BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 252/04 Verk374ndet am: 3. Mai 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ARB 94 247 3 (2) c Die Geltendmachung von Prospekthaftungsanspr374chen stellt keine nach 247 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 252/04 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Mai 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer von seiner Ehefrau im Jahre 1997 genommenen Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung f374r Selbst344ndige in Anspruch, der die Allge-meinen Bedingungen f374r die Rechtsschutzversicherung 1994 (im Folgen-den: ARB 94) zugrunde liegen und in der er gem344337 247 28 (2) a i.V. mit (1) b ARB 94 im privaten Bereich und f374r die Aus374bung nicht selbst344ndiger T344tigkeiten mitversichert ist. 1 Mit Zeichnungsschein vom 27. Dezember 2000 beteiligte sich der Kl344ger mit einer Einlage von 1,6 Millionen DM (818.067,01 200) als einer von 250 Kommanditisten an der V. B. F. GmbH & Co. D. KG, die 374ber ein Gesamtkommanditkapital in H366he von 2 - 3 - 25 Millionen 200 verf374gte. Grundlage f374r diese Anlageentscheidung war der Inhalt eines Emissionsprospekts, mit dem die Beteiligung an der KG in der 326ffentlichkeit beworben worden war. Im Zuge der Pr374fung von An-spr374chen aus Prospekthaftung im Jahre 2002 baten die Bevollm344chtigten des Kl344gers die Beklagte um eine entsprechende Deckungszusage. Die Beklagte lehnte dies ab, da eine nicht versicherte selbst344ndige T344tigkeit des Kl344gers betroffen sei und au337erdem der Risikoausschluss des 247 3 (2) c ARB 94 eingreife; es gehe um die Wahrnehmung rechtlicher Inte-ressen aus dem Recht der Handelsgesellschaften. Mit der Klage in diesem Rechtsstreit macht der Kl344ger die bereits entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten f374r eine inzwischen beim Landgericht M374nchen I erhobene Klage gegen die I. L. -Gesell-schaft f374r Beteiligungen mbH geltend, die nach seiner Auffassung als Prospektverantwortliche f374r den Inhalt des Prospekts verantwortlich ist, und von der er deshalb im Wege des Schadensersatzes die R374ckerstat-tung seiner Einlage wegen unzutreffender Prospektangaben verlangt. Ferner begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r alle weiteren Kosten erster Instanz in jenem Rechtsstreit. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten hatte nur in H366-he des vereinbarten Selbstbehalts in H366he von 153,39 200 Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zun344chst ausgef374hrt, der Kl344ger neh-me mit seinem gegen die I. L. -Gesellschaft f374r Beteiligungen mbH gef374hrten Rechtsstreit keine rechtlichen Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften im Sinne der Ausschlussklausel des 247 3 (2) c ARB 94 wahr. Die Klage, f374r die er Rechtsschutz begehre, betreffe nicht seine Stellung als Kommanditist; sie sei vielmehr auf die Grunds344tze der Prospekthaftung gest374tzt und richte sich gegen eine mit der KG nicht identische und an ihr nicht beteiligte GmbH. Sie betreffe zudem Vorg344n-ge, die erst zum Erwerb der Kommanditistenstellung durch den Kl344ger gef374hrt h344tten. Es liege auch keine selbst344ndige T344tigkeit vor, f374r die kein Versicherungsschutz bestehe. Tatsachen, die die Annahme einer beruflichen T344tigkeit begr374nden k366nnten, trage die Berufung nicht vor. Es handele sich nur um eine einzige Beteiligung, deren H366he f374r die Be-urteilung, ob eine 374ber den privaten Bereich hinausgehende T344tigkeit vorliege, nicht relevant sei. Dass der Kl344ger in steuerrechtlicher Hinsicht als Mitunternehmer anzusehen sei, f374hre noch nicht zur Annahme einer selbst344ndigen T344tigkeit im Sinne von 247 28 (1) b ARB 94. 5 Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 1. a) Der Kl344ger verfolgt in dem Rechtsstreit gegen die I. L. -Gesellschaft f374r Beteiligungen mbH Schadensersatzanspr374che aus Prospekthaftung wegen nach seiner Behauptung fehlerhafter Angaben in einem Prospekt, der die Grundlage seiner Beteiligungsentscheidung ge-bildet habe; die Beklagte jenes Prozesses sei f374r den Inhalt des Pros-pekts verantwortlich. 7 - 5 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der Haftung wegen unrichtiger oder unvollst344ndiger Angaben in einem Pros-pekt die Herausgeber des Prospekts und die f374r dessen Herstellung Ver-antwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gr374nder der Gesellschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Gesch344ftsleitung Einfluss aus-374ben und Mitverantwortung tragen. Insoweit ist die Haftung an standardi-siertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen gekn374pft und nicht davon abh344ngig, dass die jeweiligen Personen und ihr Einfluss im Prospekt offenbar werden oder den Anlegern sonst bekannt geworden sind (BGHZ 145, 187, 196). Die Prospekthaftung stellt eine Parallele zur b366rsenrechtlichen Prospekthaftung nach 247 45 B366rsG dar (M374nchKomm/Kramer, BGB 4. Aufl. Einl. vor 247 241 Rdn. 88; M374nchKomm/Emmerich, BGB 4. Aufl. 247 311 Rdn. 162). 8 b) Nach 247 28 (1) b ARB 94 besteht f374r den Kl344ger als Ehemann der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz im privaten Bereich und f374r die Aus374bung nicht selbst344ndiger T344tigkeiten; er umfasst nach Absatz 3 der Klausel Schadensersatz-Rechtsschutz nach 247 2 a ARB 94 und u.a. Rechtsschutz im Vertragsrecht nach 247 2 d ARB 94. Dabei bezieht sich der Schadensersatz-Rechtsschutz nach 247 2 a ARB 94 auf die Geltend-machung von Schadensersatzanspr374chen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen, w344hrend 247 2 d ARB 94 im Vertragsrecht Rechtsschutz f374r die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privat-rechtlichen Schuldverh344ltnissen verspricht, soweit der Versicherungs-schutz nicht schon in der Leistungsart a) der Klausel enthalten ist. Da - wie dargelegt - der dem Kl344ger zu gew344hrende Versicherungsschutz aber die Leistungsarten nach a) und d) der Klausel umfasst, sind die 9 - 6 - oben genannten Anspr374che aus Prospekthaftung in jedem Fall vom Ver-sicherungsschutz umfasst, ohne dass dies einer Zuordnung im Einzelnen bedarf. 2. Der Anspruch auf Rechtsschutz ist nicht gem344337 247 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossen. Bei der Geltendmachung von Anspr374chen aus Pros-pekthaftung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Inte-ressen aus dem Recht der Handelsgesellschaften. 10 a) Der Senat hat mit Urteil vom 21. Mai 2003 (IV ZR 327/00 - VersR 2003, 1122) zur Auslegung des in den ARB 75 in 247 4 (1) c enthal-tenen Risikoausschlusses "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften" festgestellt, dass es sich bei dieser Bereichsumschreibung, um keinen fest umrissenen Beg-riff der Rechtssprache handelt. Aus Sicht eines verst344ndigen Versiche-rungsnehmers geht es beim Bereich des Rechts der Handelsgesellschaf-ten um eine an rechtlichen Ma337st344ben ausgerichtete Zuordnung, mit der gewisse Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. We-gen der Verweisung auf rechtliche Kriterien wird und darf der Versiche-rungsnehmer annehmen, dass die vom Versicherungsschutz ausge-schlossene Interessenwahrnehmung jedenfalls keine Tatbest344nde be-trifft, die nach allgemeiner Auffassung nicht zum Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften, sondern zu einem anderen Rechtsbereich geh366-ren. 11 12 b) Der hier ma337gebliche 247 3 (2) c ARB 94 verwendet nur noch die Formulierung "Recht der Handelsgesellschaften". Es kann indessen auf sich beruhen, ob damit eine Begriffspr344zisierung oder gar eine Einen- - 7 - gung verbunden ist. Ma337geblich bleibt aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach wie vor, dass damit keine Tatbest344nde vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, die jedenfalls nicht dem Recht der Handelsgesellschaften zuzurechnen sind. Das aber ist beim Schadensersatzanspruch wegen Prospekthaftung der Fall. Die Geltend-machung eines solchen Anspruchs stellt keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar. Das erschlie337t sich aus der Rechtsnatur des oben n344her beschriebenen Anspruchs. Der haftungsbegr374ndende Vorgang, die Herausgabe des unrichtigen Pros-pekts, geht der Beteiligungsentscheidung voraus; er schafft die Grundla-ge f374r die Beteiligungsentscheidung des mit ihm geworbenen Interessen-ten. Dieser soll in seinem vor dem Erwerb gefassten Vertrauen auf einen richtigen Prospekt gesch374tzt werden, und zwar unabh344ngig davon, ob im Sinne der b374gerlich-rechtlichen culpa in contrahendo Vertragsverhand-lungen stattgefunden haben oder ihm die Prospektverantwortlichen per-s366nlich gegen374ber getreten sind (vgl. BGHZ 123, 106, 109; 79, 337, 341 f., 348). Daran wird deutlich, dass der auf Prospekthaftung gest374tzte An-spruch nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften anzusehen ist; es geht hier nicht um Anspr374che des Kl344gers als Kommanditist, sondern als Beteiligungsinteressent, der in seinem Vertrauen auf zutreffende Angaben im Prospekt gesch374tzt werden soll. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu-treffend darauf hin, dass sich die Klage auch nicht etwa gegen die Kom-manditgesellschaft richtet, der der Kl344ger beigetreten ist, sondern gegen eine mit dieser nicht identische und an ihr nicht beteiligte Beratungsge-sellschaft. 13 - 8 - II. Der dem Kl344ger versprochene Versicherungsschutz erstreckt sich auf den privaten Bereich und auf die Aus374bung nicht selbst344ndiger T344tigkeiten (247 28 (1) b i. V. m. a ARB 94). Damit sind vom Versiche-rungsschutz, wie sich aus dem Zusammenhang von 247 28 (1) a und b ARB 94 ergibt, solche T344tigkeiten ausgenommen, die den privaten Be-reich 374berschreiten und sich bereits als selbst344ndige T344tigkeit darstellen (vgl. zu 247 25 (1) 2 ARB 75; BGHZ 119, 252). 14 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die getroffenen Feststellungen f374r die Annahme einer solchen selbst344n-digen T344tigkeit des Kl344gers nicht ausreichen. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass es sich um eine einzige Beteiligung handelte und dass eine unbestimmte Anzahl von Gesch344ftsvorf344llen nicht zu erwarten war. Hinzu kommt, dass die Verwaltung der Beteiligung einer Treuhandkom-manditistin 374bertragen wurde, so dass es, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, keiner eigenen Verwaltungst344tigkeit des Kl344gers bedurfte. 15 2. Schlie337lich kann dahinstehen, ob der Kl344ger im Hinblick auf sei-ne Beteiligung an der KG als Mitunternehmer im Sinne von 247 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auf-fassung der Revision zu Recht angenommen, dass die ma337geblichen Abgrenzungskriterien f374r den Begriff "selbstst344ndige T344tigkeit" bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht an Hand des Steuer-rechts vorgenommen werden k366nnen, die Auslegung vielmehr jeweils nach dem Zweck der Vorschrift zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 226 IV ZR 1/77 226 VersR 1978, 816 unter I 2 a; OLG Celle VersR 16 - 9 - 2005, 1139, 1141). Auch dem verst344ndigen Versicherungsnehmer er-schlie337t sich nicht ohne weiteres, dass eine selbstst344ndige T344tigkeit im Sinne von 247 28 (1) ARB 94 und die Mitunternehmereigenschaft gem344337 247 15 EStG dasselbe sind. Dies h344tte die Beklagte in den Versicherungs-bedingungen deutlich klarstellen m374ssen (OLG Celle aaO). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.02.2004 - 9 O 242/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2004 - 3 U 55/04 -
Full & Egal Universal Law Academy