ECLI:DE:BGH:2018:110418BVIIZR252.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 252/15 vom 11. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2018 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graß nack , Bo r ris und Dr. Bre nneisen beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 1.592.869,99 in dem Beschluss des Senats vom 7. Februar 2018 wird mit der Klarstellung zurückgewie sen, dass auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und den Beklagten zu 1 bis 3 ein Teilgegenst andswert in Höhe von 802.738,60 htsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1 und den Beklagten zu 1 und 2 ein Teilgegenstand s- Gründe: I. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass zur Erhöhung des Gegenstandswe rts im beantragten Umfang. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG sind die in einer Klage geltend gemac h- ten Ansprüche zwar grundsätzlich z usammenzurechnen. N ach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist indes nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die einander gegenü berstehenden Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. 1 2 - 3 - Bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaf tlich identisch sind (vgl. BGH, Beschlüsse vo m 22. September 1952 III ZR 367/51, BGHZ 7, 152, 153 f.; vom 28 . Oktober 1980 VI ZR 303/79, NJW 1981, 578 , juris Rn. 3; vom 23. Okto ber 1990 VI ZR 135/90, NJW - RR 1991, 186 , juris Rn. 2 ; v om 25. November 2003 VI ZR 418/02, NJW - RR 2004, 638, 639, jur is Rn. 5; vo m 23. Juli 2015 XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 6 ff. ). Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gericht e- ten Ansprüchen auszugehen (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGH , Beschlüsse vom 22. September 1952 - III ZR 367/51, BGHZ 7, 15 2, 154; vom 23. Oktober 1990 VI ZR 135/90 , aaO ; vom 25. November 2003 VI ZR 418/02, aaO Rn. 6 ). Die Klägerin zu 2 hat die Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch mit den B e- klag ten zu 1 und zu 2 in Anspruch genommen. Die als Gesamtschuldner in A n- spruch gen ommenen Beklagten schuldeten im Fall ihrer V erurteilung nicht mehr als den eingeklagten Betrag, so dass nur dieser Wert der Festsetzung des G e- gens tandswerts zugrunde zu legen war . 3 4 - 4 - II . Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf die Beklagte zu 3 ist maßgebend. Kartzke Jurgeleit Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 25.09.201 4 - 44 HKO 129/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.10.2015 - 9 U 1493/14 - 5
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