BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 252/06 Verk374ndet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Bk; VVG 247247 16, 34a Die Klausel in einer Invalidit344ts-Zusatzversicherung "Versicherungsschutz besteht nicht f374r Invalidit344t, die ganz oder 374berwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind", ist unwirksam. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. September 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivil-senats des Kammergerichts in Berlin vom 15. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer im April 1998 f374r seinen im Januar 1996 geborenen Sohn ge-nommenen Invalidit344ts-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverh344lt-nis liegen unter anderem Allgemeine Versicherungsbedingungen f374r die Invalidit344ts-Zusatzversorgung von Kindern zugrunde (im Folgenden: AVB 97), die in ihrem Abschnitt C auszugsweise wie folgt lauten: 1 "1 Wer kann versichert werden? Die Versicherung kann f374r Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgeschlossen wer-den. - 3 - 2 Was ist durch diesen Vertrag versichert? (Versicherungsfall) 2.1 Wir bieten Versicherungsschutz f374r die w344hrend der Wirksamkeit des Vertrages durch schwere Krankheit oder Unfall unfreiwillig eingetretene Invalidit344t. Als solche gilt in diesem Zusatzvertrag eine dauernde Beeintr344chti-gung der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit, die nach den Vorschriften des Schwerbehindertengeset-zes einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 erreicht. 2.2 Als Zeitpunkt f374r den Eintritt der Invalidit344t gilt der Zugang des Antrags auf Feststellung einer Behinderung beim Versorgungsamt. 205 5 Welchen Einfluss haben Versicherungsunf344higkeit und Ausschl374sse auf den Vertrag? 5.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, bei denen bereits vor Vertrags-beginn eine Invalidit344t bestand. 5.2 Wird eine vor Vertragsbeginn bestehende Invalidi-t344t erst w344hrend der Wirksamkeit des Vertrages durch Be-scheid festgestellt, erlischt der Vertrag r374ckwirkend ab Beginn; bereits gezahlte Beitr344ge werden erstattet. Dies gilt entsprechend, wenn wir nach 6.1 und 6.2 keine Leistung erbringen. 6 In welchen F344llen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Versicherungsschutz besteht nicht f374r Invalidit344t, die ganz oder 374berwiegend eingetreten ist aufgrund - 4 - 6.1 angeborener oder solcher Krankheiten, die im ers-ten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind." Im September 1998 wurde beim Sohn des Kl344gers anl344sslich einer Lippenb344ndchenblutung ein ererbter Blutgerinnungsdefekt (leichte H344-mophilie A) diagnostiziert. Das zust344ndige Versorgungsamt setzte mit Bescheid vom 24. August 2000 den Grad der Behinderung auf 20 fest. Nachdem beim Sohn des Kl344gers verschiedentlich Gelenkblutungen auf-getreten waren, gingen die behandelnden 304rzte von einer mittelschweren Form der H344mophilie A aus. Das Versorgungsamt erh366hte den Grad der Behinderung auf entsprechenden Antrag des Kl344gers mit Bescheid vom 7. Mai 2004 zun344chst auf 30; im Widerspruchsverfahren erging am 12. November 2004 ein Abhilfebescheid, wonach der Grad der Behinde-rung mit Wirkung vom 1. Mai 2003 nunmehr 80 betrug. 2 Der Kl344ger machte daraufhin bei der Beklagten zugunsten seines versicherten Sohnes Rentenanspr374che ab Mai 2003 geltend. Die Beklag-te lehnte Versicherungsleistungen ab, weil gem344337 Abschnitt C Ziff. 6.1 AVB 97 kein Versicherungsschutz f374r Invalidit344t bestehe, welche ganz oder 374berwiegend aufgrund von angeborenen Krankheiten eingetreten sei. Nach Ziff. 5.2 AVB 97 erl366sche der Vertrag deshalb r374ckwirkend ab Beginn; die vom Kl344ger bis dahin entrichteten Beitr344ge zahlte die Beklag-te zur374ck. 3 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente in H366he von 282 200 ab April 2005, der ab Juni 2003 bis M344rz 2005 aufgelaufenen R374ckst344nde in H366he von 6.468 200 nebst Zinsen und der au337ergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsverfolgungskos-ten in H366he von 480,12 200 nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Klage ledig-lich wegen des Rentenanspruches f374r den Monat Mai 2003 abgewiesen, 4 - 5 - weil nach Ziff. 4.2 AVB 97 die Rente erst ab dem Ersten des auf den Ein-tritt der Invalidit344t folgenden Monats zu zahlen sei. Die Berufung der Be-klagten hatte in vollem Umfang Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der angegriffenen Entschei-dung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Dieses hat ausgef374hrt: Der Sohn des Kl344gers leide unstreitig an einer angeborenen Krankheit. Daher bestehe kein Versicherungsschutz nach Ziff. 6.1 AVB 97. Die genannte Bestimmung sei kontrollf344hig, da sie das unter Ziff. 2 AVB 97 gegebene Hauptleistungsversprechen der Be-klagten einschr344nke. Sie sei jedoch weder unklar (247 305c Abs. 2 BGB) noch inhaltlich unangemessen (247 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). 6 Die Klausel in Ziff. 6.1 AVB 97 sei eindeutig gefasst. Sie k366nne insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, Versicherungsschutz bei angeborenen Erkrankungen sei lediglich dann ausgeschlossen, falls die-se im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten seien. Der in Ziff. 6.1 AVB 97 enthaltene Relativsatz beziehe sich nur auf die zweite Alternati-ve, die dadurch inhaltlich n344her umschrieben werde. Kein Versiche-rungsschutz bestehe danach f374r angeborene oder im ersten Lebensjahr in Erscheinung getretene Krankheiten. Der durchschnittliche Versiche-rungsnehmer werde den Begriff der "angeborenen Krankheit" als entwe-der genetisch bedingt oder w344hrend der Geburt entstanden verstehen. 7 - 6 - Auch wenn es keinen abschlie337enden Katalog angeborener Krankheiten gebe, seien die bei der Geburt entstandenen Krankheiten regelm344337ig von Anfang an bekannt, die genetisch bedingten zumindest in der Mehr-zahl der F344lle aufgrund ihrer Erscheinungsform - wie etwa beim Down-Syndrom - oder der durch Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse; bei der Bluterkrankheit sei jedenfalls der Erbgang bekannt. Da eine Versicherbarkeit nach den Zusatzbedingungen der Beklagten erst nach vollendetem ersten Lebensjahr bestehe, werde die angeborene Krankheit jedenfalls bei Stellung des Versicherungsan-trages h344ufig bekannt sein. Vom Leistungsausschluss nicht erfasst seien hingegen die Erkrankungen, die erst nach der Geburt entstanden seien, auch wenn dabei genetische Dispositionen eine Rolle gespielt h344tten. Die Abgrenzung einer blo337en genetischen Disposition von einer schon bestehenden genetisch bedingten Erkrankung m366ge im Einzelfall nicht einfach sein. Hier gen374ge es jedoch, den Ausschlusstatbestand eng aus-zulegen. Die Klausel sei somit hinreichend bestimmt; ein Versto337 gegen das Transparenzgebot nicht gegeben. Die Klausel in Ziff. 6.1 AVB 97 weiche auch nicht von den Grund-gedanken der gesetzlichen Regelung in 247247 16 ff. VVG ab. Eine Konstel-lation, wonach der Versicherer von der M366glichkeit einer Risikopr374fung vor Vertragsschluss absehe, gleichwohl aber von seiner Leistungspflicht solche F344lle ausnehmen wolle, die aufgrund nachtr344glicher Feststellung auf vor Vertragsschluss gegebene Gefahrumst344nde zur374ckzuf374hren sei-en, liege hier nicht vor. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 2. M344rz 1994 - IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549) habe nicht entschieden, dass Leis-tungsausschl374sse generell eine unzul344ssige Aush366hlung des Versiche-rungsschutzes darstellten, wenn sie keine rein tempor344ren nach ihrem Entstehungszeitpunkt eingegrenzten Risiken, sondern solche betr344fen, 8 - 7 - die bereits vor Vertragsschluss angelegt, dem Versicherungsnehmer in-des nicht bekannt gewesen seien und daher auch bei wahrheitsgem344337en Angaben nicht h344tten ber374cksichtigt werden k366nnen. Der vorliegende Ausschluss beziehe sich auf einen bestimmten Ausschnitt von Erkran-kungen, die anlage- oder geburtsbedingt und mit einem besonders hohen Risiko dauerhafter Invalidit344t verbunden seien. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die Invalidit344t seines Kindes aufgrund einer angeborenen Erkrankung 374berhaupt versicherbar sei; denn derartige Erkrankungen w374rden im All-gemeinen eher als schicksalhafte F374gung denn als versicherbares Risiko angesehen. Die Herausnahme bestimmter Erkrankungen im Wege des objektiven Risikoausschlusses gef344hrde den Vertragszweck nicht, son-dern sei im Interesse der Begrenzung der Pr344mien sachgerecht und nicht von vornherein unangemessen. Das Versicherungsvertragsgesetz sehe auch nicht vor, dass der Versicherer alle vorvertraglich bestehenden o-der angelegten Risiken 374bernehmen m374sse, nach denen bei Antragstel-lung gefragt werde, die aber noch unbekannt seien und daher wahrheits-gem344337 nicht angegeben werden k366nnten. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Zu folgen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, dass sich f374r die Interpretation der streitbefangenen Klausel in Ziff. 6.1 AVB 97 Zweifel nicht ergeben und die Regelung daher nicht unklar im Sinne von 247 305c Abs. 2 BGB ist. 10 a) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass es zun344chst ei-ner Auslegung der betreffenden Bestimmung bedarf, weil nur so Klarheit 11 - 8 - 374ber ihren Inhalt gewonnen werden kann. Allgemeine Versicherungsbe-dingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungs-nehmer sie bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt es auf die Verst344ndnism366glichkei-ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezial-kenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Unklar gem344337 247 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Aussch366pfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, 1163 unter II 2 c). Davon ist bei Ziff. 6.1 AVB 97 nicht auszugehen. b) Vielmehr folgt aus Wortlaut und systematischem Zusammen-hang der Klausel, dass es um angeborene Krankheiten oder um solche Krankheiten geht, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind; der betreffende Relativsatz bezieht sich allein auf die zweite Klauselal-ternative. Es m374ssen sich somit nicht auch die angeborenen Krankheiten schon im ersten Lebensjahr 344u337erlich manifestiert haben. Anderenfalls - und das wird der verst344ndige Versicherungsnehmer ohne weiteres er-kennen - h344tte die erste Alternative keine selbst344ndige Bedeutung; sie w344re neben dem zweiten Klauselteil 374berfl374ssig. Es h344tte gen374gt, allge-mein von Krankheiten zu sprechen, die - ob angeboren oder nicht - im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind. Das Berufungsgericht formuliert den Klauselinhalt daher zutreffend als "angeborene oder im ersten Lebensjahr in Erscheinung getretene Krankheiten". Danach er-weist sich die Klausel als eindeutig. 12 - 9 - 13 2. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, dass die Klausel mit ihrem durch Auslegung gewonnenen Inhalt grunds344tzlich kontrollf344hig ist. Nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist lediglich die Leis-tungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, einer 334berpr374fung entzo-gen. Die Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle hingegen nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennba-ren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschr344nkt, ver344ndert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (BGHZ 141, 137, 141; 142, 103, 109 f.). So liegt es hier. Das Hauptleistungsversprechen der Beklagten wird in Ziff. 2.1 Satz 1 AVB 97 n344her umschrieben. Die Beklagte bietet Versicherungs-schutz f374r w344hrend der Wirksamkeit des Vertrages durch schwere Krankheit oder Unfall unfreiwillig eingetretene Invalidit344t. Dieses Ver-sprechen wird durch die streitbefangene Klausel teilweise zur374ckge-nommen, indem aus dem Kreis der versicherten, auf schwerer Krankheit oder Unfall beruhenden dauernden Beeintr344chtigung der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit solche Versicherungsf344lle ausgenom-men werden, bei denen sich die w344hrend der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Invalidit344t auf angeborene oder solche Krankheiten zur374ck-f374hren l344sst, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind. 14 3. Eine inhaltliche Kontrolle von Ziff. 6.1 AVB 97 ergibt, dass die Klausel den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. 15 - 10 - 16 a) Die Klausel entspricht bereits nicht den Erfordernissen, die sich aus dem Transparenzgebot (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ergeben. Der Ver-wender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m366glichst klar und durchschaubar dar-zustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung f374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verst344nd-lich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirt-schaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen l344sst, wie dies nach den Umst344nden gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteili-gung des anderen Vertragspartners (BGHZ 136, 394, 401 f.; 141, 137, 143; 147, 354, 361 f.). (1) Der Versicherungsnehmer wird anhand einer Gesamtschau der Versicherungsbedingungen zu dem Schluss kommen, dass darin unter-schieden wird zwischen dem Invalidit344tseintritt, der Invalidit344tsfeststel-lung und dem Nachweis bzw. der Geltendmachung der Invalidit344t. Als In-validit344t gilt nach Ziff. 2.1 AVB 97 eine dauernde Beeintr344chtigung der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit, die nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes einen Grad der Behinderung von we-nigstens 50 erreicht; f374r den Zeitpunkt ihres Eintritts ist nach Ziff. 2.2 AVB 97 auf den Zugang des Antrags auf Feststellung einer Behinderung beim Versorgungsamt abzustellen. Die Invalidit344t wird ferner durch Be-scheid des Versorgungsamtes festgestellt und durch dessen Vorlage nachgewiesen und geltend gemacht (Ziff. 3.1 AVB 97). Diese Vorausset-zungen sind hier gegeben. 17 (2) Der Versicherungsnehmer erkennt ebenso, dass Versiche-rungsschutz allein dann besteht, wenn die Invalidit344t (erst) w344hrend der 18 - 11 - Wirksamkeit des Vertrages eingetreten ist. Das ergibt sich f374r ihn sowohl aus Ziff. 2.1 AVB 97 ("f374r die w344hrend der Wirksamkeit des Vertrages durch schwere Krankheit oder Unfall unfreiwillig eingetretene Invalidit344t") als auch aus Ziff. 5.1 und 5.2 AVB 97. Den Bestimmungen unter Ziff. 1 AVB 97 ist 374berdies zu entnehmen, dass die Versicherung 374berhaupt nur f374r Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an abgeschlossen werden kann. F374r eine Invalidit344t, die bereits im ersten Lebensjahr eingetreten ist, kann von vornherein kein Versicherungsschutz begr374ndet werden, weil bei Abschluss des Versicherungsvertrages kein versicherbares Inte-resse besteht. Wenn die versicherte Person bereits invalide ist, kann sie f374r die Zukunft gegen dieses Risiko nicht (mehr) versichert werden (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVa ZR 189/87 - VersR 1989, 351 un-ter 1). (3) Tritt aber die Invalidit344t w344hrend bestehenden Vertrages ein, so ist grunds344tzlich Versicherungsschutz gegeben. Die Regelung unter Ziff. 6.1 AVB 97 enth344lt daher einen Ausschlusstatbestand, wenn es dort hei337t, Versicherungsschutz bestehe nicht f374r Invalidit344t, die ganz oder 374berwiegend eingetreten sei aufgrund angeborener oder solcher Krank-heiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten seien. Es gel-ten dann nach Ziff. 5.2 Satz 2 AVB 97 dieselben Rechtsfolgen, wie sie in Ziff. 5.2 Satz 1 AVB 97 formuliert werden. Der Vertrag soll r374ckwirkend ab Beginn erl366schen; bereits gezahlte Beitr344ge werden erstattet. 19 (4) Dadurch wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zwar hinreichend transparent, dass der Versicherer unter anderem immer dann keine Leistungen erbringen will, wenn die w344hrend bestehenden Vertrages eingetretene Invalidit344t auf einer angeborenen Krankheit be-ruht, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Sohn 20 - 12 - des Kl344gers als Folge einer ererbten Blutgerinnungsst366rung der Fall ist. Dem Versicherungsnehmer erschlie337t sich aber nicht hinreichend, wann von einer "angeborenen Krankheit" auszugehen ist, weil ihm dieser Be- griff nicht n344her erl344utert wird. Die Klausel veranschaulicht ihm nicht, un-ter welchen Voraussetzungen von einer "angeborenen Krankheit" auszu-gehen ist. Der blo337e Hinweis in den Informationen und Erkl344rungen zum Versicherungsantrag auf angeborene und geburtsbedingte Krankheiten "wie Mongolismus etc.", reicht daf374r nicht aus. Es ist f374r den Versiche-rungsnehmer - selbst bei enger Auslegung, wie sie f374r Ausschlussklau-seln geboten ist (BGHZ 88, 228, 231) - daher nicht ohne weiteres durch-schaubar, wann er Versicherungsschutz erwarten kann und wann dieser ausgeschlossen sein soll. (5) Ohne Zweifel erfasst die Klausel solche Beeintr344chtigungen der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit, die bei Abschluss des Geburtsvorgangs 344u337erlich erkennbar werden und sich als "angeborene Krankheiten" ohne weiteres feststellen lassen. Darin ersch366pft sich der Anwendungsbereich der Klausel jedoch ersichtlich nicht, denn solche Beeintr344chtigungen w344ren zugleich "im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten". Dem Versicherungsnehmer wird dennoch nicht vor Augen ge-f374hrt, was der Versicherer unter dem unscharfen Begriff der "angebore-nen Krankheiten" sonst verstehen m366chte, ob also insbesondere auch solche Erkrankungen unter den Ausschlusstatbestand fallen sollen, die auf einer bestimmten ("angeborenen") genetischen Disposition beruhen. Dieser Umstand gewinnt vor dem Hintergrund an Bedeutung, dass im Zuge des medizinischen Fortschritts immer mehr - bis dahin nicht als "angeboren" erkannte und eingeordnete - Erkrankungen auf eine geneti-sche Veranlagung zur374ckzuf374hren sind, die bereits bei Geburt bestanden hat, auch wenn die darauf beruhende Erkrankung erst zu einem wesent- 21 - 13 - lich sp344teren Zeitpunkt in Erscheinung tritt. Es bleibt allein dem Versi-cherungsnehmer 374berlassen, den Begriff der "angeborenen Krankheiten" zu interpretieren und die wirtschaftlichen Risiken abzusch344tzen, die f374r ihn mit der Klausel in Ziff. 6.1 AVB 97 verbunden sein k366nnen, obwohl es Aufgabe des Versicherers w344re, ihm diese mit der gebotenen Transpa-renz zu verdeutlichen. b) Zudem ist die von der Beklagten verwendete Klausel inhaltlich unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, und auch wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Ver-trages ergeben, so einschr344nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef344hrdet ist (247 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). 22 (1) Die Klausel unterliegt zum einen durchgreifenden Bedenken, soweit ausnahmslos alle angeborenen Krankheiten vom Leistungsaus-schluss erfasst werden; der Versicherer m366chte auf diese Weise s344mtli-che vor Beginn des Vertrages durch "angeborene Krankheiten" angeleg-te Versicherungsf344lle von seiner Leistungspflicht ausnehmen. 23 Durch einen derart weit reichenden Leistungsausschluss werden Sinn und Zweck des hier genommenen Versicherungsvertrages verfehlt. Die vom Kl344ger f374r seinen Sohn abgeschlossene Zusatzversicherung ist darauf gerichtet, die versicherte Person vom vollendeten ersten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr gegen das Risiko einer Invalidit344t "durch schwere Krankheit oder Unfall" abzusichern. Gerade in dieser Lebens-spanne tritt krankheitsbedingte Invalidit344t typischerweise nicht dadurch ein, dass sich eine "schwere Krankheit" neu entwickelt, sondern sie be-ruht h344ufig darauf, dass sich eine "angeborene Krankheit" in einer dau- 24 - 14 - ernden Beeintr344chtigung der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344hig-keit manifestiert. In einem Leistungsausschluss, der solche "angebore-nen Krankheiten" ohne jede Eingrenzung umfasst, liegt daher eine die Erreichung des Vertragszweckes gef344hrdende Einschr344nkung der Haupt-leistungspflicht des Versicherers und des damit korrespondierenden An-spruchs auf Versicherungsschutz. (2) Nach Ziff. 6.1 AVB 97 sind zum anderen neben den angebore-nen auch alle sonstigen Krankheiten ausgenommen, die im ersten Le-bensjahr der versicherten Person "in Erscheinung getreten" sind. Diese Formulierung schlie337t jedenfalls ein Verst344ndnis nicht aus, dass nicht nur dem sp344teren Versicherungsnehmer bei Antragstellung bereits bekannte und bewusste Erkrankungen gemeint sind, sondern der Leistungsaus-schluss auch zum Tragen kommen soll, wenn die Erkrankung bei ledig-lich objektiver Betrachtung hervorgetreten ist, unabh344ngig davon, ob der Antragsteller diese erkennt oder erkennen konnte. Daf374r spricht gerade die Wortwahl "in Erscheinung getreten", die weiter reicht als ein Abstel-len auf solche Erkrankungen, von denen der Versicherungsnehmer Kenntnis hat. Die Eintrittspflicht des Versicherers h344ngt damit auch da-von ab, ob bei Betrachtung ex post davon auszugehen ist, dass die sp344-ter zur Invalidit344t f374hrende Erkrankung - wenn nicht vom Versicherungs-nehmer selbst, so doch von vertragsfremden Personen - anhand be-stimmter Anzeichen h344tte festgestellt und als solche eingeordnet werden k366nnen. 25 Mit diesem Inhalt der Klausel weicht die Beklagte bei Erkrankun-gen, die im ersten Lebensjahr der versicherten Person in Erscheinung getreten sind, zu Ungunsten des Versicherungsnehmers von den Grund-gedanken der 247247 16 ff. VVG ab (247 34a VVG). 26 - 15 - 27 aa) Nach den Vorschriften der 247247 16 ff. VVG hat der Versiche-rungsnehmer bei der Schlie337ung des Vertrages alle ihm bekannten Um-st344nde, die f374r die 334bernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versiche-rer anzuzeigen; aufgrund der angezeigten Umst344nde hat der Versicherer sodann eine Risikopr374fung vorzunehmen und zu entscheiden, ob er den Antrag auf Versicherungsschutz annehmen m366chte. Werden hinsichtlich dem Versicherungsnehmer bekannter Umst344nde unrichtige oder unvoll-st344ndige Angaben gemacht, sehen die 247247 16 ff. VVG daf374r entsprechen-de Sanktionen vor. Diese Regelungen sollen zwischen den Parteien des Versiche-rungsvertrages eine Ausgewogenheit der f374r beide Seiten wichtigen Ab-sch344tzung der jeweiligen Gefahrenlage vor Vertragsschluss gew344hrleis-ten. Der Versicherungsnehmer soll gegen den Willen des Versicherers keinen Wissensvorsprung bez374glich derjenigen Umst344nde behalten d374r-fen, die f374r die Beurteilung von Bedeutung sind, ob sich im Laufe der Versicherung voraussichtlich ein Versicherungsfall ereignen wird oder nicht. Dementsprechend bezieht sich die gesetzliche Anzeigeobliegen-heit, bei deren Verletzung der Versicherer durch R374cktritt leistungsfrei werden kann, auch nur auf Gefahrumst344nde, die dem Versicherungs-nehmer bekannt sind, nicht dagegen auf ihm unbekannt gebliebene. Ob der Versicherer von der ihm gesetzlich einger344umten Risikopr374fungs-m366glichkeit mit vorangehenden Fragen zu Gefahrumst344nden Gebrauch macht und damit gegebenenfalls im Versicherungsfall Leistungsfreiheit erlangen kann, steht allerdings grunds344tzlich in seinem Belieben. Da sich Leistungsfreiheit aber nur aus einer (schuldhaft begangenen) Ver-letzung der Anzeigeobliegenheit herleiten l344sst, kann er, wenn er die M366glichkeit zur Risikopr374fung genutzt hat, nur dann zur374cktreten, wenn 28 - 16 - ein dem Versicherungsnehmer bekannter Gefahrumstand ihm - gefragt oder ungefragt - nicht mitgeteilt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 2. M344rz 1994 - IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 unter 2 b; vom 7. Februar 1996 - IV ZR 155/95 - VersR 1996, 486 unter 3). bb) Der Versicherer entzieht sich dieser vom Gesetz vorgesehenen Risikoverteilung dadurch, dass er formularm344337ig Leistungsausschl374sse f374r Vorerkrankungen vorsieht, selbst wenn diese dem Versicherungs-nehmer (schuldlos) unbekannt geblieben sind. Die Vereinbarung eines solchen Leistungsausschlusses, der - wie hier - an die Stelle einer auf den Einzelfall bezogenen Risikopr374fung treten soll, wie sie vom Gesetz gefordert ist, l344uft der dem Schutz des Versicherungsnehmers dienenden Bestimmung des 247 34a VVG und der im Rahmen der 247247 16 ff. VVG dem Versicherer obliegenden Gefahrtragung zuwider. Wenn die Leistungs-pflicht des Versicherers nicht mehr davon abh344ngen soll, dass er nach eigenverantwortlicher Absch344tzung der ihm vom Versicherungsnehmer offenbarten Gefahrenlage die Absicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen eines von beiden Parteien nur f374r m366glich gehaltenen zuk374nftigen Ereignisses (hier: Eintritt der Invalidit344t) 374bernommen hat, w344re zugleich seine Hauptleistungspflicht unzul344ssig ausgeh366hlt (vgl. Senatsurteil vom 2. M344rz 1994 aaO unter 2 c); auch deshalb ist die Klausel unwirksam. 29 4. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ihr Schreiben vom 5. Januar 2005 sei - ebenso wie ihre daran anschlie337enden Schreiben - zumindest konkludent als Erkl344rung des R374cktritts im Sinne des 247 20 VVG zu verstehen, kann dem nicht gefolgt werden. In diesen Schreiben lehnt die Beklagte Versicherungsschutz unter Hinweis auf Ziff. 6.1 AVB 97 ab, nicht aber bezieht sie sich darauf, der Kl344ger habe die von ihr ge-stellten Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet, insbesondere eine ihm 30 - 17 - bekannte Eigenschaft der Kindesmutter als Konduktorin der Bluterkrank-heit nicht offenbart. III. Das Berufungsgericht wird daher zu kl344ren haben, ob - wie von der Beklagten geltend gemacht - Invalidit344t bereits bei Abschluss des Vertrages vorlag. 31 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf RiBGH Dr. Franke ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Terno Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2005 - 7 O 121/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2006 - 6 U 175/05 -
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