BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 252/12 vom 14. November 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Ränts ch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde n der Parteien gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2012 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverf ahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 Gründe: I. Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, bei dem Betrieb ihrer Tan k- stelle in der Nachtzeit die geltenden Lärmschutzbestimmungen, insbe sondere durch Unterlassung von elf im Klageantrag bezeichneter Handlungsweisen, einzuhalten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Einhaltung der Lärmschut z- bestimmungen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat diese Verurteilung mit Ei n- schränkungen aufrechterh alten, nämlich soweit Überschreitungen der Lär m- schutzwerte nicht auf einen ordnungsgemäßen Tankstellenbetrieb zurückzufü h- 1 - 3 - ren sind und mit einem vertretbaren Aufwand nicht auf die Werte der Lär m- schutzbestimmungen reduziert werden können. Mit der Beschwerd e wollen die Parteien jeweils die Zulassung der Rev i- sion gegen das Berufungsurteil erreichen. In dem angestrebten Revisionsve r- fahren will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, der Kläger die Beseitigung der von dem Oberlandesgericht ausgeurtei lten Einschränkungen der erstinstanzlichen Verurteilung erreichen. II. Beide Beschwerden sind unzulässig, weil die Parteien nicht - wie geb o- ten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemach t haben, dass der Wert der mit der R e- vision geltend zu machenden Beschwer jeweils 20.000 1. Für die Beschwer des Klägers gilt F olgendes: a) Die Beschwer der klagenden Partei bei Abweisung einer auf Unterla s- sung von einem benachbarten Gr undstück ausgehenden Störungen gerichtete n Klage bestimmt sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu b e- stimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung. Ein geeigneter A n- haltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, we lche das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, Grundeige n- tum 2011, 1019 f. mwN). 2 3 4 5 - 4 - b) Dass diese Minderung 20.000 Kläger nimmt lediglich Bezug auf seinen zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 13. Dezember 2012, in welchem er ausgehend von einem jährlichen Mietau s- fall von 8.000 or des Ertragswert s für Mehrfamilienhä u- ser, der ca. das 12 - bis - die Festsetzung e i- nes Streitwerts von 100.000 angesehen hat. Abgesehen davon, dass diese Berechnung nicht na chvollzie h- bar ist und auch nicht den teilweisen Erfolg der Klage berücksichtigt, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung. 2. Maßgebend für die Beschwer der Beklagten ist der Wert ihres Intere s- ses an der Abwehr der Kosten einer Ersatzvornahme für die Ausfü hrung der Maßnahmen, welche zur Befolgung der Verurteilung erforderlich sind (vgl. S e- nat, Urteil vom 10. Dezember 1993 V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 315 ff.). Dass dieser Wert 20.000 e- klagte verweist auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. September 2012, in welchem der Kläger angeboten hat, auf di e ihm zustehenden Rechte gegen Zahlung von 100.000 s- sen sich keine Anhaltspunkte für die Kosten einer Ersatzvornahme herleiten. III. Die Kostenentscheidung beruht - in Anlehnung an die Kostenentsche i- dung in dem Berufungsurteil - auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des 6 7 8 - 5 - Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinst anzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.05.2012 - 4 O 219/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2012 - 9 U 1011/12 -
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