr des jenigen Tieres verwirklicht hat , dessen Halter in Anspruch genommen werden soll ( vgl. nur Senatsurteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, aaO, 130 mwN ; v om 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, NJW 1982, 763, 764 ). Dies ist dann der Fall, wenn ein der ti erischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit - wie sonst auch - ausreicht (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI Z R 467/13, NJW 2015, 1824 Rn. 12, mwN). Hiervon kann im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. a) Das Berufungsgericht vermochte bereits nicht fest zustellen , dass überhaupt ein Verhalten des Pferde s der Beklagten für die Verletzungen der Stute der Klägerin ursächlich war. Weder konnte es sich davon überzeugen, dass das Pferd der Beklagten die Stute der Klägerin getreten und deren Verle t- 8 9 10 - 6 - zung damit unmittelbar herbeigeführt hat. Noch vermochte es die Gewissheit zu erlangen, dass die Stute der Klägerin im Rahmen einer allgemeinen Unruhe, an der das Pferd der Beklagten in jedenfalls mitursächlicher Weise beteiligt war, zu Schaden kam , w eshalb auch eine - im Rahmen von § 833 Satz 1 BGB ausre i- chende (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, NJW 2015, 1824 Rn. 13) - mittelbare Verursachung der Verletzung der Stute der Klägerin durch das Pferd der Beklagten nicht fest steht . b) Über die fehlende Feststellung eines für die Verletzung der Stute d er Klägerin ursächlichen Verhaltens des Pferdes der Beklagten hilft § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinweg. Zwar ist die Vorschrift - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB grun d- sätzlich anwendbar. E ine A nwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert im Streitfall aber daran, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift handelt. aa) In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist a nerkannt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt ist, sond ern auch die G e- fährdungshaftung erfasst , insbesondere die Ti erhalterhaftung nach § 833 BGB (vgl. zur Tierhalterhaftung nac h § 833 BGB: Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 98 ff.; OLG Düsseldorf, Urt eil vom 19. J a- nuar 2017 - 5 U 63/16, juris Rn. 21; OLG Koblenz, VersR 2013, 328 f. ; OLG München, VersR 2012, 1267, 1268 ; ferner: Senatsurteil vom 23. Se ptember 1969 - VI ZR 37/68, NJW 1969, 2136, 2137 f. [Haftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 StVG]; BGH, Urteile vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 239; vom 27. Mai 1987 - V ZR 59/86, BGHZ 101, 106, 111 ; Staudinger/ Eberl - Borges [2018] § 830 R n. 74 ff.; dies., AcP 196 (1996), 491, 512 f.; BeckOGK/Förster, 15. Januar 2018, BGB § 830 Rn. 43; MüKoBGB/Wagner, 11 12 - 7 - 7. Aufl., § 830 Rn. 4 9 ; anders jedenfalls für die Gefä hrdungshaftung außerhalb der §§ 823 ff. BGB noch RGZ 102, 316, 320 f. ). Auch das Halten eines Tieres kann die den Schaden verursachende " Handlung " im Sinne von § 833 Satz 1 BGB sein (Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69, aaO 99). ( Weitere ) Tatbestandsvoraussetzung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber auch in diesem Fall, dass der in Anspruch Genommene " Beteiligter " ist. Beteiligter ist dabei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur de r- jenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsph ä- re des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Ve rletzung geeignet war (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88, NJW 1989, 2943, 2944). Nur mit diesem Verständnis des Begriffs des Beteiligten ist gewährleistet, dass § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB - seinem Zweck entsprechend - nur Kausalitätszwe i- fel, nicht aber auch Zweifel darüber überbrückt, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt, ob (auch) er also unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsph ä- re des Betroffenen eingegriffen hat ( vgl . Senat, aaO, mwN). Ein solcher Eingriff in die Schutzsphäre des Betroffenen liegt auch im Falle der Gefährdungsha f- tung noch nicht allein in dem - abstrakt gefährlichen - Verhalten, an das der j e- weilige Gefährdungstatbestand anknüpft , wie etwa dem Halten e ines Tieres im Rahmen von § 833 BGB oder dem Halten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von § 7 StVG , mag der Betroffene auch im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Verhalten verletzt worden sein ( Staudinger/Eberl - Borges [2018] § 830 Rn. 77, 91; Mü KoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 830 Rn. 58; anders wohl OLG München, VersR 2012, 1267, 1268 f. ; hierzu zu Recht kritisch: Kruse, VersR 2012, 1360, 1363 f. ). Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende, konkrete Gefährdung des Betroffenen, die geeignet i st, den eingetretenen Schaden zu verursachen (vgl. MükoBGB/Wagner aaO ; ferner Staudinger/Eberl - Borges aaO, 91 ; dies., ACP 196 (1996), 491, 522 ) . Im Fall der Tierhalterhaftung 13 - 8 - nach § 833 Satz 1 BGB ist demnach für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB V oraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensve r- ursacher infrage kommende n Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeig ne t war ( vgl. Kruse, Vers R 2012, 1360, 1363 ; MükoBGB/ Wagner aaO; wohl weiter: Eberl - Borges, AcP 196 (1996), aaO, 522 f. ). De m- entsprechend hat der erkennende Senat im Urteil vom 15. Dezember 1970 (VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 100) darauf abgestellt, dass sich alle dort als mö g liche Schadensverursacher in Betracht kommenden Reitpferde (gemei n- sam) in einer Weise bewegt ha tt en, die geeignet war, den eingetretenen Sch a- den in vollem Umfang zu verursachen (vgl. ferner OLG Düsseldorf, Urt eil v om 19. Januar 2017 - 5 U 63/16, juris Rn. 22; O LG Koblenz, VersR 2013, 328, 329). bb) Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte auf der Grundlage der Feststellung en des Berufungsgerichts nicht Beteiligte im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn das Berufungsgericht vermochte nicht auszuschli e- ßen, d ass das Pferd der Beklagten während des verletzungsursächlichen Vo r- gangs unbeteiligt abseits stand. In diesem Fall hätte die Beklagte aber nicht unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin eing e- griffen. Dass die Hufe des Pferdes d er Beklagten beschlagen waren und das Pferd der Beklagten zusammen mit der verletzten Stute der Klägerin auf dem eingezäunten Paddock untergebracht war, ändert daran entgegen der Auffa s- sung der Revision nichts. 14 - 9 - 2. Einen entscheidungserheblichen Verfahre nsfehler des Berufungsg e- richts zeigt die Revision nicht auf. a) Als auf einem Verfahrensfehler beruhend rügt die Revision zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne nicht ausgeschlossen we r- den, dass sich die Stute der Klägerin die Verletz ung durch eine Auseinande r- setzung zu einem früheren Zeitp unkt als gegen Ende des Nachmittags mit e i- nem anderen der auf der Weide befindlichen Pferde oder, wenn auch weniger wahrscheinlich, selbst beigefügt habe. Sie meint, das Berufungsgericht habe diese F eststellung nicht treffen dürfen, ohne zuvor die von der Klägerin für d e- ren gegensätzliche Behauptung angebotenen Beweise zu erheben. So habe die Klägerin beweisbewehrt ausgeführt, die Verletzung könne nach Lage und Schwere ausschließlich durch einen Tritt verursacht worden sein, wobei das tretende Pferd an den Hinterhufen Hufeisen getragen haben müsse, was außer auf das Pferd der Beklagten nur auf ein weiteres der auf dem Paddock befindl i- chen Pferde zutreffe. Zudem müsse die Verletzung kurz vor dem Hereinh olen der Pferde entstanden sein, weil der relativ kleine Hautriss noch frisch geblutet habe, als die Klägerin ihn entdeckt habe. Diese Rüge greift nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob das Ber u- fungsgericht die von der Revision angegriffene Feststell ung fehlerfrei getrof fen hat. Denn jedenfalls beruht e die angefochtene Entscheidung nicht auf einem entsprechenden Verfahrensfehler (§ 545 BGB). Die unterbliebene Beweiserh e- bung hätte - was die Revision selbst darlegt - nur zur Feststellung führen kö n- nen, dass die Stute der Klägerin kurz vor dem Hereinholen vom Paddock dadurch verletzt wurde, dass sie durch ein an den Hinterhufen beschlagenes Pferd, also entweder durch die Stute " Romanze " einer anderen Halterin oder durch das Pferd der Beklagten, getreten w urde. D iese tatsächliche Feststellung hätte den für eine Haftung der Beklagten nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB 15 16 17 - 10 - erforderliche n rechtlichen Schluss, dass gerade vom Pferd der Beklagten ein mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin eingreifen des Verha l- ten ausging , aber nicht getragen. b) Schließlich hat die Revision auch keinen Erfolg , soweit sie sich g egen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts wendet , es sei nicht erkennbar, wie die von der Klägerin behauptete " Unruhe " ausgesehen habe und ob sich das Pferd der Beklagten in der Nähe befunden oder abseits aufgehalten habe. Auch hier rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu diesem Ergebnis nicht gelangen dürfen, ohne zuvor von der Klägerin angebotene Beweise zu erheben. Diese h abe nämlich beweisbewehrt vorgetragen, dass es in der Herde kurz vor 17.00 Uhr unruhig geworden sei , weil d ie Pferde auf ihr Hereinholen und ihre Fütterung gewartet hätte n. Sie seien gestresst gewesen, hätten sich im nur 10 Meter breiten Torbereich des Pad docks, mithin auf beengtem Raum b e- funden und sich im geschlossenen Herdenverband auf umzäunter Fläche b e- wegt. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit der unterbliebenen Beweisaufnahme . Denn auch den dargestellten Behauptungen kö nnte, wären sie erwiesen, kein Verhalten gerade des Pferdes der Beklagten entnommen werden, das mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Kl ä- gerin eingegriffen h at . Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht zu bean standen, dass das Berufungsgericht aus dem 18 - 11 - Vortrag der Klägerin, unter den Pferden sei es zur Unruhe gekommen, nichts für einen Anspruch der Klägerin herzuleiten vermochte. Galke v. Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung v om 13.05.2016 - 11 O 271/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2016 - 17 U 52/16 - ECLI:DE:BGH:2018:130618BVIZR25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 25/17 vom 13. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:130618BVIZR25.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2018 durch den Vo rsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und die Richterin Müller beschlossen: Der Tenor des am 24. April 2018 verkündeten Senatsurteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehe nd berichtigt, dass die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. D e- zember 201 6 (nicht wie bisher: 201 7 ) auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen wird. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vori nstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 13.05.2016 - 11 O 271/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2016 - 17 U 52/16 - ECLI:DE:BGH:2018:121118BVIZR25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 25/17 vom 12. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:121118BVIZR25.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 12. November 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Klein beschlossen: Das am 24. April 2018 verkündete Senatsurteil wird wegen eines o f- fensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO dahingehend b e- richtigt, dass es auf Seite 10 Absatz 2 Zeile 4 (Randnummer 17 des Umdrucks) statt "§ 545 BGB" richtig "§ 545 ZPO" heißt. von Pentz Offenloch Roloff Müller Klein
Full & Egal Universal Law Academy