BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 252/08 vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 29. Juni 2010 gegen das Ur-teil des Senats vom 11. Mai 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321 a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hinge-gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). 2 Der Senat hat bei seinem Urteil vom 11. Mai 2010 das mit der Anh366-rungsr374ge wiederholte Vorbringen der Kl344gerin gepr374ft, dieses Vorbringen je-doch im Ergebnis nicht als erheblich angesehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die unbedingte Zusage einer Operation durch den Arzt Dr. E. - wie das Landgericht nach Beweisaufnahme zutreffend angenommen habe - nicht vorgelegen. Zudem war die Frage des Operateurs nicht Gegens- 3 - 3 - tand des Aufkl344rungsgespr344chs am Vortag der Operation und die Kl344gerin hat ihren Wunsch, durch Dr. E. operiert zu werden, in dem Aufkl344rungsgespr344ch und bei ihrer Einwilligung in den Eingriff nicht erw344hnt. Unter diesen Umst344nden hat die Kl344gerin ihren Willen, nur durch Dr. E. behandelt zu werden, unter Be-r374cksichtigung der Grunds344tze des totalen Krankenhausaufnahmevertrags nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, selbst wenn die Darstellung ihres Ehemanns zutreffen sollte. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 09.01.2008 - 11 O 524/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 U 28/08 -
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