BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 252/05 vom 11. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. November 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 bei der Abwicklung der Gesch344fte ab August 1994 ein Verlustrisiko f374r die Kl344gerin erkannt und in Kauf genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Kl344gerin ist dadurch ein Schaden in H366he des eingesetzten Kapitals entstanden, das unstreitig aufgrund der fehlenden Sicherung verloren gegangen ist. Der Verlust des Kapitals war auch nicht mit den Renditen zu verrechnen. Zum einen handelte sich hierbei um einen Vorteilsausgleich, f374r dessen Voraussetzungen die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig sind. Zum andern h344tte die Kl344gerin auch bei vertragsgem344337em Verhalten des Beklagten zu 2 Renditen gezogen und ihr Kapital trotzdem behalten. Schlie337lich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Eintritt der Verj344hrung verneint. Selbst wenn der Kl344gerin vor 2002 bekannt gewesen sein sollte, dass das Kapital nicht abgesichert worden ist, fehlt der Nachweis ihrer positiven Kenntnis vor der Akteneinsicht im Jahr 2002 davon, dass der Beklagte zu 2 die Gelder 374ber das Konto bei der Beklagten zu 1 trotz des Wissens um die fehlende Sicherung an die EBH 374berwiesen hat. Erst mit dem Ausfall der Anspr374che gegen die EBH erlangte die Kenntnis der Personen, die f374r die Pr374fung der Sicherung des Kapitals und dessen Investition verantwortlich waren, Bedeutung. Erst von da ab konnte die Kl344gerin die 374ber eine Vermutung hinausgehende Kenntnis erlangen, dass der Beklagte zu 2 seine Treuepflicht verletzt hat und die Beklagte zu 1 durch die Kontenf374hrung dabei behilflich war. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.198.987,64 200 M374ller Greiner Wellner Diederichsen Zoll Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.07.2004 - 28 O 3378/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.11.2005 - 23 U 4341/04 -
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