BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 253/05 vom 5. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 22. Sep-tember 2005 wird zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 51.129,18 200 Gr374nde: Der Beklagte r374gt zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG durch rechtsfehlerhafte An-wendung der prozessualen Vorschrift des 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auf dieser Verletzung beruht das angefochtene Urteil. 1 1. Bestehen aus Sicht des Berufungsgerichts Zweifel an der Rich-tigkeit und Vollst344ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, 2 - 3 - sind die Eingangsvoraussetzungen des 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben. Es sind erneute Feststellungen geboten, wobei die eigenst344ndige W374rdi-gung der in erster Instanz erhobenen Beweise durch das Berufungsge-richt bereits eine solche erneute Tatsachenfeststellung darstellt. Die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Be-weisaufnahme verpflichtet ist, beantwortet sich nach den von der Recht-sprechung schon zum bisherigen Recht entwickelten Grunds344tzen (BGHZ 158, 269, 272 f., 274 f.). Nach alter Rechtslage war es erforder-lich, Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das Berufungsgericht protokol-lierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder werten wollte (BGH, Urteile vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 - NJW-RR 2002, 1500 unter II 1; vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, 453 unter II 1 a und b; vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95 - WM 1996, 196 unter III 3). Hat also das erstinstanzliche Gericht 374ber streitige 304u337erungen und die Umst344nde, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer W374rdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so kann das Berufungsge-richt diese Auslegung nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen gem344337 247 398 Abs. 1 ZPO selbst ver-nommen zu haben. 2. Diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht nicht Rechnung getragen. 3 4 Es hat ausweislich Ladungsverf374gung und Sitzungsniederschrift die Zeuginnen B. und H. allein zu der Frage geh366rt, ob die Zeugin B. vor ihrer erstinstanzlichen Vernehmung vom Beklagten, - 4 - ihrem geschiedenen Ehemann, unter Druck gesetzt worden ist. Ungeach-tet dieses beschr344nkten Beweisthemas hat das Berufungsgericht im Nachfolgenden eine umfassende und von der landgerichtlichen W374rdi-gung abweichende Bewertung der erstinstanzlichen Aussagen vorge-nommen. Es hat dabei insbesondere nicht deutlich gemacht, auf welche Weise die Zeugin B. die erstinstanzlichen Bekundungen "bekr344f-tigt" und Unklarheiten in ihren bisherigen Angaben ausger344umt haben soll; aus Sitzungsniederschrift und Entscheidungsgr374nden ergibt sich da-zu nichts. Der Zeuge Bo. ist vom Berufungsgericht nicht vernommen worden. Ungeachtet dessen zeigt sich das Berufungsgericht davon 374ber-zeugt, dass dieser bei seiner landgerichtlichen Aussage "einiges durch-einander geworfen" habe und stellt die Bekundungen des Zeugen Bo. insgesamt in einen anderen Zusammenhang als das Landge-richt, ohne sich einen eigenen Eindruck von dem Zeugen verschafft zu haben. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der - vom Landgericht ver-nommene - Zeuge Bo. in der Berufungsbegr374ndung nicht ausdr374ck-lich (erneut) als Beweismittel benannt ist. 334berdies h344tte es sich vom - unrichtigen - Standpunkt des Berufungsgerichts aus erst recht verbo-ten, sich mit der Aussage des Zeugen Bo. zu befassen. Stattdes-sen hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen f374r seine Ent-scheidung herangezogen und ist noch dazu zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht gekommen. 5 6 3. F374r das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu beach-ten haben: - 5 - a) Die Auslegung des Schreibens vom 1. Juni 1989 ist rechtsfeh-lerhaft, weil es 374ber dessen Wortlaut hinausgeht und den Interessen der Beteiligten nicht ausreichend Rechnung tr344gt. In diesem Schreiben bes-t344tigen die Kl344gerin und ihr Ehemann, der Zeuge Bo. , der finanzie-renden Bank, ihrem Sohn - dem Beklagten - 100.000 DM f374r die Baufi-nanzierung "zur Verf374gung zu stellen". Der vom Berufungsgericht daraus gezogene Schluss, diese Formulierung lege die "Vereinbarung der R374ck-zahlbarkeit" deshalb nahe, weil sie das Weiterbestehen von Rechten der Eheleute B. an dem hingegebenen Betrag voraussetze und von einer Schenkung ausdr374cklich nicht die Rede sei, ist nicht nachvollzieh-bar. Der Ausdruck "zur Verf374gung stellen" ist rechtlich neutral und besagt nichts 374ber eine etwaige R374ckzahlbarkeit. Wenn zudem der Zusammen-hang, in dem die Formulierung verwendet wurde, und die Interessen der damals Beteiligten ber374cksichtigt werden, spricht dies gegen ein Darle-hen. Die Kl344gerin weist zu Recht darauf hin, dass es bei der Best344tigung, ein bestimmtes Eigenkapital sei vorhanden, entscheidend darauf an-kommt, dass der Darlehensnehmer den Betrag "hat" und sich nicht von dritter Seite durch ein zus344tzliches Darlehen verschaffen muss. Denn die finanzierende Bank beurteilt unter anderem anhand des vorhandenen Ei-genkapitals das Risiko der beabsichtigten Darlehensgew344hrung. 7 Mit der testamentarischen Verf374gung vom 6. April 1994 setzt sich das Berufungsgericht nicht n344her auseinander, sondern geht ohne weite-re Begr374ndung davon aus, die Verf374gung setze ebenfalls das "Weiterbe-stehen von Rechten an dem hingegebenen Betrag voraus". 8 - 6 - b) Das Berufungsgericht wird schlie337lich den aus 247 432 BGB be-gr374ndeten Einwendungen des Beklagten nachzugehen haben. 9 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 27.10.2004 - 2 O 162/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.09.2005 - 13 U 61/04 -
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