BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 252/07 Verk374ndet am: 10. Juni 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB 247 823 Abs. 1 Ah, 247 1004 Zur Abw344gung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Pers366nlichkeitsrecht bei ei-nem Roman, bei dem es sich um realistische Literatur handelt (im Anschluss an Se-natsurteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - und BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05). BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 252/07 - OLG M374nchen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18. Zivil-senats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. April 2004 und das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 15. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unter-lassungsantrags der Kl344gerin zu 2 zum Nachteil der Beklagten er-kannt worden ist. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kl344gerin zu 2 begehrt, der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verbieten, das Buch "Esra" des Autors Maxim Biller in der Fassung laut Ver-pflichtungserkl344rung vom 18. August 2003 zu ver366ffentlichen oder ver366ffentlichen zu lassen, auszuliefern oder ausliefern zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen und hierf374r zu werben oder werben zu lassen. Die Gerichtskosten aller drei Instanzen und die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten der ersten und zweiten Instanz sowie des ersten Revisionsverfahrens haben die Kl344gerin zu 2 und die Be-klagte jeweils zur H344lfte zu tragen. Die der Beklagten im zweiten Revisionsverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten hat die Kl344gerin zu 2 zu tragen. - 3 - Die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin zu 1 werden der Be-klagten auferlegt. Die Kl344gerin zu 2 hat ihre eigenen au337ergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin zu 2 und ihre Tochter, die in der Hauptsache nicht mehr am Rechtsstreit beteiligte Kl344gerin zu 1, haben sich gegen die Ver366ffentlichung des von der Beklagten verlegten Romans "Esra" von Maxim Biller (im Folgenden: Autor) gewandt. Das Buch schildert die Liebesbeziehung zwischen der Titelfigur Esra und dem Ich-Erz344hler, dem Schriftsteller Adam. Die Kl344gerin zu 1, die et-wa eineinhalb Jahre lang eine intime Beziehung zum Autor unterhielt, und ihre Mutter haben die Auffassung vertreten, der Inhalt des Romans verletze ihr all-gemeines Pers366nlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Es-ra und Lale eng an ihrem Leben orientiere. 1 Auf Antrag beider Kl344gerinnen wurde der Beklagten im Wege der einst-weiligen Verf374gung untersagt, das Buch "Esra" in der Ursprungsfassung zu ver-breiten. Die Beklagte gab danach mehrere Unterlassungsverpflichtungserkl344-rungen unterschiedlichen Inhalts ab. Das Landgericht hat der Unterlassungs-klage in der nach der vierten Verpflichtungserkl344rung vom 18. August 2003 ver-bliebenen Fassung stattgegeben und im 334brigen die Erledigung der Hauptsa- 2 - 4 - che festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ck-gewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklag-te unter Hinnahme des Feststellungsausspruchs ihr Klageabweisungsbegehren im 334brigen weiterverfolgt hat, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Juni 2005 (VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844 = VersR 2005, 1403) zur374ckgewiesen. 3 Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfas-sungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 13. Juni 2007 (NJW 2008, 39) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur374ckverwiesen, soweit der Klage der Kl344gerin zu 2 stattgegeben worden ist. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren mit der Revision weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage ungeachtet der Ver-pflichtungserkl344rungen der Beklagten insgesamt f374r zul344ssig und begr374ndet erachtet, weil die Ver366ffentlichung des Buches "Esra" beide Kl344gerinnen in ih-rem jeweiligen allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht verletze. Diese seien in den Romanfiguren Esra und Lale und dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht des Buches f374r einen nicht unbedeutenden Leserkreis erkennbar. Dies beruhe zum einen darauf, dass der Kl344gerin zu 1 der Bundesfilmpreis und der Kl344gerin zu 2 der alternative Nobelpreis verliehen worden sei. Die in der streitgegenst344ndli-chen Buchfassung erfolgte Umbenennung der Preise in "Fritz-Lang-Preis" und "Karl-Gustav-Preis" verm366ge wegen der geschilderten Begleitumst344nde die Er-kennbarkeit nicht zu beseitigen. Dar374ber hinaus stimmten das Erscheinungsbild 4 - 5 - und der Lebens- und Berufsweg der Kl344gerinnen im Wesentlichen mit denen der Romanfiguren 374berein. 5 Eine gen374gende Verfremdung des Abbildes vom Urbild fehle. Es l344gen so markante 334bereinstimmungen vor, dass der Leser nicht zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden k366nne. Auch unter Ber374cksichtigung des Cha-rakters des Buches als Belletristik sei wegen der Kumulation von Identifizie-rungsmerkmalen nicht erkennbar, dass keine realen Personen dargestellt w374r-den. Dass der Roman Fiktion sei, werde weder durch das Nachwort noch durch das aufgrund der ersten Verpflichtungserkl344rung eingef374gte Vorwort ausrei-chend klar. Das Buch verletze nicht nur die Kl344gerin zu 1 in ihrem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht, sondern greife auch in schwerwiegendem Ma337e in die Privatsph344re der Kl344gerin zu 2 ein. Es zeichne n344mlich ein negatives Charak-terbild der Romanfigur Lale. Leser, die die Kl344gerin zu 2 identifiziert h344tten, w374rden die Charakterz374ge von Lale mit denen der Kl344gerin zu 2 gleichsetzen. Dadurch werde diese in ihrem Recht am eigenen Lebensbild verletzt. Eine der-art schwerwiegende Entstellung sei durch die Kunstfreiheit nicht gedeckt. II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand, soweit es der Kl344gerin zu 2 einen Unterlassungsanspruch zugesprochen hat. 6 1. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, sind beide Kl344ge-rinnen durch die Ver366ffentlichung des Buchs "Esra" in ihrem Pers366nlichkeits-recht betroffen. Sie sind als Vorbilder der Romanfiguren erkennbar, ohne dass diese Erkennbarkeit allerdings schon f374r sich allein eine Pers366nlichkeitsrechts- 7 - 6 - verletzung bedeutet. Die Kl344gerinnen sind indessen nicht so geringf374gig betrof-fen, dass ihr Pers366nlichkeitsrecht von vornherein zur374cktreten m374sste, denn den Romanfiguren werden Handlungen und Eigenschaften zugeschrieben, die, wenn der Leser sie auf die Kl344gerinnen beziehen kann, geeignet sind, deren Pers366nlichkeitsrecht erheblich zu beeintr344chtigen. Dem Pers366nlichkeitsrecht werden durch die Kunstfreiheit Grenzen gezogen. Steht fest, dass in Aus374bung der Kunstfreiheit durch schriftstellerische T344tigkeit das Pers366nlichkeitsrecht Drit-ter beeintr344chtigt wird, ist bei der Entscheidung 374ber den auf das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht gest374tzten zivilrechtlichen Abwehranspruch der Kunstfrei-heit angemessen Rechnung zu tragen. Es bedarf daher der Kl344rung, ob die Be-eintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zur374ckzutreten hat. Eine geringf374gige Beeintr344chtigung oder die blo337e M366glichkeit einer schwerwiegenden Beeintr344chtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. L344sst sich eine schwerwiegende Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts indessen zweifels-frei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt wer-den (vgl. BVerfG NJW 1985, 261, 262 f. = BVerfGE 67, 213, 228 [Anachronisti-scher Zug]). Nach den Ausf374hrungen des Bundesverfassungsgerichts h344ngt dabei die Schwere der Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts sowohl davon ab, in welchem Ma337 der K374nstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, als auch von der Intensit344t der Pers366nlichkeits-rechtsbeeintr344chtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt. Zu den Beson-derheiten erz344hlender Kunstformen wie dem Roman geh366rt, dass sie zwar h344u-fig an die Realit344t ankn374pfen, der K374nstler dabei aber eine neue 344sthetische Wirklichkeit schafft. Das erfordert eine kunstspezifische Betrachtung zur Be-stimmung des durch den Roman im jeweiligen Handlungszusammenhang dem Leser nahegelegten Wirklichkeitsbezugs, um auf dieser Grundlage die Schwere 8 - 7 - der Beeintr344chtigung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts bewerten zu k366n-nen. Ein Kunstwerk strebt eine gegen374ber der "realen" Wirklichkeit verselbst344n-digte "wirklichere Wirklichkeit" an, in der die reale Wirklichkeit auf der 344stheti-schen Ebene in einem neuen Verh344ltnis zum Individuum bewusster erfahren wird. Die k374nstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Ma337stab der Welt der Realit344t, sondern nur an einem kunstspezifischen, 344sthetischen Ma337stab gemessen werden. Je st344rker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild l366st und zu einer Kunstfigur verselbst344ndigt ("verfremdet"; vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1647 = BVerfGE 30, 173, 195 [Mephisto]), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktio-nalisierung nicht notwendig um die v366llige Beseitigung der Erkennbarkeit, son-dern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Fak-tizit344t des Erz344hlten ausgehen soll. F374r die Abw344gung ist entscheidend, mit welcher Intensit344t das Pers366nlichkeitsrecht betroffen ist. Hierzu hat das Bun-desverfassungsgericht ausgef374hrt, zwischen dem Ma337, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgel366ste 344sthetische Realit344t schaffe und der Intensit344t der Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts bestehe eine Wechselbeziehung. Je st344rker Abbild und Urbild 374bereinstimmten, desto schwerer wiege die Beein-tr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts. Je mehr die k374nstlerische Darstellung die besonders gesch374tzten Dimensionen des Pers366nlichkeitsrechts ber374hre, desto st344rker m374sse die Fiktionalisierung sein, um eine Pers366nlichkeitsrechtsverlet-zung auszuschlie337en. 2. Nach diesen Grunds344tzen hat das Bundesverfassungsgericht die Be-urteilung des erkennenden Senats gebilligt, dass der Kl344gerin zu 1 ein Unter-lassungsanspruch zustehe, weil sie als "Esra" so eindeutig erkennbar sei, dass deren Darstellung ihre Intimsph344re verletze und der Roman auch mit der Schil-derung der tats344chlich bestehenden lebensbedrohlichen Krankheit ihrer Tochter in schwerwiegender Weise das Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin zu 1 beein- 9 - 8 - tr344chtige. Dagegen werde die Revisionsentscheidung hinsichtlich der Kl344gerin zu 2 der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht ge-recht; insoweit liege ein Versto337 gegen die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vor. 10 3. Die danach gebotene erneute Abw344gung zwischen den Rechten der Kl344gerin zu 2 und der Kunstfreiheit der Beklagten f374hrt dazu, dass die grund-rechtlich gesch374tzten Interessen der Beklagten den Vorrang verdienen. a) Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorausset-zungen erfordert es die Kunstfreiheit, bei einem Roman von der Fiktionalit344t des Textes auszugehen. F374r ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit an-kn374pft, ist es kennzeichnend, dass es tats344chliche und fiktive Schilderungen vermengt. Der Grundrechtsschutz solcher Literatur verbietet es, die Pers366nlich-keitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Z374gen der Romanfigur andererseits zu sehen. Ein solches Ver-st344ndnis des Rechts am eigenen Lebensbild w374rde der Kunstfreiheit nicht ge-recht. Erforderlich w344re vielmehr der Nachweis, dass dem Leser vom Autor na-hegelegt wird, bestimmte Teile der Schilderung als tats344chlich geschehen an-zusehen, und dass gerade diese Teile eine Pers366nlichkeitsrechtsverletzung darstellen, entweder weil sie ehrenr374hrige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen oder wegen der Ber374hrung des Kernbereichs der Pers366nlichkeit 374berhaupt nicht in die 326ffentlichkeit geh366ren. Das ist bei Ber374cksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht der Fall. 11 b) Allerdings kann die Figur der Lale beim Leser das Bild einer depressi-ven, psychisch kranken Alkoholikerin entstehen lassen, einer Frau, die ihre Tochter und ihre Familie tyrannisiert, herrisch und streits374chtig ist, ihre Kinder vernachl344ssigt hat, das Preisgeld in ihr bankrottes Hotel gesteckt hat, ihren El- 12 - 9 - tern Land gestohlen und die Mafia auf sie gehetzt hat, gegen den Goldabbau nur gek344mpft hat, weil auf ihrem eigenen ergaunerten Grundst374ck kein Gold zu finden war, eine hohe Brandschutzversicherung abgeschlossen hat, bevor ihr Hotel in Flammen aufging, ihre Tochter zur Abtreibung gedr344ngt hat, von ihrem ersten Mann betrogen und von ihrem ebenfalls alkohols374chtigen zweiten Mann geschlagen worden ist. Diese negative Darstellung der Romanfigur Lale recht-fertigt f374r sich allein aber nicht die Annahme, dass die Kl344gerin zu 2 dadurch in derart schwerwiegender Weise in ihrem Pers366nlichkeitsrecht beeintr344chtigt wird, dass die Kunstfreiheit dahinter zur374cktreten muss. Eine solche Sicht wird, wie das Bundesverfassungsgericht ausgef374hrt hat, nur unzureichend der gebo-tenen kunstspezifischen Betrachtung gerecht, zumal die genannten Aussagen sogar als Tatsachenfeststellungen zum Beispiel in einer Autobiografie oder als Kritik an der Tr344gerin eines Alternativen Nobelpreises erlaubt sein k366nnten. Da es die Kunstfreiheit gebietet, bei einem Roman zun344chst einmal von der Fiktio-nalit344t des Textes auszugehen, hat derjenige, der sich in seinem Pers366nlich-keitsrecht verletzt sieht, die Unrichtigkeit oder Ehrenr374hrigkeit der von ihm be-anstandeten Passagen nachzuweisen, denn wenn die F374hrung des Wahrheits-beweises in solchen F344llen vom K374nstler zu f374hren w344re, w374rde diesem etwas zugemutet, was er nach seinem Selbstverst344ndnis nicht leisten kann, weil er selbst von der Fiktionalit344t der Schilderung ausgeht. Das an die Wirklichkeit an-kn374pfende Kunstwerk h344tte bei diesem Ansatz daher weniger Schutz als ein Tatsachenbericht, bei dem der Wahrheitsbeweis offenst374nde. Bei dem Roman "Esra" handelt es sich um realistische Literatur in dem Sinne, dass der Roman sich an realen Schaupl344tzen zutr344gt und Personen zu Hauptfiguren hat, die realistische Z374ge aufweisen. Der Autor spielt mit der Ver-schr344nkung von Wahrheit und Fiktion und will insoweit bewusst Grenzen ver-schwimmen lassen. Gleichwohl vermag ein literarisch verst344ndiger Leser zu erkennen, dass sich der Text nicht in einer reportagehaften Schilderung von 13 - 10 - realen Personen und Ereignissen ersch366pft, sondern dass er eine zweite Ebene hinter dieser realistischen Ebene besitzt. Die mit der Kl344gerin zu 2 nur teilweise verschr344nkte Romanfigur der Lale spielt eine wichtige Rolle im Gesamtgef374ge des Romans bei der Suche nach der Schuld f374r das Scheitern der Beziehung zwischen Adam und Esra. Der Roman gleitet hinsichtlich der Kl344gerin zu 2 we-gen dieser Funktionalisierung der Romanfigur der Lale nicht in eine Schm344hung ab. Der Autor legt vielmehr in gleicher Weise bei sich selbst charakterliche Schw344chen offen, dargestellt anhand der Figur des Ich-Erz344hlers, der ebenfalls gegen374ber seiner Tochter versagt und von gro337er Zerrissenheit und Eifersucht gepr344gt ist. Gerade auch dieses Stellen der Schuldfrage unter besonderer Her-vorhebung des schwierigen Verh344ltnisses zwischen einem Liebhaber und der Mutter der Geliebten zeigt die Existenz einer zweiten Ebene des Romans. Das gilt, wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausgef374hrt hat, hin-sichtlich der Figur der Lale auch deshalb, weil der Autor sie anders als Esra ganz 374berwiegend nicht aus eigenem Erleben schildert. Die Lebensgeschichte der Lale ist ein breit ausgemalter Roman im Roman. Gerade die von der Kl344ge-rin zu 2 angegriffenen Inhalte des Romans sind deutlich erz344hlerisch, zum Teil auch mit Distanz nur als Wiedergabe fremder Erz344hlungen, Ger374chte und Ein-dr374cke geschildert. Die Verfremdung bzw. Distanzierung ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei der Figur der Lale sehr viel deutlicher angelegt als bei der Figur der Esra. Die gegebene Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeits-rechts der Kl344gerin zu 2 ist deshalb weniger schwerwiegend. Bei dieser Sach-lage muss die gebotene Abw344gung zwischen dem Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin zu 2 und der Kunstfreiheit der Beklagten im Ergebnis dazu f374hren, dass der Kunstfreiheit der Vorrang geb374hrt. Die Ausf374hrungen der Revisionser-widerung in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2008 k366nnen zu keinem anderen Ergebnis f374hren. Sie beziehen sich 374berwiegend auf Presseberichte, die vor Erscheinen des Romans ver366ffentlicht wurden. Zudem handelt es sich prozes- 14 - 11 - sual um neuen Sachvortrag, der revisionsrechtlich keine Ber374cksichtigung fin-den kann (247 559 Abs. 1 ZPO). III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.10.2003 - 9 O 11360/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.04.2004 - 18 U 4890/03 -
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