BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 253/08 Verk374ndet am: 30. Oktober 2009 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 256 Abs. 1; BGB 247247 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 a) Hat der Kl344ger die Aufhebung oder Beschr344nkung eines gegen ihn verh344ngten Stadionverbots beantragt, ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechts-schutzes der 334bergang von der Leistungsklage zu der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots gerichteten Klage zul344ssig, wenn es im Laufe des Rechtsstreits infolge Zeitablaufs erloschen ist und Umst344nde vorliegen, die auch nach dem Ablauf des Verbots geeignet sind, die Ehre des Kl344gers zu beeintr344chti-gen. b) Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots ist von dem Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund besteht; ein sachlicher Grund besteht dann, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund subjektiver Bef374rchtungen, die Gefahr besteht, dass k374nftige St366rungen durch die betreffen-den Personen zu besorgen sind. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Rich-ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Duisburg vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 25. M344rz 2006 fand in der Sportst344tte der Beklagten (M. -Arena) ein Spiel der ersten Fu337ballbundesliga zwischen der von der Beklagten unter der Bezeichnung "M. D. " unterhaltenen Lizenzspielermannschaft und der Mannschaft des FC B. M. statt. Der Kl344ger, der seinerzeit Ver-einsmitglied und Inhaber von Heim- und Ausw344rtsdauerkarten des FC B. M. war, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anh344ngern des FC B. M. , zu der ausweislich des Polizeiberichts auch der Kl344ger geh366rte, und Anh344ngern des M. D. zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto besch344digt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde u.a. der Kl344ger in Gewahrsam genommen. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegen374ber dem Kl344ger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot f374r die M. -Arena und s344mtliche Fu337ballveranstaltungsst344tten in Deutschland (bundeswei-tes Stadionverbot) f374r nationale und internationale Fu337ballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fu337ballbundesligen und der Fu337ball-regionalligen sowie des Deutschen Fu337ballbundes (DFB) aus. Sie st374tzte sich dabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des DFB (DFB-Richtlinien). Da-nach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermitt-lungsverfahren u.a. wegen Landfriedensbruchs verh344ngt werden. Es ist aufzu-heben, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der 366ffentli-chen Klage gegeben hat und nach 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bei einer Verfahrenseinstellung nach 247 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer 374berpr374ft werden. 2 Ein gegen den Kl344ger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-verfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach 247 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Kl344gers, das Stadionverbot zu 374berpr374fen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten. 3 Der Kl344ger behauptet, an den - im 334brigen nur kleineren - Auseinander-setzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschr344nkung des Verbots auf die M. -Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hat der Kl344ger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Antr344gen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Be-rufung zur374ckgewiesen. 4 - 4 - Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344ger seine Berufungsantr344ge weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in SpuRt 2009, 78 f. ver366f-fentlicht ist, hat die 304nderung der Leistungsklage in eine Feststellungsklage wegen Sachdienlichkeit f374r zul344ssig gehalten; als weitere Zul344ssigkeitsvoraus-setzung hat es das besondere Feststellungsinteresse des Kl344gers bejaht, weil es der Kl344rung der Rechtm344337igkeit des Stadionverbots bed374rfe, damit der Kl344-ger seine Mitgliedschaft bei dem FC B. M. und seine Dauerkarten zur374ckerlangen k366nne. In der Sache h344lt das Berufungsgericht die Klage jedoch f374r unbegr374ndet. Vertragliche Anspr374che des Kl344gers k344men nur gegen den FC B. M. , nicht aber gegen die Beklagte in Betracht. Auch nach 247247 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG k366nne der Kl344ger weder die Aufhebung des Stadionverbots noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit verlangen. Das Verbot sei von dem Hausrecht der Beklagten gedeckt, das in den Grenzen der allgemeinen Gesetze, insbesondere der 247247 242, 826 BGB und des Art. 2 Abs. 1 GG, frei ausge374bt werden k366nne. Diese Grenzen habe die Beklagte beachtet. Sie habe sich nicht auf unsachliche, willk374rliche Begr374ndun-gen gest374tzt, sondern die DFB-Richtlinien zugrunde gelegt. Trotz der Einstel-lung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens habe das Verbot auf-rechterhalten bleiben k366nnen; es gen374ge n344mlich, dass gegen den Kl344ger der Verdacht bestanden habe, St366rer gewesen zu sein, der Nachweis einer Straftat sei nicht erforderlich. 6 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 - 5 - II. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zul344ssigkeit der in zwei-ter Instanz von dem Kl344ger erhobenen Feststellungsklage bejaht. Zwar kennt das Zivilprozessrecht - anders als das verwaltungsgerichtliche Verfahren (247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) - keine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Ma337nahme festgestellt wer-den kann. Aber das Interesse des Kl344gers an seiner Rehabilitierung und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz begr374nden das f374r die Feststellungsklage notwendige rechtliche Interesse (247 256 Abs. 1 ZPO). 8 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 4. Oktober 1984, III ZR 50/83, VersR 1985, 39) kann auch die Sch344digung anderer Rechtsg374ter als die des Verm366gens, z.B. die Ehre, ein rechtliches Interesse im Sinne des 247 256 ZPO begr374nden. So liegt es hier. Die gesellschaftliche Stellung des Kl344gers ist durch das Stadionverbot f374hlbar beeintr344chtigt worden. Ihm war es mehr als zwei Jahre lang verwehrt, in Deutschland an Spielen der Fu337ball-nationalmannschaft, der Fu337ballbundesligen und der Fu337ballregionalligen als Zuschauer teilzunehmen. Auch hat er seine Mitgliedschaft bei dem Verein FC B. M. verloren. Schlie337lich ist er in die Liste 374ber die bundesweit gel-tenden Stadionverbote eingetragen worden, die vom DFB verwaltet und regel-m344337ig den Fu337ballvereinen zur Weiterleitung an die 366rtlich zust344ndige Polizei, der Zentralen Informationsstelle Sporteins344tze und der Bundespolizeidirektion 374bermittelt wird. 9 b) Diese von dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Senat als Brandmarkung bezeichneten Umst344nde sind auch nach dem Ablauf des Stadionverbots geeignet, die Ehre des Kl344gers zu sch344digen. Sein deshalb weiterhin rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots (vgl. BGHZ 27, 190, 196) darf nicht dadurch beeintr344chtigt werden, dass das Ziel der urspr374nglich 10 - 6 - auf die Aufhebung des Verbots gerichteten Leistungsklage nicht mehr erreicht werden kann. Der Ablauf des Stadionverbots w344hrend des Rechtsstreits ist an-gesichts der gew366hnlichen Dauer eines Zivilprozesses geradezu vorprogram-miert, wenn - wie hier - nicht die H366chstdauer des Verbots verh344ngt worden ist. Dem hat die Rechtsordnung dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den 334ber-gang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage zul344sst (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212, 216 f.). Anderenfalls m374sste sich der Kl344ger damit zufrieden geben, dass das Stadionverbot zwar tats344chlich nicht mehr be-steht, dessen vorherige Rechtswidrigkeit aber nicht mehr festgestellt werden kann. Dieses Ergebnis ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschut-zes nicht hinzunehmen. 2. Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - ist das Beru-fungsgericht davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten zum Aus-spruch des bundesweiten Stadionverbots aus ihrem Hausrecht und aus dem Hausrecht der 374brigen Vereine bzw. Tochtergesellschaften der Fu337ballbundes-ligen und der Fu337ballregionalligen folgt, die sich in den DFB-Richtlinien gegen-seitig zum Ausspruch des Verbots bevollm344chtigt haben. Es beruht auf dem Grundst374ckseigentum oder -besitz (247247 858 ff., 903, 1004 BGB) und erm366glicht seinem Inhaber, grunds344tzlich frei dar374ber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der 326rtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (Senat, Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 m.w.N.; zu Stadionverboten: LG Duisburg, Urt. v. 22. Juli 2005, 7 S 63/05, juris, Rdn. 50). Das gilt auch, wenn - wie bei dem Besuch eines Fu337ballspiels - der Zutritt aufgrund eines Vertragsverh344ltnis-ses mit dem Hausrechtsinhaber gew344hrt wird. 11 3. Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot war rechtm344337ig. 12 a) Es unterliegt allerdings Einschr344nkungen. Bei Fu337ballspielen gew344hrt der Veranstalter in Aus374bung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfrei-heit grunds344tzlich jedermann - gegen Bezahlung - den Zutritt zu dem Stadion. 13 - 7 - Will er bestimmte Personen davon ausschlie337en, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Pers366nlichkeits-recht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zu-schauer willk374rlich auszuschlie337en (Breucker, JR 2005, 133, 136). Vielmehr muss daf374r ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht. Der von der Revision hervorgehobene Ge-danke, die Beklagte habe gegen374ber dem Kl344ger vertragliche Schutzpflichten (247 241 Abs. 2 BGB) zu beachten gehabt, die einem Stadionverbot entgegen ge-standen h344tten, f374hrt nicht weiter. Schutzpflichten obliegen der Beklagten ge-gen374ber allen Stadionbesuchern. Gerade daraus k366nnen sich - wie noch zu zeigen sein wird - Sachgr374nde ergeben, einzelne mit einem Zugangsverbot zu belegen, m366gen sie selbst in Vertragsbeziehungen stehen oder nicht. Soweit es darum geht, auch ihre Interessen bei der Entscheidung 374ber die Verh344ngung eines Hausverbots zu ber374cksichtigen, ist es ebenfalls ohne Belang, ob vertrag-liche Beziehungen bestehen oder nicht. 14 b) F374r die Verh344ngung des Stadionverbots gab es Sachgr374nde. 15 aa) Da die Verh344ngung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Un-terlassungsanspruch nach 247247 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, hat, setzt es voraus, dass eine k374nftige St366rung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle St366rer auszuschlie337en, die die Sicherheit und den reibungs-losen Ablauf von Gro337veranstaltungen wie einem Liga-Fu337ballspiel gef344hrden k366nnen. Daran hat der Veranstalter ein sch374tzenswertes Interesse, weil ihn gegen374ber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor 334bergriffen randalie-render und gewaltbereiter 204Fans223 zu bewahren. Solche Schutzpflichten beste- 16 - 8 - hen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. bb) Ein sachlicher Grund f374r ein Stadionverbot besteht daher, wenn auf-grund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund blo337er subjektiver Bef374rchtun-gen, die Gefahr besteht, dass k374nftige St366rungen durch die betreffenden Per-sonen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelm344337ig bei vorange-gangenen rechtswidrigen Beeintr344chtigungen vermutet, kann aber auch bei ei-ner erstmals drohenden Beeintr344chtigung gegeben sein (Senat, BGHZ 160, 232, 236; Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Bei der Verh344ngung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von St366-rungen keine 374berh366hten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Gro337veranstaltungen, insbesondere von Fu337ball-gro337ereignissen. Diese werden h344ufig zum Anlass f374r Ausschreitungen ge-nommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der h344ufig emotional auf-geheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bem374hung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsma337nahmen w344hrend des Spiels etwa durch Ordnungskr344fte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld t344tig zu werden und potentiellen St366rern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen (Breucker, JR 2005, 133 m.w.N.; ders., NJW 2006, 1233). 17 cc) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts war die Annahme, dass von dem Kl344ger die Gefahr k374nftiger St366rungen ausging, ge-rechtfertigt. 18 (1) Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Ma337st344be an-zuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von St366rungen bei fr374he-ren Spielen. W344hrend insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Be-strafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, k366nnen Stadionverbote eine nennenswerte pr344ventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen sol- 19 - 9 - che Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat ver-urteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen l344sst, dass sie bei k374nfti-gen Spielen sicherheitsrelevante St366rungen verursachen werden (AG Freiburg SpuRt 2005, 257). (2) Eine solche Besorgnis ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision zun344chst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen. 20 Die Staatsanwaltschaft ist nach 247 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen al-ler verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tats344chliche An-haltspunkte vorliegen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus (Meyer-Go337ner, StPO, 51. Aufl., 247 152 Rdn. 4 m.w.N.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn der Hausrechtsinhaber die in der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck kommende Bejahung eines solchen Verdachts durch die Ermittlungs-beh366rden zum Anlass f374r den Ausspruch eines Stadionverbots nimmt. Dem Hausrechtsinhaber stehen n344mlich regelm344337ig keine besseren Erkenntnisse 374ber den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verf374gung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Etwas anderes gilt dann, wenn das Verfah-ren offensichtlich willk374rlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen einge-leitet wurde (AG Freiburg SpuRt 2005, 257; Breucker, SpuRt 2005, 154; ders., NJW 2006, 1233, 1235). Daf374r, dass dies hier der Fall war, gibt es keine An-haltspunkte. 21 (3) Die Besorgnis ist auch nicht sp344ter entfallen. Allerdings ist das Ermitt-lungsverfahren sp344ter wegen Geringf374gigkeit nach 247 153 StPO eingestellt wor-den. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl344ger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfah- 22 - 10 - renseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering w344re. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Ankn374p-fungspunkt f374r das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbe-standes, sondern das Verhalten des Kl344gers, das Anlass f374r die Einleitung ei-nes Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umst344nde, die dazu gef374hrt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung (vgl. auch BVerwG NZWehrr 2006, 153, 154). Der Kl344ger ist nicht zuf344llig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten ver374bt worden sind, geraten, sondern war Teil die-ser Gruppe. Die Zugeh366rigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kl344ger in Gewahr-sam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fu337ballver-anstaltungen in einem zu Gewaltt344tigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb k374nftige, Dritte gef344hrdende St366rungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewaltt344-tigkeiten beteiligt, kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht an. 23 Der Kl344ger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anl344sslich der 334berpr374fung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausger344umt. Er hat in dem als 374bergangen ger374gten Vorbringen die Zugeh366rigkeit zu der Gruppe zugestanden und lediglich eine aktive Teilnahme an den Ausschreitungen in Abrede gestellt. Darauf ist das Stadionverbot - wie dargelegt - indes nicht ge-st374tzt. Die Verfahrensr374ge geht daher ins Leere. 24 c) Soweit die Revision zu dem Vorgehen der Beklagten bei der Verh344n-gung des Stadionverbots Einwendungen erhebt, bleibt dies ohne Erfolg. 25 aa) Die R374ge, dem Kl344ger sei vor Verh344ngung des Verbots rechtliches Geh366r verwehrt worden, greift schon deswegen nicht, weil die Beklagte kein ge-richtsf366rmiges oder verwaltungs344hnliches Verfahren zu beachten hatte, sondern einen ihr zustehenden zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht hat. Dabei 26 - 11 - musste sie den Kl344ger nicht vorher anh366ren. Es war vielmehr seine Sache, den bei Fehlen eines sachlichen Grundes bestehenden Anspruch auf Aufhebung des Verbots gegen374ber der Beklagten geltend zu machen. Im 334brigen hat sie es auch auf Bitten des Kl344gers 374berpr374ft. bb) Richtig ist der Hinweis der Revision, dass die Richtlinien des Deut-schen Fu337ballbundes zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im Verh344ltnis der Parteien zueinander keine unmittelbare Geltung haben. Das hin-dert die Beklagte indes nicht, sich bei der Pr374fung, ob ein Stadionverbot auszu-sprechen ist, an diesen Richtlinien zu orientieren. Sie enthalten einheitliche Ma337st344be f374r Stadionverbote, insbesondere f374r deren Voraussetzungen, Um-fang, vorzeitige Aufhebung und das dabei einzuhaltende Verfahren. Sie stellen ein insgesamt um Ausgewogenheit bem374htes Regelwerk dar, welches die Ver-eine der verschiedenen Fu337ball-Ligen anerkannt haben (dazu Breucker, JR 2005, 133, 134 f., 137). Damit bilden sie eine geeignete Grundlage f374r die Ver-eine, ein Stadionverbot auszusprechen. Im Regelfall wird daher ein den Richtli-nien gem344337 verh344ngtes Verbot nicht willk374rlich sein. Das enthebt die Vereine andererseits nicht der Notwendigkeit, die jeweiligen Besonderheiten des Einzel-falls zu ber374cksichtigen. Die Beachtung der Richtlinien schlie337t es daher nicht generell aus, dass ein ausgesprochenes Verbot gleichwohl rechtswidrig ist. Entscheidend sind nicht die Richtlinien, sondern die konkreten Umst344nde. 27 d) Schlie337lich sind weder das zeitliche Ausma337 noch der inhaltliche Um-fang (bundesweit) des Verbots rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb un-ter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien in solchen F344llen vorge-sehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass f374r den Aus-spruch des Verbots nicht angemessen ber374cksichtigt und den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit verletzt h344tte. Der Umstand, dass der Kl344ger Inhaber von Heim- und Ausw344rtsdauerkarten f374r die Spiele des FC B. M. gewe-sen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verh344ngung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins 28 - 12 - Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben. Insoweit muss sich der Kl344ger vielmehr mit seinem Vertragspartner, von dem er die Dauerkarte bezogen hat, auseinandersetzen. In Betracht kommt zudem, dass in dem Ausspruch des Stadionverbots zugleich die K374ndigung des zwischen dem Inhaber der Dauerkarte und dem Veranstalter bestehenden Dauerschuldverh344ltnisses liegt (Breucker, JR 2005, 133, 137). Diese w344re, wenn das Stadionverbot - wie hier - zu Recht ausgesprochen wur-de, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K374ndigungsfrist zul344ssig (247 314 Abs. 1 BGB). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 13.03.2008 - 73 C 1565/07 - LG Duisburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 12 S 42/08 -
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