BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 253/05 vom 7. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit den 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen der Parteien zur Hauptsache sind die Urteile der Zivilkammer 27 des Landge-richts Berlin vom 20. Juni 1996 und des 9. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 5. Dezember 1997 wirkungslos geworden. Gr374nde: I. Der in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rte Rechtsstreit hat die negative Feststellung hinsichtlich eines Anspruchs auf Unterlassung folgender 304u337erung zum Gegenstand: 1 "Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekret344r, 374ber 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes t344tig, dass der die Chance erh344lt, 1999 hier in Berlin, auch 374ber Berlin Ministerpr344sident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen." 2 - 3 - Der Beklagte war in der DDR Konsistorialpr344sident der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpr344si-dent des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche hatte er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums f374r Staatssicherheit unterhalten, welches ihn in einem IM-Vorgang unter der Bezeichnung "IM-Sekret344r" als inoffiziellen Mitarbeiter registriert hatte. 3 Im Vorfeld der Volksabstimmung 374ber die Vereinigung der Bundesl344nder Berlin und Brandenburg hat der Kl344ger - damals stellvertretender Fraktionsvor-sitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene 304u337erung aufgestellt. 4 Der Beklagte forderte den Kl344ger auf, die 304u337erung, er - der Beklagte - sei als IM-Sekret344r 374ber 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes t344-tig gewesen, k374nftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserkl344-rung abzugeben. Dies lehnte der Kl344ger ab und erhob vorliegend Klage, mit der er die Feststellung beantragte, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihn au-337ergerichtlich oder gerichtlich zu der Unterlassung zu verpflichten. Mit Urteil vom 20. Juni 1996 gab das Landgericht Berlin dieser Klage statt. 5 Zwischenzeitlich hatte der Beklagte beim Landgericht Potsdam eine Kla-ge auf Unterlassung entsprechend seinem vorgerichtlichen Unterlassungsbe-gehren erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat der Kl344ger, nachdem das Landgericht Potsdam die Unterlassungsklage des Beklagten abgewiesen hatte, im zweiten Rechtszug den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Dem hat sich der Beklagte im zweiten Rechtszug nicht angeschlossen. Das Kammergericht, dessen Urteil in KGR Berlin 1998, 166 ver366ffentlicht ist, hat entsprechend dem Antrag des Kl344gers die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ausgesprochen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits 6 - 4 - auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Beklag-te zun344chst sein Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. 7 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. M344rz 1999 - VI ZR 71/98 - (NJW 1999, 2516) die Revision zur374ckgewiesen. Das Bundesverfassungsge-richt hat mit Beschluss vom 10. November 2005 - 1 BvR 643/99 -, der in juris ver366ffentlicht ist, das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an den Bun-desgerichtshof zur374ckverwiesen. In der daraufhin anberaumten m374ndlichen Verhandlung haben die Par-teien die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt, nachdem der Kl344ger sich verpflichtete, die streitgegenst344ndliche 304u337erung bei Meidung einer Ver-tragsstrafe k374nftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kos-ten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem jeweili-gen Gegner aufzuerlegen. 8 II. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kl344ger aufzuerlegen. 9 1. 334ber diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisions-verfahren zul344ssigen - 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen unter Be-r374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gem344337 247 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen w344ren, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich f374r erledigt erkl344rt worden w344re (vgl. BGHZ 123, 264, 265 f.). 10 - 5 - 2. Ohne die 374bereinstimmende Erledigung der Hauptsache w344re das Be-rufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben und die negative Fest-stellungsklage abzuweisen gewesen, denn diese war urspr374nglich zwar zul344s-sig aber von Beginn an unbegr374ndet. 11 12 Hinsichtlich der Zul344ssigkeit der Feststellungsklage w344re es insoweit bei den Ausf374hrungen des Senats in seinem Urteil vom 2. M344rz 1999 - VI ZR 71/98 - NJW 1999, 2516 geblieben. Die negative Feststellungsklage w344re indessen von Beginn an nicht be-gr374ndet gewesen. Insoweit wird auf den Kostenbeschluss vom heutigen Tage in dem aus der Unterlassungsklage des Beklagten entstandenen Rechtsstreit - VI ZR 233/05 - verwiesen. 13 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.1996 - 27 O 180/96 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.1997 - 9 U 5448/96 -
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