BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 252/12 Verkündet am: 17. April 2013 Vorusso , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlich en Verfahren g e- mäß § 128 Abs. 2 ZPO auf die bis zum 5. März 2013 nachgelassenen Schrift - sätze durch den Vorsitzenden Richter Ba ll, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie d ie Richter Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision de r Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2012 wird zurückgewi e- sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in ist Zwangsverwalter in einer an di e Beklagte vermieteten E i- gen tumswohnung; sie nimmt die Beklagte auf Nachzahlung von Betriebskosten aus den Abrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. In der Revision s- instanz streiten di e P arteien nur noch über die der Beklagten in Rechnung g e- den Betrag, den die Gemeinde für die Wohnung der Beklagten erhoben hat. Die Beklagte meint, dass die Kläger in diesen Betrag n icht einfach in die Abrec h- nung einstellen dürfe, sondern eine Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche vornehmen müsse. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- 1 2 - 3 - folgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in Höhe des Betrages von er. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei zur Abrechnung der in den Grundsteuerbescheiden au s- gewiesenen Beträge berechtigt. Zw ar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Parteivereinbarung über den Umlegungsmaßstab grundsätzlich auch dann vorrangig sei, wenn eine bestimmte Betriebskostenart, wie die Grun d- steuer, den Vermieter gesondert wohnungsbezogen treffe. Anders liege der Fall jedoch, wenn Koste n des Betriebs eines O bjektes, etwa bei e iner Wohnungse i- gentums an lage, eine Mehrzahl von Wohnungseigentümern treffe. Hier sei zu unterscheiden. Kosten, die die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft zu za h- len hätten, seien in ihrer Gesamtheit Betriebskosten, denn auf jeden Wo h- nungseigentümer entfalle der seinem Anteil entsprechende Kostenbetrag. Wenn jedoch die Kosten, wie bei der Grundsteuer, dem Vermieter nicht anteilig, sondern durch separate Inanspruchnahme durch einen Gläubiger oder wie hier durch die Steuerbehörde entstünden, handele es sich nicht um Kosten, die der Gemeinschaft entstünden. Jede Eigentumswohnung bilde für sich eine wir t- schaftliche Einheit. Im Bemühen um einen dem Willen der Vertragsparteien entsprechenden Ausgl eich sei deshalb davon auszugehen, dass der Vermieter berechtigt sei, den allein auf die Mietwohnung entfallenden Grundsteuerbetrag 3 4 5 - 4 - abzurechnen, ohne dass ihm ein Verstoß gegen den - etwa - vereinbarten U m- legungsmaßstab vorzuhalten sei. II. Diese Beurtei lung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die mit den Betriebsko s- tenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 geltend gemachten Grundsteue r- beträge in Höhe von insgesamt 4 33,90 Die Kläger in hat die von der Gemeinde für die Wohnung der Beklagten erhobene Grundsteuer korrekt - ohne weitere " Rechenoperationen " - in die Betriebskostenabrechnung als vo n der Beklagten geschuldete Position übernommen. Vom Mieter zu t ragende B e- triebskosten, die wie hier von einem Dritten (Gemeinde ) speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrec h- nung schlicht " weiterzuleiten " (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 15. März 2011 - VIII ZR 243 / 10, WuM 2011, 281 Rn. 3; und vom 13. September 2011 - VIII ZR 45/11, WuM 2011, 684 Rn. 7 , und - VIII ZR 69/11, juris Rn. 7). Für die Anwendung eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten U m- lageschlüssels ist kein Raum, da es bei derartigen Positione n nichts umzulegen gibt. Soweit sich aus einer früheren Senatsentscheidung (Senatsurteil vom 6 7 8 - 5 - 26. Mai 2004 - VIII ZR 169/03, WuM 2004, 403 unter II 2 ) etwas anderes erg e- ben sollte , hält der Senat daran nicht fest. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneid er Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 26 C 80/10 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 11.07.2012 - 4 S 101/11 -
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