BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 253/05 Verk374ndet am: 12. M344rz 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 323 Abs. 5 Satz 2, 247 434 Abs. 1 Satz 1 a) Zur Auslegung der Angabe "Unfallsch344den lt. Vorbesitzer Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeugh344ndler. b) Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem un-behebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von 247 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises betr344gt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2). BGH, Urteil vom 12. M344rz 2008 - VIII ZR 253/05 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeugh344ndle-rin, die R374ckabwicklung eines Kaufvertrags 374ber einen Gebrauchtwagen. 1 Mit Vertrag vom 24. Mai 2004 kaufte der Kl344ger von der Beklagten einen gebrauchten Personenkraftwagen M. mit Erstzulas-sung am 25. Juli 2001 und einer Laufleistung von 54.159 Kilometer zum Preis von 24.990 200. In dem Bestellformular ist in der Rubrik "Unfallsch344den lt. Vorbe-sitzer" maschinenschriftlich "Nein" eingetragen. Die Beklagte hatte das Fahr-zeug ihrerseits mit entsprechender Angabe von einer M. Vertretung angekauft. Im August 2004 wollte der Kl344ger das Fahrzeug weiter-verkaufen. Dabei stellte sich heraus, dass der Wagen am Heck einen Unfall- 2 - 3 - schaden erlitten hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2004 erkl344rte der Kl344ger den R374cktritt vom Kaufvertrag. Damit war die Beklagte, die eine Repara-tur anbot, nicht einverstanden. 3 Nach Durchf374hrung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens hat der Kl344-ger die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit auf R374ckzahlung des Kauf-preises und Erstattung der Zulassungskosten Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahrzeugs und des zugeh366rigen Fahrzeugbriefs in Anspruch genommen. Unter Abzug einer Nutzungsentsch344digung hat er zuletzt Zahlung von 23.670,56 200 nebst Zinsen begehrt. Der Kl344ger hat behauptet, eine Nachfrage bei der Voreigent374merin habe ergeben, dass einer ihrer Mitarbeiter beim Zu-r374cksetzen gegen ein Garagentor gefahren sei. Der Schaden an der Heckklap-pe sei nicht ordnungsgem344337 repariert worden, was vom Fachmann bei n344he-rem Hinsehen mit blo337em Auge zu erkennen sei. Die Kosten einer ordnungs-gem344337en Reparatur betr374gen gem344337 den Angaben des gerichtlichen Sachver-st344ndigen 1.020 200 zuz374glich Mehrwertsteuer. Danach verbleibe ein Minderwert, der entgegen den Angaben des gerichtlichen Sachverst344ndigen nicht nur 8 bis 10% der Reparaturkosten beziehungsweise 100 200, sondern 3.000 200 betrage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Mit der vom Senat zuge-lassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverwei-sung. I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Ein Sachmangel liege nicht schon deshalb vor, weil das Kraftfahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe. Nach 247 434 Abs. 1 BGB sei entscheidend die Beschaffenheitsvereinbarung. Im Kraftfahrzeughandel sei zu differenzieren zwi-schen Wagen aus erster Hand, die privat verkauft w374rden, und H344ndlerfahrzeu-gen. Bei einem privat verkauften Fahrzeug aus erster Hand m366ge 226 je nach Gestaltung des Einzelfalls 226 unter Umst344nden stillschweigend vereinbart sein, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Anders verhalte es sich aber bei einem Ver-kauf durch einen H344ndler, der bez374glich der Unfallfreiheit keine eigenen Kennt-nisse habe, insbesondere dann, wenn der Kaufvertrag die Angabe "lt. Vorbesit-zer" enthalte. Dann beziehe sich der Verk344ufer ersichtlich auf die Angaben des Vorbesitzers. Es handele sich um eine Wissenserkl344rung, f374r die der Verk344ufer nicht einstehen wolle. Das gelte jedenfalls f374r das streitgegenst344ndliche fast drei Jahre alte Kraftfahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 50.000 km. Die Beklagte habe die Unfalleigenschaft auch nicht arglistig verschwie-gen (247 444 BGB). Bei ihr seien Lacksch344den, die auf einen Unfall hindeuten k366nnten, nicht aufgefallen. Zu einer gezielten Untersuchung auf Unfallsch344den sei sie daher nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe das Fahrzeug ledig-lich im Zuge einer "Ankaufsinspektion" von einer fremden Werkstatt 374berpr374fen lassen. Ein etwaiges Verschulden dieser Werkstatt m374sse sie sich nicht gem344337 247 278 BGB anrechnen lassen, da die Werkstatt nicht ihre Erf374llungsgehilfin sei. 8 - 5 - II. 9 Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann der von dem Kl344ger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus der kaufrecht-lichen Sachm344ngelhaftung auf R374ckabwicklung des Kaufvertrages vom 24. Mai 2004 nicht verneint werden. Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass der Kl344ger nicht zum R374cktritt vom Kaufvertrag (247 437 Nr. 2 Alt. 1, 247 326 Abs. 5, 247 323 BGB) berechtigt sei, weil das gekaufte Fahrzeug keinen Sachmangel (247 434 BGB) aufweise. Das Berufungsgericht ist gem344337 dem Vortrag des Kl344gers 226 stillschwei-gend 226 davon ausgegangen, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahr374bergang durch 334bergabe an den Kl344ger (247 446 BGB) den sp344ter festgestellten Unfall-schaden an der Heckklappe aufwies. Hierin hat es jedoch bei dem hier gegebe-nen Kauf eines Gebrauchtwagens vom H344ndler insbesondere wegen der Anga-be der Beklagten im Bestellformular "Unfallsch344den lt. Vorbesitzer Nein" keinen Sachmangel gesehen. Das ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, rechts-fehlerhaft. 11 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich aus der Angabe der Beklagten im Bestellformular "Unfallsch344den lt. Vorbe-sitzer Nein" keine Beschaffenheitsvereinbarung (247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) er-gibt, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserkl344rung oder Wissensmitteilung handelt, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-gung der genannten Angabe, die in dieser oder 344hnlicher Form im Gebraucht-wagenhandel auch 374ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gemacht wird 12 - 6 - (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1389 m.w.N.), im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneinge-schr344nkt 374berpr374fen (vgl. BGHZ 122, 256, 260 f.; BGHZ 128, 307, 309; Senats-urteil vom 7. Juni 2006 226 VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 = NJW 2006, 2694, unter II 1 a). 13 aa) Zun344chst liegt keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des In-halts vor, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Wer sich, wie die Beklagte, im Rahmen von Verkaufsverhandlungen f374r eine Aussage ausdr374cklich auf eine bestimmte Quelle bezieht, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, wo-her er die Angabe entnommen hat und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. Angesichts dessen kann der K344ufer nicht erwarten, der Ver-k344ufer wolle in vertragsm344337ig bindender Weise die Haftung f374r die Richtigkeit der Angabe 374bernehmen und f374r die Folgen des Fehlens der betreffenden Ei-genschaft einstehen. Aus diesem Grunde hat der Senat unter der Geltung des alten Kaufrechts beim Gebrauchtwagenhandel die in dem Bestellformular ent-haltene Angabe der PS-Zahl mit dem der Einschr344nkung "lt. Vorbesitzer" ver-gleichbaren Zusatz "lt. Fz.-Brief" nicht als Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache im Sinne von 247 459 Abs. 2 BGB aF angesehen (BGHZ 135, 393, 398; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO, mit Wiedergabe nicht ver366ffentlichter Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte). Aus dem gleichen Grund ist nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht nur eine Beschaffenheitsgarantie (247 443 Abs. 1 Alt. 1, 247 444 Alt. 2 BGB) zu verneinen, die eine Eigenschaftszusi-cherung nach altem Kaufrecht zumindest mit einschlie337t (BGHZ 170, 86, 91/92 m.w.N.), sondern auch eine Beschaffenheitsvereinbarung. Soweit der Senat eine solche demgegen374ber unter der Geltung des alten Kaufrechts trotz der Einschr344nkung "lt. Fz-Brief" oder "laut Vorbesitzer" bejaht hat (BGHZ, aaO, 400; Urteil vom 31. Januar 1996 226 VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 = NJW 1996, 1205, unter II 1), h344lt er hieran nicht mehr fest. Seinerzeit kam der Annahme - 7 - einer Beschaffenheitsvereinbarung keine erhebliche Bedeutung zu, da insoweit ein Gew344hrleistungsausschluss zul344ssig war und ein solcher beim Gebraucht-wagenhandel schon als "Gebot der wirtschaftlichen Vernunft" (Senatsurteil vom 5. Juli 1978 226 VIII ZR 172/77, WM 1978, 1172, unter II 3) 374blicherweise auch vereinbart wurde. Das hat sich mit der Schuldrechtsmodernisierung insofern ge344ndert, als nunmehr bei dem f374r den Gebrauchtwagenhandel typischen Verbrauchsg374terkauf (247 474 Abs. 1 BGB) ein Ausschluss der M344ngelhaftung (247 437 BGB) im Kaufvertrag gem344337 247 475 Abs. 1 BGB nicht mehr m366glich ist. Danach kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit, f374r deren Fehlen der Verk344ufer nach Ma337gabe des 247 437 BGB haftet, nicht mehr "im Zweifel" (BGHZ, aaO), sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht. Ein solcher ist hier nicht gegeben. Wie dargelegt spricht die Einschr344nkung "lt. Vorbesitzer" vielmehr erkennbar daf374r, dass die Beklagte nicht f374r die Unfall-freiheit des Fahrzeugs haften will. bb) Aus der Angabe der Beklagten im Bestellformular "Unfallsch344den lt. Vorbesitzer Nein" ergibt sich andererseits aber auch keine negative Beschaf-fenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug m366glicherweise nicht unfallfrei ist. Zwar bleibt wegen der Einschr344nkung "lt. Vorbesitzer" mittel-bar offen, ob das Fahrzeug entgegen den Angaben des Vorbesitzers vielleicht doch nicht unfallfrei ist. Daraus folgt aber noch nicht eine entsprechende Ver-einbarung. Insoweit kann offen bleiben, ob eine Vereinbarung im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB eine vertragliche Abrede erfordert oder ob 374berein-stimmende Vorstellungen der Parteien im Vorfeld des Vertrages ausreichen (vgl. die Gesetzesbegr374ndung in BT-Drs. 14/6040, S. 213). Unabh344ngig davon ist allein dadurch, dass hier eine bestimmte Eigenschaft, n344mlich die Unfallfrei-heit des Fahrzeugs, nicht vereinbart ist (vgl. vorstehend unter aa), ihr m366gliches Fehlen noch nicht vereinbart. Vielmehr ist dieser Punkt von den Parteien schlicht offen gelassen worden. 14 - 8 - Fehlt es mithin an einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung des In-halts, dass das verkaufte Fahrzeug m366glicherweise nicht unfallfrei ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls nach 247 475 Abs. 1 BGB unwirksam w344re, wenn es sich bei dem Kaufvertrag der Parteien um einen Verbrauchsg374terkauf (247 474 Abs. 1 BGB) handeln w374rde, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu Schinkels, ZGS 2003, 310 ff.; ders., ZGS 2004, 226, 229; ders., ZGS 2005, 333, 334; M374nch-KommBGB/Lorenz, 5. Aufl., 247 475 Rdnr. 9; Maultzsch, ZGS 2005, 175, 177; ferner Faust in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 475 Rdnr. 10; Reini-cke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr. 750; Schulte-N366lke, ZGS 2003, 184, 187). 15 cc) Liegt nach alledem weder eine positive noch eine negative Beschaf-fenheitsvereinbarung vor, stellt die Angabe der Beklagten im Bestellformular "Unfallsch344den lt. Vorbesitzer Nein" gem344337 der Annahme des Berufungsge-richts richtigerweise eine Wissenserkl344rung oder 226 besser 226 Wissensmitteilung dar, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt (vgl. OLG Celle, OLGR 1996, 194; Reinking/Eggert, aaO). Eine solche Wissensmitteilung ist nicht ohne rechtliche Bedeutung. Diese besteht vielmehr darin, dass die Be-klagte gem344337 247 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 BGB daf374r haftet, dass sie die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollst344ndig wiedergibt. 16 b) Das Berufungsgericht hat danach zwar zu Recht eine Beschaffen-heitsvereinbarung in Bezug auf die Unfallfreiheit des verkauften Fahrzeugs ver-neint. Es hat jedoch verkannt, dass in diesem Fall die Regelung des 247 434 Abs. 1 Satz 2 BGB eingreift. Danach ist die Sache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachm344ngeln, wenn sie sich f374r die nach dem Ver-trag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst wenn sie sich f374r die ge-w366hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sa- 17 - 9 - chen der gleichen Art 374blich ist und die der K344ufer nach der Art der Sache er-warten kann (Nr. 2). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstoff nicht erf374llt. Das Fahrzeug weist danach nicht eine Beschaffenheit auf, die bei einem Ge-brauchtwagen 374blich ist und die der K344ufer erwarten kann. 18 aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann der K344ufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umst344nde vorliegen, im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellsch344den" gekommen ist. Wie der Senat in diesem Zusammenhang weiter erkannt hat, sind "Bagatellsch344den" bei Personenkraftwagen nur ganz geringf374gige, 344u337ere (Lack-)Sch344den, nicht dagegen andere (Blech-)Sch344den, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 1 b m.w.N.). bb) Nach diesen Grunds344tzen ist im Streitfall nicht von einem "Bagatell-schaden", sondern von einem Fahrzeugmangel auszugehen. Das Berufungsge-richt hat keine Feststellungen zu den Unfallsch344den des verkauften Fahrzeugs getroffen. Daher ist insoweit der Vortrag des Kl344gers zugrunde zu legen. Dieser beruht auf den Feststellungen in dem Gutachten, das der gerichtlich bestellte Sachverst344ndige im selbst344ndigen Beweisverfahren erstattet und in erster In-stanz des vorliegenden Rechtsstreits erl344utert hat. Danach ist die Heckklappe des Fahrzeugs bei dem Unfall links oben eingebeult worden, so dass sie vor der 226 nicht fachgerecht ausgef374hrten 226 Neulackierung gespachtelt werden musste. Die Kosten einer ordnungsgem344337en Reparatur hat der Sachverst344ndi-ge insoweit zuletzt mit 1.020 200 brutto angegeben. Angesichts dessen kann bei 19 - 10 - dem zum Zeitpunkt des Kaufvertrages knapp drei Jahre alten Fahrzeug mit ei-ner Laufleistung von rund 54.000 km von einem "Bagatellschaden", mit dem ein K344ufer vern374nftigerweise rechnen muss, keine Rede sein. Das hat auch bereits das Landgericht angenommen. 20 2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). War das verkaufte Fahrzeug gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand wegen des Unfallschadens an der Heckklappe bei Gefahr374ber-gang mangelhaft, kann ein Recht des Kl344gers, gem344337 247 437 Nr. 2 Alt. 1, 247 326 Abs. 5, 247 323 BGB vom Kaufvertrag zur374ckzutreten, nach dem der Revisions-entscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht verneint wer-den. a) Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherf374llung durch Nachbes-serung der nach der Behauptung des Kl344gers nicht ordnungsgem344337 ausgef374hr-ten Reparatur bedurfte es nicht, weil der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, nicht behebbar ist (247 326 Abs. 5 BGB). Durch Nachbesserung l344sst sich dieser Mangel nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf regelm344337ig nicht m366glich (vgl. BGHZ 168, 64, 71 ff.). Umst344nde, welche die Annahme eines Ausnahme-falles nahe legen k366nnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. 334ber-gangenen Vortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. 21 b) Dem R374cktritt steht nach dem in der Revisionsinstanz mangels dies-bez374glicher Feststellungen des Berufungsgerichts ma337geblichen Vortrag des Kl344gers auch nicht 247 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegen. Danach ist die "Pflicht-verletzung", die in der Lieferung des Fahrzeugs mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, nicht unerheblich. Der Mangel der Eigen- 22 - 11 - schaft als Unfallwagen kann sich hier bei dem verkauften Fahrzeug nach Art des Unfallschadens allein in einem merkantilen Minderwert auswirken. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Kl344gers betr344gt der merkantile Minderwert des Fahrzeugs, der auch bei einer ordnungsgem344337en Reparatur verbleibt, entgegen den Angaben des gerichtlichen Sachverst344ndigen nicht nur 8 bis 10% der Reparaturkosten beziehungsweise 100 200, sondern 3.000 200. W374r-de der merkantile Minderwert des Fahrzeugs dagegen gem344337 den Angaben des Sachverst344ndigen lediglich 100 200 und damit noch weniger als 1% des Kaufpreises von 24.990 200 betragen, w344re die "Pflichtverletzung" allerdings zwei-fellos unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2). Soweit der Senat zuletzt im Urteil vom 10. Oktober 2007 (aaO, unter II 2), ohne die Frage zu vertiefen, davon ausge-gangen ist, dass bei einem nicht behebbaren Mangel wie dem hier in Rede ste-henden - stets - eine erhebliche "Pflichtverletzung" gegeben ist, h344lt der Senat hieran nach erneuter 334berpr374fung nicht mehr fest. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen noch weiterer Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsur- 23 - 12 - teil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 15.04.2005 - 3 O 3405/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.10.2005 - 6 U 106/05 -
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