BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 252/00 Verkündet am: 8. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1 018, 133 C, 157 B a) Eine Baubeschränkung auf "eineinhalbgeschossige" Bauweise kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. b) Dem eingetragenen Inhalt einer Grunddienstbarkeit (hier: "eineinhalbgeschoss i - ge" Bauweise) kann nicht aufgrund von Schlußfolgerungen aus der Lage der b e - teiligten Grundstücke ein veränderter Inhalt (Verbot, den freien Blick auf die Landschaft zu verbauen) beigemessen werden. BGH, Urt. v. 8. Februar 2002 - V ZR 252/00 - OLG München LG München II - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 8. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kl - ger wird unter Zurckweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 10. Mai 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Klger werden die Beklagten unter Zurc k - weisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, das auf dem Grundstck Straße, I., Flur Nr. 50/2, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts W., Gemarkung I., Band 60, Blatt 2077, errichtete Gebude soweit abzutragen, bis dieses einer eineinhalbgeschossigen Bauweise entspricht, nmlich im Obergeschoß auf mehr als einem Drittel der Geschoßflche hinter einer Höhe von 2,30 m (gerechnet von der fertigen Fußbodenoberkante bis zur fertigen Dachaußenhaut) zurck bleibt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klger zu 1/3, die B e - klagten zu 2/3. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klger begehren von den Beklagten die teilweise Abtragung eines von diesen aufgestockten Gebudes. Die Parteien sind Nachbarn an der I. Straûe in I. Die Klger sind Eige n - tmer des Hausgrundstcks Nr. 16, die Beklagten des darunter befindlichen Hausgrundstcks Nr. 8. Im Grundbuch ist zu Lasten des Grundstcks der B e - klagten seit dem 26. Mai 1959 eine Bebauungs- und Bepflanzungsbeschr n - kung eingetragen. Die Eintragung nimmt auf die im Kaufvertrag vom 27. Juli 1957 von den Voreigentmern erteilte Bewilligung folgenden Wortlauts Bezug: "Die Kufer verpflichten sich hiermit mit Wirkung gegen sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der heutigen Vertragsflche zugunsten des jeweiligen Eigentmers der Restflche der (damaligen) Fl.Nr. 50 den Bewuchs auf der Vertragsflche so zu halten und zu gestalten, daû er nicht höher als 3 m wird und auûerdem nur mit Bauwerken zu bebauen, die eineinhalbgeschossig sind." Die Be klagten erwarben im Jahre 1992 das Grundstck und nahmen einen Umbau vor. Die Klger sind der Ansicht, die Beklagten htten das vormals einei n - halbgeschossige Haus zweistöckig ausgebaut und ihnen den freien Blick auf die Landschaft verbaut. Sie haben (in erster Linie) beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Gebude bis auf eine Gesamthöhe von 5,50 m, gerechnet ab der Fuûbodenoberflche des Erdgeschosses abzutragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Klger den ersti n - stanzlichen Antrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Beklagten zu - 5 - verurteilen, das Gebude so weit abzutragen, daû bei dem niedrigstmglichen genehmigungsfhigen Dachneigungswinkel - unter grûtmglicher Erhaltung des Ausblicks auf die Alpenkette und des Einblicks in das Isartal vom Erdg e - schoû des Gebudes der Klger aus - hchstens die Hlfte der Geschoûflche des Dachgeschosses eine lichte Hhe von 2,20 m aufweist. Das Oberlande s - gericht hat unter Zurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels die B e - klagten verurteilt, das Gebude bis auf eine Hhe von 667,37 m .N.N. abz u - tragen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wi e - derherstellung des Urteils des Landgerichts anstreben. Die Klger beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels und verfolgen mit der Anschluûrevision ihre zweitinstanzlichen Antrge fort. Die Beklagten beantragen die Zurckwe i - sung der Anschluûrevision. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Begriff der "eineinh albg e - schossigen" Bauweise sei hinreichend bestimmt. Der Ausbau des Oberg e - schosses auf dem Grundstck der Beklagten fhre, wie sich aus den Berec h - nungen des beigezogenen Sachverstndigen ergebe, zu einem zweiten Vol l - geschoû. Das Gebude sei auf 667,37 m .N.N. abzutragen, denn nach dem Sinn und Zweck der Dienstbarkeit msse die Firsthhe des eineinhalbg e - schossigen Bauwerks noch einen durchgehenden Blick auf die Alpenkette und in das Isartal zulassen. Hierbei sei auf den Blickwinkel einer im Wohnzimmer - 6 - der Klger aufrechtstehenden Person weiblichen Geschlechts mit durchschnit t - licher Grûe abzustellen, deren Augenhhe das Berufungsgericht mit 1,60 m veranschlagt. Ihm sei, wie das Berufungsgericht sachverstndig beraten fes t - stellt, bei der angegebenen Differenz zur Meereshhe Rechnung getragen. Dies hlt den Angriffen von Revision und Anschluûrevision nicht stand. II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet die Grun d - dienstbarkeit die Beklagten als Eigentmer des belasteten Grundstcks ledi g - lich, auf diesem kein Bauwerk zu errichten, das eine eineinhalbgeschossige Bauweise bersteigt. Es ist nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nicht geboten, eine bestimmte Firsthhe des Hauses einzuhalten. Diese richtet sich danach, was die Vorschriften des Bauordnungsrechts fr die nach der Dienstbarkeit zulssige Bauweise erlauben. Die Klger haben eine Bebauung, die sich in diesem Rahmen hlt, hinzunehmen, auch wenn ihnen hierdurch der Alpen- und Isarblick eingeschrnkt wird. Der in Frage kommende Zweck der Bebauung s - beschrnkung ("Alpen- und Isarblick") ist nicht mit dem Inhalt der Grunddiens t - barkeit gleichzusetzen. 1. Die im Grundbuch eingetragene Baubeschrnkung ist zulssiger G e - genstand einer Grunddienstbarkeit im Sinne von §§ 1018, 1019 BGB (vgl. nur MnchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Auflage, § 1018, Rdn. 35 ff. m.w.N.). Zur Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen (§ 874 BGB) Eintr a - - 7 - gungsbewilligung abzustellen, wie er sich fr einen unbefangenen Betrachter als nchstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstnde auûerhalb dieser Urkunden drfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhltnissen des Einzelfalles fr jedermann ohne weit e - res erkennbar sind (st. Senatsrspr., vgl. BGHZ 92, 351 (355); Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885). Danach hat, wovon das Berufungsg e - richt zu Recht ausgeht, der von den Bestellern der Dienstbarkeit verwendete Begriff der "eineinhalbgeschossigen" Bauweise einen objektiv bestimmbaren und damit hinreichend bestimmten (zutr. Staudinger/Ring, BGB, 1994, § 1018 Rdn. 76 m.w.N.) Sinn (vgl. OLG Hamm, FGPrax 1996, 171; auch Erman- Kchenhoff/Grziwotz, BGB, 10. Aufl., § 1018 Rdn. 8). Es gengt grundstzlich, die Bebauung in Hhe und Lnge oder durch Beschrnkung auf eine konkrete Art und Weise festzulegen (vgl. Falckenberg aaO, Rdn. 35; BGB-RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1018 Rdn. 25; Staudinger/Ring, aaO, § 1018 Rdn. 51). Das ist durch den Hinweis auf die Geschoûzahl geschehen. Die "Eineinhalbg e - schossigkeit" ist zwar in den bayerischen Baugesetzen und -verordnungen nicht definiert. Allein aus dem Fehlen einer solchen Definition kann aber nicht auf eine inhaltliche Unbestimmtheit geschlossen werden (vgl. OLG Hamm aaO, 172). Fr einen unbefangenen Betrachter ist aus der Eintragungsbewilligung ohne weiteres deren nchstliegende Bedeutung erkennbar, daû nmlich kein zweigeschossiges Gebude errichtet werden darf. Dies stimmt mit der vom B e - rufungsgericht eingeholten amtlichen Auskunft des Landratsamts Bad T.-W. berein, wonach der Ausdruck "eineinhalbgeschossiges Bauwerk" fr Gebude Eingang gefunden hat, die nicht mehr eingeschossig, aber auch noch nicht zweigeschossig sind, und inzwischen vielfach auch als "E + D-Gebude" oder "Kniestockhaus" bezeichnet werden. Unter Bercksichtigung dieser Vorgabe lût sich die Baugestaltung im brigen nach den Vorschriften des Bauor d - - 8 - nungsrechts festlegen. Daû diese einer inhaltlichen Vernderung zugnglich sind, berhrt ihre Eignung, den Inhalt des dinglichen Rechts zu bestimmen, nicht. Die Befugnisse, die die Dienstbarkeit verleiht, oder die Beschrnkungen, denen sie den Eigentmer des dienenden Grundstcks unterwirft, sind nicht ein fr allemal und unwandelbar festgelegt. Sie knnen vielmehr einer Anpa s - sung an technische, wirtschaftliche aber auch rechtliche Entwicklungen unte r - liegen, solange die Art der Nutzung oder der Eigentumsbeschrnkung unve r - ndert bleibt (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, BGHR BGB § 1018, Ausbungsb e - schrnkung 1). In diesem Rahmen bleiben Änderungen der rechtlichen Anfo r - derungen an eine unter zwei Vollgeschossen bleibende Bauweise. Bautec h - nisch sind ihnen zudem Grenzen gesetzt. 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Zweck, den die Besteller seinerzeit mit der Grunddienstbarkeit verbunden haben mochten (oben vor 1), nicht geeignet, der Bebaubarkeit des dienenden Grundstcks weitere Schranken zu setzen. a) Selbst wenn di e Beteiligten, was das Berufungsgericht nicht feststellt, den Zweck, den Blick auf Alpen und Isartal freizuhalten, bereinstimmend zum Inhalt der Dienstbarkeit htten machen wollen (dingliche Einigung), wre eine Dienstbarkeit dieses Inhalts nicht entstanden. Er findet nmlich in der Grun d - bucheintragung auch unter Bercksichtigung der zu ihrer Auslegung heranz u - ziehenden Umstnde (oben zu 1) keinen Ausdruck. Ein von der Eintragung abweichender Wille muû aber unbeachtet bleiben, weil sonst der Eintragung ihre eigenstndige Bedeutung als rechtsbegrndender Akt (§ 873 BGB) entz o - gen wrde (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, aaO). Zwar knnen die Verhltnisse - 9 - der beteiligten Grundstcke, insbesondere Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstcks, Hinweise fr die Auslegung des Eingetragenen geben. Dies wird vor allem der Fall sein, soweit das Eingetragene der Deutung bedarf und die uûeren Umstnde dem Text eindeutig und offenkundig zu e i - nem bestimmten Inhalt verhelfen (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885 f). Nicht zulssig ist es dagegen, dem eingetragenen Inhalt der Dienstbarkeit (hier: Baubeschrnkung auf eineinhalbgeschossige Bauweise) aufgrund von Schluûfolgerungen, zu denen die Lage der Grundstcke Anlaû gab, einen vernderten Inhalt (eineinhalbgeschossige Bauweise, die zustzlich den Blick auf Alpenkette und Isartal nicht verstellt) zu verschaffen. b) Abgesehen davon wrde eine Baubeschrnkung des Inhalts, den Blick freizuhalten, den Anforderungen an die Bestimmtheit des dinglichen Rechts nicht standhalten. Dies belegen die Versuche des Berufungsgerichts, den Interessen der Parteien durch die Festlegung von Koordinaten gerecht zu werden, die den der Einsicht vorbehaltenen Landschaftsausschnitt und den Blickwinkel des Betrachters festlegen sollen (Blick aus dem Wohnzimmerfe n - ster, dieser allerdings nicht aus Sitzhhe, sondern im Stehen; Blickwinkel einer Person mit geschlechtsspezifisch bestimmter Augenhhe). Sie weichen die Konturen des Rechts auf und weisen ihm einen Inhalt zu, der im Unbestimmten und letztlich Beliebigen zerflieût. 3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht fr seine Meinung die Rech t - sprechung des Senats zur Pflicht des Eigentmers des dienenden Grundstcks in Anspruch, eine Baulasterklrung im Interesse der Bebaubarkeit des her r - schenden Grundstcks abzugeben (vgl. BGHZ 106, 348; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885). Die Pflicht zur Abgabe der rechtsgeschftl i - - 10 - chen Erklrung ist ungeeignet, Inhalt des dinglichen Rechts im Sinne des § 1018 BGB zu sein. Die Zw eckbestimmung der Dienstbarkeit begrndet nach der Rechtsprechung des Senats lediglich eine besondere Nebenpflicht in dem zwischen den Eigentmern des herrschenden und dienenden Grundstcks b e - stehenden gesetzlichen Schuldverhltnis. Fr eine Erweiterung des Pflichte n - kreises aus diesem Schuldverhltnis besteht im Streitfalle kein Bedrfnis. Die gebotene Rcksichtnahme bei der Ausbung der Dienstbarkeit ist bereits g e - setzlich, nmlich in dem vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen § 1020 BGB, angeordnet . Das Berufungsgericht bersieht indessen, daû der von ihm angestrebte Erfolg, die Freihaltung des Ausblicks, nicht notwendig zu einer Schonung des Interesses der Beklagten als Eigentmer des dienenden Grundstcks fhrt. Die Bauweise unterhalb zweier Vollgeschosse lût nach der Bayerischen Bauordnung, wie die amtliche Auskunft des Landratsamts Bad T.- W. besttigt, unterschiedliche Firsthhen zu. In dem von dem Landratsamt zeichnerisch dargestellten Beispiel knnen sie bis ca. 1,70 m differieren. Ma û - geblich ist lediglich, daû die in Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 vorgeschriebenen Mindestmaûe eines Vollgeschosses nicht erreicht werden (im einzelnen nac h - folgend zu III). In einem bestimmten Zusammenhang mit dem Blick vom her r - schenden Grundstck auf die Landschaft stehen sie nicht. II. Danach hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. - 11 - Die Bayerische Bauordnung vom 17. Februar 1901, die bei der Beste l - lung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1957 galt, verwendete zwar den Begriff des Vollgeschosses noch nicht ausdrcklich; gleichwohl waren aber auch se i - nerzeit bestimmte Hhenangaben vorgegeben, die (auch) aus den lichten H - hen von Aufenthaltsrumen (vgl. heute Art. 45 ff BayBO 1998) folgten (vgl. Rauscher in Simon, Bayerische Bauordnung, Stand Juni 2001, Art. 2 Rdn. 1253 f). Der seit der Bayerischen Bauordnung in der Fassung vom 1. August 1962 ausdrcklich verwendete Begriff des Vollgeschosses setzt nach der gegenwrtigen Fassung des Gesetzes, Bayerische Bauordnung 1998, vo r - aus, daû das Geschoû, das vollstndig ber der natrlichen oder festgelegten Gebudegrundflche zu liegen hat, ber mindestens zwei Drittel seiner Grun d - flche eine Hhe von mindestens 2,30 m einhlt (Art. 2 Abs. 5). Das sind die den Beklagten fr den Ausbau des Obergeschosses gesetzten Grenzen. G e - mû § 1027 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB knnen die Klger die Abtr a - gung des vorhandenen Bauwerks auf die danach mgliche Hhe verlangen. In diesem Rahmen steht es den Beklagten, wovon sie jedenfalls teilweise G e - brauch gemacht haben, frei, das Obergeschoû als Dachgeschoû unter Einzi e - hung eines Kniestockes (Aufmauerung der traufseitigen Auûenwnde im B e - reich eines Dachgeschosses) auszubauen. - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Wenzel Lambert-Lang Tropf Lemke Gaier
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