BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 252/07 vom 16. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 16. August 2007 wird zur374ck-gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Geh366rsr374gen gepr374ft. Sie greifen nicht durch. Dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin L. W. brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Dem schon im ersten Rechtszug vom Landgericht erteilten Hinweis, die Tatsachen, zu deren Beweis diese Zeugin benannt worden war, seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, hat der Beklagte danach nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere den Vortrag im Schrift-satz vom 29. November 2004, wonach die Zeugin den In-halt einer Ende November/Anfang Dezember 1999 gefal-lenen 304u337erung der Kl344gerin ihr gegen374ber w374rde bekun-den k366nnen, durften die Vorinstanzen zu Recht als unzu-reichend ansehen, da die entscheidende Vereinbarung zwischen den Parteien, die zur Abfassung der "Promissary - 3 - Note" f374hrte, unstreitig erst am 15. August 2000 stattfand. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.000 200 (umgerechnet aus 65.000 US-Dollar) Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 2 O 311/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2007 - 7 U 3/07 -
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