BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 253/03 vom 6. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schles-wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 29.045,94 Das Berufungsgericht ist bei der von der Nichtzulassungs-beschwerde allein problematisierten Frage, ob der im Ar-beitsgerichtsprozeß Prozeßbevollmächtigte des Klägers Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat, von einem zu-treffenden Maßstab ausgegangen. Ob bei Anlegung die- - 3 - ses Maßstabes von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung. Zulassungsgründe sind insoweit nicht gegeben. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Felsch
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