BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 252/13 vom 24. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und d ie Richterin Dr. Brockmöller am 24. September 2014 beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz g e- mäß der Kostenrechnung zum Kassen zeichen 780014107387 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Kläger hat mit Schre iben vom 14. Ap ril 2014 gegen die g e- nannte Kostenrechnung Erinnerung eingelegt . Der Kostenbeamte hat dieser Eingabe nicht abgeholfen. Über die Erinnerung entscheidet g e- mäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der B estimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesg e- richtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl ü ss e vom 13. Ja nuar 2005 V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584 und vom 20. September 2007 IX ZB 35/07, JurBüro 2008 , 43 und ständig). Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Der im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 festgesetzte Beschwe r- 1 2 - 3 - zutreffend in der Kostenrechnung zugrunde gelegt. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde § 34 GKG in der Fassun g vom 1. Juli 2004 ). Die erhobene Gebühr ist in ihrer Höhe nur vom Streitwert des Verfahrens abhängig, den der Senat für den Kostenansatz bindend in seinem Beschluss festgesetzt hat. Der konkrete Arbeitsaufwand oder der Umfang der Begründung der Entscheidu ng sind unerheblich. Ausreichender Anlass , vom Kostenansatz abzusehen , bestand nicht, nachdem für das Verfahren keine Prozesskostenhilfe beantragt wurde (vgl. § 10 KostVfg). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 231/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. 06.2013 - 16 U 26/07 - 3
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