BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 252/05 Verk374ndet am: 13. Dezember 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 6 Abs. 3; AKB 247247 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4 Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umst344nde ge-h366rt zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufkl344rungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zun344chst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umst344nden hatte, wird vors344tzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollst344ndig mitteilt. F374r seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umst344nde nachtr344glich durch eine tief greifende Bewusstseinsst366rung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), tr344gt der Versicherungsnehmer die Beweislast. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Dezember 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versiche-rungsleistungen aus einer Kaskoversicherung f374r einen von ihm geleas-ten Pkw. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen f374r die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu Grunde. 1 Das Fahrzeug kam in der Nacht zum 21. Oktober 2001 ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn ab, 374berschlug sich und blieb stark besch344digt auf dem Dach liegen. Ein Zeuge traf kurze Zeit nach dem Un-fall lediglich den Kl344ger im Fahrzeug an und half diesem beim Ausstei-gen. Der Kl344ger hatte neben multiplen Prellungen sowie Sch374rf- und Schnittwunden im Gesicht auch ein Sch344delhirntrauma geringeren Gra-des erlitten. Eine noch in der Nacht bei ihm entnommene Blutprobe er- 2 - 3 - gab eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille. Nach der von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Kl344gers war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt von einem Mann gefahren worden, den er kurz zuvor in einer Diskothek kennen gelernt hatte. Er selbst sei unangeschnallt auf dem Beifahrersitz mitgefahren. An das Unfallgeschehen habe er wegen der Kopfverletzung keine Erinnerung. Zur Identit344t des Fahrers k366nne er deshalb ebenfalls keine Angaben machen. Entsprechende Eintragungen nahm der Kl344ger in seiner Schadensmeldung vom 13. Dezember 2001 vor. Ein von der Beklagten beauftragter Sachverst344ndiger f374r Stra337en-verkehrsunf344lle stellte bei einer Untersuchung des Unfallfahrzeugs fest, dass bei dem Unfall der pyrotechnische Gurtstrammer und die Airbags auf der Fahrerseite ausgel366st worden waren, auf der Beifahrerseite je-doch nicht. Das Fahrzeug war mit einer Sitzbelegungserkennung f374r den Beifahrersitz ausgestattet, bei der die Ausl366sung der Airbags auf der Bei-fahrerseite nur bei einer Sitzbelegung erfolgt. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Regulierung des Schadens und berief sich auf Leistungs-freiheit wegen grob fahrl344ssiger Herbeif374hrung des Versicherungsfalles sowie wegen Verletzung der Aufkl344rungsobliegenheit des 247 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB. 3 Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz des Wiederbeschaf-fungswertes abz374glich Restwert (wirtschaftlicher Totalschaden) und Selbstbeteiligung in H366he von insgesamt 28.964,68 200 abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger sein urspr374ngliches Klageziel weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Leistungs-pflicht der Beklagten wegen grob fahrl344ssiger Herbeif374hrung des Versi-cherungsfalles im Sinne von 247 61 VVG entfallen sei. Ohne Einholung ei-nes Sachverst344ndigengutachtens zu den Unfallspuren am Fahrzeug und zu den vorhandenen Airbag- und Sitzplatzerkennungssystemen k366nne nicht verl344sslich beurteilt werden, ob die von der Beklagten zu bewei-senden Voraussetzungen dieser Norm gegeben seien, ob also der Kl344ger entgegen seiner Behauptung das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt - unter Alkoholeinfluss - gef374hrt habe. 6 2. a) Jedenfalls sei die Beklagte leistungsfrei, weil der Kl344ger jegli-che Angaben zum Unfallhergang und zum Fahrer verweigert habe und damit entgegen 247 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB seiner Verpflichtung zur um-fassenden Aufkl344rung aller Tatumst344nde nach Eintritt des Versicherungs-falles nicht nachgekommen sei. Die Vermutung vors344tzlichen Handelns nach 247247 7 (V) Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG habe er nicht widerlegen k366n-nen, da seine Behauptung, er habe als Folge der Kopfverletzung die Er-innerung an das Unfallgeschehen verloren, durch das Gutachten des medizinischen Sachverst344ndigen nicht best344tigt worden sei. 7 8 b) Der Ansicht des Kl344gers, die Beweislast m374sse davon abwei-chend verteilt werden, da er sich auf die Unkenntnis der aufkl344rungsbe- - 5 - d374rftigen Tatumst344nde berufen habe, ist das Berufungsgericht nicht ge-folgt. Die Klausel des 247 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB sei so gefasst, dass die Kenntnis aufkl344rungspflichtiger Umst344nde nicht zu den objektiven Tatbe-standsvoraussetzungen z344hle. Vielmehr verlange die Klausel 374ber eine Mitteilung bekannter Umst344nde hinaus auch, sich die Kenntnis von un-bekannten Umst344nden zu verschaffen, die f374r den Versicherer von Be-deutung sein k366nnen. Dieses Verst344ndnis des Inhalts der Aufkl344rungsob-liegenheit schlie337e eine generelle Beschr344nkung der Aufkl344rungspflicht auf bekannte Tatumst344nde von vornherein aus. Auch der Bundesge-richtshof vertrete in st344ndiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Kenntnis aufkl344rungsbed374rftiger Umst344nde bei Obliegenheiten, die nach dem Versicherungsfall zu erf374llen seien, zum subjektiven Tatbestand derjenigen Klausel geh366re, aus der die Leistungsfreiheit des Versiche-rers folge. II. Das h344lt nur im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 1. Der Senat folgt dem Berufungsgericht nicht, soweit es die Kenntnis der Umst344nde, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilen hat, nicht zum objektiven Tatbestand der Aufkl344rungsobliegenheit (247 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB) rechnet. F374r diese Kenntnis trifft - wie f374r den objektiven Tatbestand insgesamt - die Be-weislast den Versicherer. 10 11 a) Ob bei streitiger Kenntnis des Versicherungsnehmers von den mitzuteilenden Umst344nden der Versicherer diese Kenntnis als Bestand-teil des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung zu bewei- - 6 - sen hat oder der Versicherungsnehmer insoweit den vermuteten Vorsatz widerlegen muss, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Zur Begr374ndung der Auffassung, die Kenntnis des Versicherungsnehmers geh366re als subjektives Element zur Schuldseite, f374r die generell die Be-weislastverteilung des 247 7 (V) AKB i.V. mit 247 6 Abs. 3 VVG gelte, wird darauf hingewiesen, dass nur so entsprechende Obliegenheitsverletzun-gen wirkungsvoll unterbunden werden k366nnten (OLG Oldenburg VersR 1995, 952, 953; 344hnlich OLG D374sseldorf NJW-RR 1996, 1496, 1497; of-fen gelassen von OLG D374sseldorf VersR 2001, 1019 f.; im Ergebnis e-benso Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 6 Rdn. 125). Dem wird entgegengehalten, ein Versicherungsnehmer k366nne nur das anzeigen, was ihm auch bekannt sei, so dass zum Nachweis eines - objektiven - Versto337es gegen die Auskunftsobliegenheit auch der Nachweis geh366re, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, die von der Aufkl344-rungsobliegenheit erfasst werden (OLG Hamm NJW-RR 1990, 1310; OLG Hamm RuS 1994, 42, 43 m. Anm. Langheid; ebenso R366mer in R366-mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 6 Rdn. 113). b) Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, wer die Beweislast f374r die Kenntnis der dem Versicherer mitzutei-lenden Umst344nde nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tragen hat, bisher nicht eindeutig gekl344rt. In dem auch vom Berufungsgericht heran-gezogenen Senatsurteil vom 30. April 1969 (BGHZ 52, 86, 89) ist die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall als subjekti-ves Element der Schuldseite zugeordnet worden (ebenso Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit in BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt). Einer anderen Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. April 1966 - II ZR 239/63 - VersR 1966, 577 unter IV 2) 12 - 7 - l344sst sich eine Zuordnung der Kenntnis mitteilungspflichtiger Umst344nde zu den objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung ent-nehmen mit der Folge, dass die Kenntnis dieser Umst344nde der Versiche-rer darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. c) Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzutei-lenden Umst344nde geh366rt zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufkl344rungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat. 13 247 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer, alles zu tun, was zur Aufkl344rung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Geht es - wie hier - um den Eintritt des Versicherungsfalles, obliegt es dem Versicherungsnehmer demgem344337, seinem Versicherer alle Umst344nde mitzuteilen, die mit dem Ereignis in Zusammenhang stehen, das den Schaden verursacht hat, um ihm so ei-ne sachgem344337e Pr374fung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu erm366glichen. Dazu geh366ren selbst solche mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehende Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfrei-heit des Versicherers ergeben kann (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 2 m.w.N.). Das setzt aber stets voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den Umst344nden oder Tatsachen hat, die er seinem Versicherer in Erf374llung der Obliegen-heit mitzuteilen hat. Fehlt ihm diese Kenntnis, l344uft die Aufkl344rungsoblie-genheit ins Leere. Schon objektiv kann er sie nicht verletzen, denn es gibt nichts, wor374ber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer aufkl344ren k366nnte. Auf eine etwaige Erkundigungspflicht des Versiche-rungsnehmers, die allerdings die Kenntnis von Anhaltspunkten f374r Um-st344nde voraussetzt, die dem Versicherer nach 247 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB 14 - 8 - mitzuteilen sind, kommt es hier nicht an (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO). Ordnete man dagegen die Kenntnis von dem Versicherer mitzutei-lenden Umst344nden als ein subjektives Element der Schuldseite zu, m374ss-te sich der Versicherungsnehmer vom Vorwurf der objektiven Verletzung einer Obliegenheit entlasten, obgleich nicht feststeht, dass er 374berhaupt in der Lage war, sie zu erf374llen. Eine solche Einordnung ist auch Wer-tungsgesichtspunkten des 247 6 Abs. 3 VVG nicht zu entnehmen, auf den 247 7 (V) Abs. 4 AKB verweist. Diese gesetzliche Beweisregel, wonach sich der Versicherungsnehmer vom vermuteten Vorsatz entlasten muss, macht vielmehr erst und gerade vor dem Hintergrund Sinn, dass die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem dem Versicherer mitzu-teilenden Umstand bereits feststeht, dieser die Mitteilung aber dennoch unterl344sst. 15 2. Dass der Kl344ger zun344chst Kenntnis vom Unfallgeschehen hatte, stellt das Berufungsgericht in tatrichterlicher und von der Revision nicht angegriffener W374rdigung unter Ber374cksichtigung des Kl344gervortrags fest. Danach hat der Kl344ger die Vorg344nge bis zum Unfall pers366nlich als Bei-fahrer bei ungetr374btem Bewusstsein miterlebt. Damit liegen die objekti-ven Voraussetzungen einer Verletzung von 247 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB vor. 16 3. Die Beklagte w344re deshalb nur dann leistungsfrei, wenn der Kl344-ger die Vorsatzvermutung des 247 6 Abs. 3 VVG widerlegt h344tte. Das Beru-fungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kl344ger dies nicht ge-lungen ist. 17 - 9 - a) Der Kl344ger hat behauptet, die Kenntnis der anzuzeigenden Um-st344nde durch eine retrograde Amnesie als Folge des Unfalls nachtr344glich wieder verloren zu haben. Diese Behauptung ist zwar, wie das Beru-fungsgericht zutreffend ausf374hrt, grunds344tzlich geeignet, den Vorwurf vors344tzlichen Handelns in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Ja-nuar 1966 - II ZR 5/64 - VersR 1966, 458 unter III). Da der Kl344ger als Ur-sache f374r den nachtr344glichen Erinnerungsverlust eine tief greifende Be-wusstseinsst366rung im Sinne von 247 827 BGB geltend macht, trifft ihn die volle Beweislast insoweit nicht nur nach 247 6 Abs. 3 VVG, sondern auch nach dem Rechtsgedanken des 247 827 Satz 1 BGB, wonach derjenige die Voraussetzungen dieser Vorschrift darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf sie beruft (BGHZ 39, 103, 108). 18 - 10 - b) Der im Berufungsrechtszug geh366rte Sachverst344ndige konnte weder best344tigen noch ausschlie337en, dass es entsprechend der Behaup-tung des Kl344gers bei ihm durch das erlittene Sch344delhirntrauma zu einer Beeintr344chtigung der Bewusstseinslage bzw. des Ged344chtnisses ge-kommen war. Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu seinen Lasten. 19 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2003 - 17 O 167/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2005 - 6 U 233/03 -
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