Hinweis: Gegen das Urteil ist Einspruch eingelegt. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNIS- URTEIL IV ZR 252/08 Verk374ndet am: 24. November 2010 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. November 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Okto-ber 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Be-rufsunf344higkeits-Zusatzversicherung, die er im Jahre 2001 in Verbindung mit einer Kapitallebensversicherung abschloss. 1 Am 18. M344rz 2001 unterzeichnete der Kl344ger ein Formular der Be-klagten, das wie folgt 374berschrieben ist: 2 "Anfrage: Ich w374nsche (Wir w374nschen) ein Angebot zum Abschluss einer Lebens-/Rentenversicherung". - 3 - 3 Als gew374nschte Versicherungsform war in dem Formular "kapital-bildende Lebensversicherung" angekreuzt. In der Rubrik "Vertragsabschluss/Widerspruchsrecht/R374cktritts-recht" hei337t es: 4 "Die [Beklagte] erstellt mir (uns) auf der Grundlage dieser Anfrage und der Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person(en) ein schriftliches Vertragsangebot (Versicherungsschein). Der Vertrag gilt mit Aush344ndigung dieses Angebots und bei Vorliegen der schriftlich gegebenen gesetzlichen Verbrau-cherinformation als abgeschlossen, wenn ich (wir) dem Ver-tragsabschluss nicht innerhalb eines Monats nach Aush344n-digung widerspreche(n) und ich (wir) 374ber diese Folge noch einmal im Versicherungsschein schriftlich belehrt wurde(n). Nach Vertragsabschluss, also sp344testens nach Ablauf der Monatsfrist, kann ich (k366nnen wir) innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen vom Vertrag zur374cktreten. 205" Die Beklagte 374bersandte dem Kl344ger den Versicherungsschein und bat ihn in ihrem "Policenbegleitschreiben" vom 19. M344rz 2001, die beige-f374gten Unterlagen zu 374berpr374fen und sie "bei Unvollst344ndigkeit oder Ab-weichungen von den bei der Anfrage gemachten Angaben" umgehend zu informieren. Beigef374gt war eine Anlage mit "Angaben zur versicherten Person", die den Gesundheitszustand des Kl344gers betrafen. 5 Mit "ja" beantwortet war die Frage unter Nr. 4 6 "Sind Sie in den letzten f374nf Jahren 344rztlich untersucht, be-raten oder behandelt worden?" Als Art der Untersuchung war nur eine Routineuntersuchung im November 2000 bei dem damaligen Hausarzt des Kl344gers angegeben. 7 - 4 - 8 Verneint wurde die Frage unter Nr. 6.1 "Bestehen oder bestanden in den letzten zehn Jahren Be-schwerden oder Krankheiten (z.B. 205 Wirbels344ule 205) 205?" Nachdem der Kl344ger im Dezember 2004 Leistungen aus der Be-rufsunf344higkeits-Zusatzversicherung beantragt hatte, holte die Beklagte im Rahmen der Leistungspr374fung 344rztliche Ausk374nfte ein. Im Mai 2005 erfuhr die Beklagte von dem sp344teren Hausarzt des Kl344gers, dass dieser den Kl344ger unter anderem in den Jahren 1996, 1998 und 1999 wegen R374ckenschmerzen und Lumbalgien behandelt hatte. Im September 2005 erkl344rte die Beklagte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger T344uschung mit der Begr374ndung, dass der Kl344ger ihr die fr374heren Be-handlungen wegen Wirbels344ulenbeschwerden verschwiegen habe. 9 Der Kl344ger behauptet, der Versicherungsagent der Beklagten habe ihm am 18. M344rz 2001 nur das Formular zur Unterschrift vorgelegt und keine Gesundheitsfragen gestellt. S344mtliche Angaben zu seinen Ge-sundheitsverh344ltnissen und zum Hausarztwechsel habe er dem Versiche-rungsagenten gemacht; dieser habe eigenm344chtig die weiteren Angaben nachtr344glich aus einem Versicherungsantrag von 1996 abgeschrieben. 10 Der Kl344ger begehrt die Zahlung der vereinbarten Berufsunf344hig-keitsrenten ab Dezember 2004 sowie die Feststellung, dass er von der Beitragszahlungspflicht befreit sei. Weiterhin verlangt er von der Beklag-ten Auskunft 374ber die H366he der ihm ab Dezember 2004 zustehenden zu-s344tzlichen monatlichen Bonusrente aus der 334berschussbeteiligung. 11 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger seine Klagebegehren weiter. 12 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 13 Da die Beklagte trotz ordnungsgem344337er Ladung im Revisionster-min nicht vertreten war, ist 374ber die Revision auf Antrag des Kl344gers durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 14 I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Anfechtung wegen arglistiger T344uschung f374r berechtigt gehalten, weil der Kl344ger sie bei Ab-schluss des Versicherungsvertrages 374ber die Fragen nach 344rztlichen Un-tersuchungen in den letzten f374nf Jahren sowie nach Beschwerden oder Krankheiten in den letzten zehn Jahren get344uscht habe. Selbst wenn man zugunsten des Kl344gers als wahr unterstelle, dass der Versiche-rungsvertreter eigenm344chtig die Angaben zum Gesundheitszustand auf-genommen habe, bleibe unstreitig, dass der Kl344ger ein darauf basieren-des schriftliches Vertragsangebot der Beklagten erhalten habe. Obwohl die Fragen zu Nr. 4 und 6.1 nicht richtig beantwortet worden seien, habe der Kl344ger die Angaben nicht korrigiert und sich sp344testens mangels ver-traglich gebotener Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 19. M344rz 2001 einer arglistigen T344uschung durch Unterlassen schuldig gemacht. Die arglistige T344uschung sei f374r die Willenserkl344rung der Be-klagten, also die Annahme des Versicherungsantrages, auch kausal ge-worden. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass sie den Versi-cherungsvertrag mit dem Kl344ger nicht abgeschlossen h344tte, wenn sie 15 - 6 - 374ber die bestehenden Vorerkrankungen, Behandlungen und Arztbesuche informiert gewesen w344re. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 16 1. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die 334berzeugung des Beru-fungsgerichts, der Kl344ger habe die Beklagte arglistig get344uscht, indem er ihr die Behandlungen wegen R374ckenbeschwerden verschwiegen habe. 17 a) Eine arglistige T344uschung durch Unterlassen kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darin liegen, dass der Kl344ger auf die in dem Schreiben der Beklagten vom 19. M344rz 2001 enthaltene Auf-forderung, sie 374ber etwaige Unrichtigkeiten der Angaben zum Gesund-heitszustand zu informieren, nicht reagierte. 18 aa) Die arglistige T344uschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegen374ber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vors344tzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige T344uschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antrags-frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versiche-rers einzuwirken, gibt es nicht (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 8 m.w.N.). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zus344tzlich voraus, dass der Versiche-rungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei 19 - 7 - Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Kondi-tionen annehmen werde (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO; Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 22 Rn. 4; Langheid in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 22 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Weiterhin muss die arglistige T344uschung f374r die Willenserkl344rung des Versicherers kausal geworden sein (Langheid in R366mer/Langheid aaO 247 22 Rn. 5 m.w.N.). bb) Schon der Ansatz des Berufungsgerichts ist verfehlt. Es hat nicht beachtet, dass der Kl344ger auf die Entscheidung der Beklagten kei-nen Einfluss mehr nehmen konnte, als er den Versicherungsschein nebst "Policenbegleitschreiben" vom 19. M344rz 2001 erhielt. Mit 334bersendung des Versicherungsscheins hatte die Beklagte alles getan, was von ihrer Seite f374r das Zustandekommen des Versicherungsvertrages erforderlich war. 20 Auch wenn in dem von dem Kl344ger unterzeichneten Formular von einer "Anfrage" und einem daraufhin von der Beklagten zu erstellenden "Vertragsangebot" die Rede ist, belegt die Beschreibung des Zustande-kommens des Vertrages, dass damit der Antrag des Versicherungsneh-mers und dessen Annahme durch die Beklagte gemeint sind. Nur so er-gibt es einen Sinn, wenn es in der "Anfrage" hei337t, dass der Vertrag als abgeschlossen gilt, wenn der "Anfragesteller" dem Vertragsschluss nach Erhalt der Police und der Verbraucherinformation nicht innerhalb eines Monats widerspricht. 21 Das entspricht im Wesentlichen dem so genannten Policenmodell gem344337 247 5a VVG a.F. Dieses war dadurch gekennzeichnet, dass der An-tragsteller zun344chst das von ihm unterzeichnete Antragsformular an den Versicherer 374bermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die All- 22 - 8 - gemeinen Versicherungsbedingungen und die weitere Verbraucherinfor-mation erst zusammen mit der Police zukommen lie337. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach 334berlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf der Grundlage der All-gemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren f374r den Vertrags-inhalt ma337geblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen (247 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden 334bersendung der Vertrags-unterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Au337erdem setzte der Vertragsschluss das Ausbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-t344gigen Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war nach herrschender Meinung von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (OLG Frankfurt, VersR 2005, 631, 633; OLG D374sseldorf, VersR 2001, 837, 838; OLG Hamm, VersR 1999, 1229, 1230; Pr366lss in Pr366lss/Martin aaO 247 5a Rn. 9 f.; R366mer in R366mer/Langheid aaO 247 5a Rn. 24 f.; BK/Schwintowski, VVG 247 5a Rn. 78; Schimikowski, r+s 2000, 353, 355; Schirmer, VersR 1996, 1045, 1052; jeweils m.w.N.). An dieser Art des Vertragsschlusses orientierte sich die Beklagte nach der Darstel-lung in dem von ihr verwendeten Formular insoweit, als der Vertrag mit Aush344ndigung des Versicherungsscheins und bei Vorliegen der schrift-lich gegebenen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlos-sen gilt, wenn der "Anfragesteller" dem Vertragsschluss nicht innerhalb eines Monats nach Aush344ndigung widerspricht. Ob die Regelung des "Policenmodells" wirksam und insbesondere mit den Vorgaben der Richtlinien 90/619/EWG vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) und 92/96/EWG vom 10. Novem-ber 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) vereinbar ist, braucht hier nicht gekl344rt zu werden. Jedenfalls hatte die Beklagte nach 334ber- 23 - 9 - sendung des Versicherungsscheins keine f374r den Vertragsschluss we-sentliche Willenserkl344rung mehr abzugeben, so dass sie durch Unterlas-sen der Richtigstellung etwaiger unrichtiger Angaben nicht mehr zu einer Annahmeerkl344rung bewogen werden konnte, die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu anderen Konditionen abgegeben h344tte. b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kl344ger zu seinem Gesundheitszustand bereits bei Antragstellung falsche Angaben machte. Dazu hat der Kl344ger behauptet, er habe s344mtliche Angaben zu seinen Gesundheitsverh344ltnissen und zum Hausarztwechsel dem Versi-cherungsagenten der Beklagten gemacht, dieser habe aber eigenm344chtig und selbst344ndig die Angaben zum Gesundheitszustand aus einem fr374he-ren Versicherungsantrag abgeschrieben. Die Richtigkeit dieses Vorbrin-gens hat das Berufungsgericht zugunsten des Kl344gers unterstellt. Trifft diese - auch f374r das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellende - Be-hauptung zu, so hat der Kl344ger seine Anzeigeobliegenheit nicht verletzt. 24 aa) Der empfangsbevollm344chtigte Versicherungsagent steht bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsver-trages dem Antragsteller bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegen374ber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung ge-sagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt wor-den (st344ndige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541 unter II 1 a; vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86, BGHZ 102, 194, 197). Hat der Agent etwas, was ihm der An-tragsteller auf die Fragen wahrheitsgem344337 mitgeteilt hat, nicht in das Formular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeigeobliegen-heit gleichwohl gegen374ber dem Versicherer erf374llt (Senatsurteil vom 25 - 10 - 18. Dezember 1991 - IV ZR 299/90, BGHZ 116, 387, 389). Hat der Versi-cherungsagent das Formular mit Fragen nach Gefahrumst344nden eigen-m344chtig ohne R374ckfragen an den Versicherungsnehmer ausgef374llt - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt -, so sind diesem die Formularfra-gen nicht einmal zur Kenntnis gelangt (Senatsurteil vom 13. M344rz 1991 - IV ZR 218/90, VersR 1991, 575 unter 2 b). Auch dann scheidet eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit aus. bb) Demgem344337 gen374gt es zum Nachweis einer Verletzung der vor-vertraglichen Anzeigeobliegenheit nicht, dass die schriftlichen Antworten auf Antragsfragen - wie hier die Angaben zum Gesundheitszustand der versicherten Person - objektiv falsch sind. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgef374llten Antragsformulars nicht den Beweis f374hren, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich sei-ner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht habe, sofern dieser sub-stantiiert behauptet, den Agenten m374ndlich zutreffend unterrichtet zu ha-ben (Senatsurteile vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06, VersR 2008, 765 Rn. 7; vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 72/88, BGHZ 107, 322, 325). Die Beweislast liegt auch dann beim Versicherer, wenn der Versicherungs-nehmer vortr344gt, der Versicherungsagent habe die Fragen nach Gefahr-umst344nden eigenm344chtig beantwortet. Dann muss der Versicherer - im Regelfall durch Aussage seines Agenten - beweisen, dass der Agent dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu eigenverantwortlicher (m374ndlicher) Beantwortung vorgelesen hat (Senatsurteil vom 13. M344rz 1991 aaO unter 3). Diesen Punkt wird das Berufungsgericht bei erneuter Pr374fung, ob die Beklagte zur Anfechtung wegen arglistiger T344uschung berechtigt war, aufzukl344ren haben. 26 - 11 - 27 2. Falls das Berufungsgericht die Anfechtung nicht durchgreifen l344sst, wird es sich mit der Frage der Berufsunf344higkeit des Kl344gers zu befassen haben. Dabei wird es auch zu pr374fen haben, ob der Vortrag des Kl344gers in seinen Schrifts344tzen vom 15. und 29. Oktober 2007, in denen er seine zuletzt vor dem behaupteten Eintritt der Berufsunf344higkeit ausge374bte berufliche T344tigkeit beschrieben hat, zu ber374cksichtigen ist. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 09.11.2007 - 4 O 1212/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 4 U 51/07 -
Full & Egal Universal Law Academy