ECLI:DE:BGH:2018:151118BVZR25.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 25/18 vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8; WEG § 12 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseige n tümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsverste i- gerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW - RR 201 8, 775 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juli 2018 V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3). GKG § 49a; WEG § 12 In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wo h- nungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der S treitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. J a- nuar 2018 - V ZR 71/17, NJW - RR 2018, 775 Rn. 6 und 8; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4). BGH, Beschluss vom 15. November 2018 - V ZR 25/18 - LG Koblenz AG Worms - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerd e gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.900 Gründe: I. Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und u n- ter anderem Sond ereigentümer der Wohnung Nr. 15. Die Beklagte ist die Ve r- walterin der Wohnungseigentümergemeinsch aft. Nach der Teilungserklärung bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung der Verwa l- te rin. Im Rahmen der Zwangsversteigerung der Wohnung des Klägers fand am 14. September 2016 ein Versteigerungstermin statt, in dem ein Meistgebot von 49.5 00 geben wurde . Im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis der Verwalterin wurde der Zuschlag vorläufig nicht erteilt. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einem Erwerb des Meistbietenden. D as Amtsgericht hat die auf Zustimmung gerichtete Klage abgewiesen. D ie Beru fung hat das Landg e- richt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er we i- terhin die Zustimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden erreichen will. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den B r- steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Maßgeblich ist insoweit das Interesse des B e- schwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das u n- ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Entgegen der Auffassung des Kl ägers, der sich insoweit auf die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bezieht, ist sein Interesse an der Erteilung der Zustimmung nicht gleichbede u- tend mit dem im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebenen Meistgebot von se auf lediglich 20 % des Meistgebots und 1. Bereits entschieden hat der Senat, dass das Interesse eines Wo h- nungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zu einer rechtsgeschäftl i- chen Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 2 WEG in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 V ZR 71/17, NJW - RR 2018, 775 Rn. 6 zu der Bemessung des Interesses im Rahmen der Streitwertbestimmung nach § 49a GKG ; siehe auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3). Dies beruht entscheidend darauf, dass durch die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nicht allgemein ve r- hindert, sondern grundsätzlich nur verzögert wird, bi s die Erteilung der Zusti m- mung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich nur in der Verzögeru ng der Veräußerung bzw. gegebenenfalls in einem geringeren Ve r- kaufspreis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit e i- ne m Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel auf 20 % schätzt 2 3 - 4 - (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 V ZR 71/17, NJW - RR 2018, 775 Rn. 6). 2. Diese Überlegungen gelten bei der Veräußerung des Wohnungseige n- tums im Wege der Zwangsvollstreckung, die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WEG einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung gleichsteht, entsprechend, wobei an die Stelle des Kaufpreises das Meistgebot tritt. Hierunter versteht man das höchste Gebot, das bis zum Schluss der Versteigerung abgegeben wird, best e- hend aus barem Meistgebot und bestehenbleibenden Belastungen (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 44 Rn. 3). Die V erweigerung der Zustimmung führt in der R e- gel nur zu einer Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens bzw. geg e- benenfalls zu einem geringeren Versteigerungserlös mit hiermit einhergehe n- den Nachteil en des Wohnungseigentümers (Schuldners) bzw. des betrei benden Gläubigers, nicht jedoch zu einer Verhinderung der Zwangsversteigerung. In s- besondere ist es nicht ausgeschlossen, dass sich in einem neuen Versteig e- rungstermin ein Ersteher findet , gegen den kein wichtiger Grund spricht. De s- halb ist das für die Re chtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wo h- nungseigentümers, der - wie hier der Kläger - erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen. Entsprechendes gilt für die Beschwer des die Versteigerung betre i- benden Gläubigers, der befugt ist, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentümers selbständig au s- zuüben (vgl. Senat, Beschl uss vom 21. November 2013 V ZR 269/12, NJW - RR 2014, 710 Rn. 6). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 49a GKG. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur 4 5 - 5 - Veräußerung des Wohnungseigent ums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 V ZR 71/17, NJW - RR 2018, 775 Rn. 6 und 8; Beschluss vom 19. Juli 2018 V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4). Soweit es w ie hier um die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren geht, beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots. Stresemann Brü ckner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Worms, Entscheidung vom 24.05.2017 - 5 C 31/16 WEG - LG Koblenz, Entscheidung vom 18.12.2017 - 2 S 39/17 WEG -
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