BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 252/08 Verk374ndet am: 11. Mai 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Aa, Dd Will ein Patient abweichend von den Grunds344tzen des totalen Krankenhausauf-nahmevertrags seine Einwilligung in einen 344rztlichen Eingriff auf einen bestimm-ten Arzt beschr344nken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - VI ZR 252/08 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2010 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 25. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Nach einer Operation am Kniegelenk im M.-Hospital in A. wurde die ge-setzlich krankenversicherte Kl344gerin von Januar bis Juli 2001 drei Mal durch den leitenden Oberarzt Dr. E. im Klinikum der Beklagten behandelt. Dieser f374hr-te im Januar 2001 eine Tibiakopfosteotomie mit Fibulakopfosteotomie linksseitig durch, entfernte im Mai 2001 die gelockerte Osteosyntheseklammer und nahm im Juli 2001 eine Reosteotomie und Plattenosteosynthese vor. Nach einem Vorgespr344ch zwischen der Kl344gerin und Dr. E. wurde die Kl344gerin am 18. Oktober 2001 durch Dr. S. aufgekl344rt, wobei sie einen Aufkl344rungsbogen unterzeichnete. Am 19. Oktober entfernte der in der Facharztausbildung befind- 1 - 3 - liche Arzt Dr. L. unter Aufsicht des Oberarztes Dr. H. das Osteosynthesemateri-al. Intraoperativ kam es zu einer Blutung und 334bernahme der Operation durch Dr. H. Am 20. Oktober 2001 wurde eine L344sion des Nervus peronaeus festge-stellt. Trotz weiterer Operationen kann die Kl344gerin seit der Verletzung des Nervs nicht mehr normal stehen und gehen. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Ersatz ihres Verdienstausfalls bis Ende Oktober 2004 in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin einen Schmerzensgeldbetrag von 30.000 200 sowie weitere 26.994 200 zu zahlen. Mit der vom erkennenden Senat zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in VersR 2009, 785 ver366ffentlicht ist, war der Eingriff vom 19. Oktober 2001 nicht von der Einwilligung der Kl344gerin gedeckt, weil die Einwilligung auf einen Ein-griff durch Dr. E. beschr344nkt gewesen sei. Infolge eines Organisationsverschul-dens der Beklagten sei es zu der rechtswidrigen Operation durch die 304rzte Dr. L. und Dr. H. gekommen. Nach dem Sachvortrag der Beklagten und der inhaltsgleichen Aussage des Zeugen Dr. E. habe dieser auf die Bitte der Kl344ge-rin in dem Vorgespr344ch erkl344rt, er werde die Operation, sofern m366glich, selbst durchf374hren. Dass die unbedingte Zusage einer Operation durch den Arzt Dr. E. nicht vorgelegen habe, bedeute nicht notwendig, dass eine Beschr344nkung der Einwilligung der Kl344gerin nicht in Betracht komme. Da die Frage, wer operiere, 3 - 4 - w344hrend des Aufkl344rungsgespr344chs nicht angesprochen oder er366rtert worden sei, seien keine neuen Abreden getroffen worden. Daher habe die Kl344gerin nicht in die von anderen 304rzten durchgef374hrte Operation eingewilligt, weil eine Operation durch andere 304rzte nicht aus sachlichen Gr374nden geboten gewesen sei. Wer eine - verbindliche oder aber auch unverbindliche - Absprache 374ber die Person des Operateurs treffe, sei in aller Regel nicht mit einer ihm nicht offen-barten Durchf374hrung der Operation durch einen anderen Arzt einverstanden. II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Einwilligungser-kl344rung der Kl344gerin in die Operation nicht auf einen Eingriff durch Dr. E. be-schr344nkt. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts wird den Grunds344tzen, die f374r den so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag gelten, nicht gerecht. 4 1. a) Die Kl344gerin hat mit der Beklagten einen einheitlichen, so genann-ten totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Bei dieser Regelform der station344ren Krankenhausbetreuung hat der Patient grunds344tzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu wer-den. Zur Erf374llung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhaustr344ger vielmehr grunds344tzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen (vgl. OLG Celle VersR 1982, 46 f.; OLG D374sseldorf VersR 1985, 1049, 1051; OLG Stuttgart MedR 1986, 201, 202; OLG M374nchen, Urteil vom 9. M344rz 2006 - 1 U 4297/05 - juris Rn. 13; OLG Oldenburg MedR 2008, 295). Dem Krankenhaustr344ger als alleinigem Vertragspartner ist es insbesonde-re 374berlassen, den Operationsplan so aufzustellen, dass alle Krankenhaus344rzte 5 - 5 - nach M366glichkeit gleichm344337ig herangezogen und entsprechend ihrem jeweili-gen K366nnen eingesetzt werden, so dass einerseits die h366her qualifizierten und erfahrenen 304rzte f374r die schwierigeren Eingriffe zur Verf374gung stehen und an-dererseits den noch nicht so erfahrenen Assistenz344rzten - unter 334berwachung durch einen erfahrenen Kollegen - die M366glichkeit gegeben werden kann, sich anhand von weniger schwierigen Eingriffen weiter zu bilden. Anders w344re die Aufstellung eines den verschiedenen Schwierigkeitsgraden der Eingriffe gerecht werdenden Operationsplans wie auch eine vern374nftige Aus- und Weiterbildung der 304rzte in Krankenh344usern nicht m366glich (vgl. OLG Celle, aaO). b) Auch beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bleibt es dem Pati-enten allerdings unbenommen zu erkl344ren, er wolle sich nur von einem be-stimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gew374nschte Operateur t344tig wird, hat der Patient jedoch nicht; er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden (OLG Celle, aaO). Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelm344337ig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgekl344rt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschr344nkt ist, erstreckt sie sich grunds344tzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt (vgl. OLG Ol-denburg, aaO; Gei337/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C 15). Denn ein ge-setzlich versicherter Patient erkl344rt sich beim totalen Krankenhausaufnahmever-trag im Regelfall mit der Behandlung durch alle diejenigen 304rzte einverstanden, die nach dem internen Dienstplan zust344ndig sind (vgl. Kollhosser/Kubillus JA 1996, 339, 341; Staudinger/Hager, BGB (2009), 247 823 Rn. I 109). 6 - 6 - c) Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist von den F344llen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zu-satzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die so genannte Chefarztbehand-lung, in Anspruch nimmt. In diesen F344llen ist der Arzt gegen374ber dem Patienten aus einer ausdr374cklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss sei-ne Leistungen gem344337 247 613 Satz 1 BGB grunds344tzlich selbst erbringen. Der Patient schlie337t einen solchen Vertrag n344mlich im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgew344hlten Arztes ab, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Ent-richtung eines zus344tzlichen Honorars f374r die Heilbehandlung sichern will. Dem-zufolge muss der Wahlarzt die seine Disziplin pr344gende Kernleistung pers366nlich und eigenh344ndig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grunds344tzlich selbst durchf374hren, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausf374hrung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat (vgl. BGHZ 175, 76 Rn. 7 ff. m.w.N.). 7 2. Das Berufungsgericht meint, aus objektiver Sicht der behandelnden 304rzte, die den Informationsfluss zu gew344hrleisten hatten, sei das Verhalten der Kl344gerin dahin zu verstehen gewesen, dass sie das Krankenhaus nur deshalb aufgesucht habe, weil nach der - wenn auch unverbindlichen - Erkl344rung von Dr. E. grunds344tzlich eine Operation durch diesen zu erwarten gewesen sei, w344hrend die Kl344gerin sich f374r den Fall seiner Verhinderung oder der Einteilung eines anderen Operateurs eine endg374ltige Entscheidung vorbehalten habe. In-sofern sei unerheblich, dass die Frage des Operateurs nicht Gegenstand des Aufkl344rungsgespr344chs am Vortag der Operation gewesen sei und die Kl344gerin ihren Wunsch, durch Dr. E. operiert zu werden, in dem Aufkl344rungsgespr344ch nicht erw344hnt habe. 8 - 7 - Gegen diese W374rdigung wendet sich die Revision mit Erfolg. Die tatrich-terliche Auslegung ist f374r das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungs-s344tze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln geh366rt der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; 149, 337, 353; 150, 32, 39). Im Streitfall be-ruht die W374rdigung des Berufungsgerichts auf der Auslegungsregel, dass auch derjenige, welcher eine unverbindliche Absprache 374ber die Person des Opera-teurs trifft, in aller Regel nicht mit einer Operation durch einen anderen Arzt ein-verstanden ist. Dieser Ansatz ist rechtsfehlerhaft, weil er beim totalen Kranken-hausaufnahmevertrag dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessen-gerechten Auslegung nicht gerecht wird. Bei einem solchen Vertrag kann der Patient grunds344tzlich nicht erwarten, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden. Wenn der Patient ausschlie337lich in die Operation durch einen bestimm-ten Arzt einwilligen will, obgleich er keinen entsprechenden Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, muss er demgem344337 in Anbetracht des dem Krankenhaus-tr344ger grunds344tzlich zustehenden Rechts, sich f374r die Behandlung seines ge-samten Personals zu bedienen, eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er nur von einem bestimmten Arzt operiert werden will. Der von einem Patienten ge-344u337erte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen nicht f374r die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschr344nkten Einwilligung aus (vgl. OLG Celle, aaO, 47; OLG M374n-chen, Urteil vom 9. M344rz 2006 - 1 U 4297/05 - juris Rn. 16; Bender, VersR 2010, 450, 451). 9 - 8 - Dies gilt auch dann, wenn ein Krankenhausarzt auf die Bitte des Patien-ten in einem Vorgespr344ch erkl344rt, er werde die Operation, sofern m366glich, selbst durchf374hren. Eine solche Erkl344rung bringt zum Ausdruck, dass die pers366nliche 334bernahme des Eingriffs nicht verbindlich zugesagt werden soll. Es w374rde den Interessen der behandelnden 304rzte und der Krankenhaustr344ger nicht gerecht, wenn bereits eine solche nicht verbindliche Erkl344rung eines Arztes die erteilte Einwilligung auf seine Person beschr344nken und dazu f374hren w374rde, dass ein von einem anderen Krankenhausarzt durchgef374hrter Eingriff wegen der fehlen-den Einwilligung rechtswidrig w344re. K366nnte in solchen F344llen keine wirksame Einwilligung in die Behandlung durch andere 304rzte vorliegen, best374nde eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weil Krankenhaus344rzte und Krankenhaustr344ger beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag grunds344tzlich darauf vertrauen d374r-fen, dass die erteilte Einwilligung nicht an die Behandlung durch eine bestimmte Person gebunden ist. Es w374rde die Organisation vor allem in gro337en medizini-schen Einrichtungen 374ber Geb374hr erschweren, wenn auch nicht verbindliche Erkl344rungen zu einer Haftung aus Organisationsverschulden f374hren k366nnten, und dies - wie im Streitfall - sogar dann, wenn der Wille des Patienten, nur von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden, im Aufkl344rungsgespr344ch und bei der Einwilligung des Patienten in den Eingriff nicht erkl344rt wird. Dies w344re weder im Hinblick auf eine m366glichst wirtschaftliche Organisation der Krankenh344user, zu deren Aufgaben es geh366rt, im Interesse aller Patienten einen den verschie-denen Schwierigkeitsgraden der Eingriffe gerecht werdenden Operationsplan aufzustellen und eine vern374nftige Aus- und Weiterbildung der 304rzte zu gew344hr-leisten, noch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der gesetzlich versicherten Patienten sachgerecht. Andererseits wird das Selbstbestimmungsrecht des Pa-tienten nicht 374ber Geb374hr beeintr344chtigt, wenn man die von den Grunds344tzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags abweichende Beschr344nkung der 10 - 9 - Einwilligung auf einen bestimmten Arzt nur dann annimmt, wenn der Patient seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringt. 3. Nach den getroffenen Feststellungen war die Einwilligung der Beklag-ten nicht auf einen Eingriff durch Dr. E. als Operateur beschr344nkt. Das Beru-fungsurteil ist mithin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen, damit es die bisher von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht getroffenen Feststellungen zu dem mit der Berufung geltend gemachten vermeintlichen Behandlungsfehler und der behaupteten unzureichenden Quali-fikation des Arztes Dr. L. nachholen kann. 11 Zoll Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 09.01.2008 - 11 O 524/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 U 28/08 -
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