BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 253/08 Verk374ndet am: 17. M344rz 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 434, 443, 459 aF, 463 aF, 280 Zur Frage der Einstandspflicht des Verk344ufers von Kunststoffverschl374ssen f374r Wein-flaschen im Hinblick auf die Haltbarkeit der damit verschlossenen Weine. BGH, Urteil vom 17. M344rz 2010 - VIII ZR 253/08 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein Weingut. Die Beklagte produziert und vertreibt unter anderem Kunststoffkorken f374r Weinflaschen. Die Kl344gerin bestellte bei der Beklagten 374ber den Handelsvertreter H. ab April 2000 insgesamt 93.489 Kunststoffkorken; die letzten Bestellungen 374ber jeweils 20.000 St374ck datieren vom 12. M344rz und 4. Mai 2002. Im Jahr 2005 liefen erstmals Reklama-tionen von Kunden der Kl344gerin ein, dass die mit Kunststoffkorken der Beklag-ten verschlossenen Weine ungenie337bar seien. Am 5. Juli 2005 teilte die Kl344ge-rin dies der Beklagten mit. 1 - 3 - Mit der Klage hat die Kl344gerin die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 129.285,51 200 in Anspruch genommen. Zur Begr374ndung hat sie vorgetragen, s344mtliche ihrer mit Kunststoffkorken der Beklagten verschlossenen Weine seien aufgrund des unzureichenden Oxidationsschutzes der Verschl374sse binnen ei-nes Zeitraums von zwei bis drei Jahren ungenie337bar geworden. In dem mit dem Handelsvertreter H. gef374hrten Verkaufsgespr344ch sei ihr jedoch zugesi-chert worden, dass mit den Kunststoffkorken eine qualit344tssichernde Verkor-kungsdauer von mindestens f374nf bis sechs Jahren erzielt werden k366nne. Auf-grund der nicht eingehaltenen Zusicherung sei Wein im Verkaufswert von 114.129,67 200 ungenie337bar geworden. F374r den verdorbenen Wein seien der Kl344gerin Lagerkosten in H366he von 5.196,78 200 sowie Entsorgungskosten in H366-he von 6.184,06 200 entstanden. Zudem habe sie Nacherf374llungsforderungen ih-rer Kunden erf374llen m374ssen, die weitere Sch344den in H366he von 3.775 200 verur-sacht h344tten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung Schadens-ersatz in H366he von 60.209,41 200 nebst Zinsen zuz374glich einer monatlichen Zah-lung von 138 200 auf die insgesamt zu erwartenden Entsorgungskosten zuge-sprochen. 2 Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat - soweit revisionsrechtlich von Interesse - aus-gef374hrt: 6 Die Kl344gerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gem344337 247 463 Satz 1, 247 459 Abs. 2 BGB aF, da den von ihr vertriebenen Kunst-stoffkorken eine von der Beklagten zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe. Der Kl344gerin sei jedenfalls konkludent zugesichert worden, dass auch mit der Ver-wendung von Kunststoffkorken, 344hnlich wie bei der Verwendung von Naturkor-ken, eine Lagerf344higkeit der hiermit verschlossenen Weine von f374nf bis sechs Jahren erm366glicht werde. Diese Zusicherung sei nicht eingehalten worden, da mit den von der Beklagten vertriebenen Kunststoffkorken 374blicherweise nur eine Lagerf344higkeit des Weines von maximal drei Jahren erreicht werde. Die Zusicherung ergebe sich vorliegend zum einen aus dem von der Beklagten verbreiteten Werbematerial, mit dem Kunststoffkorken als "Alternati-ve zum Naturkork" beworben worden seien. Diese Werbung sei im Zusammen-hang mit dem auf der Website des Handelsvertreters H. befindlichen Hinweis zu sehen, mit der Verwendung von Kunststoffkorken k366nne eine "enorme Qualit344tssicherung f374r Ihre Kunden" erreicht werden. Zudem habe der Handelsvertreter der Beklagten unstreitig die mit Naturkork vergleichbare La-gerf344higkeit des Weines eigens hervorgehoben, indem er im Kundengespr344ch mit einem Vertreter der Kl344gerin darauf hingewiesen habe, dass einzelne Win-zer sogar Weine mit typisch langer Lagerzeit (z.B. Beerenauslesen) mit Kunst-stoffkorken der Beklagten verschl366ssen. Mit dem Einwand, der Zeuge H. 7 - 5 - habe durch diese Bemerkung lediglich auf den Wagemut einiger Winzer verweisen wollen, k366nne die Beklagte nicht geh366rt werden, denn es komme nicht darauf an, wie die Beklagte die Bemerkung verstanden wissen wolle, son-dern allein darauf, wie die Kl344gerin sie aus ihrem objektiven Empf344ngerhorizont habe verstehen d374rfen. Angesichts der dem Handelsvertreter der Beklagten f374r die Kaufentscheidung der Kl344gerin bekannten Bedeutung der Lagerf344higkeit habe die Kl344gerin die Aussage dahin verstehen d374rfen, dass mit Kunststoffkor-ken die gleiche Lagerf344higkeit des Weines erreicht werde wie durch die Ver-wendung von Naturkorken, zumal diese Erkl344rung durch die Benennung von Referenzadressen anderer Winzer noch verst344rkt worden sei. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ver-m366gen seine Auffassung, der Kl344gerin sei konkludent eine Eigenschaft zugesi-chert worden, nicht zu tragen. 8 Jedenfalls soweit Lieferungen der Beklagten auf Bestellungen der Kl344ge-rin vor dem 1. Januar 2002 beruhen, sind gem344337 Art. 229 247 5 Satz 1 BGB die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des B374rgerlichen Gesetz-buches anwendbar. Danach besteht eine vertragliche Haftung der Beklagten gem344337 247 463 Satz 1, 247 459 Abs. 2 BGB aF nicht. 9 Ob eine Angabe zur Kaufsache lediglich deren Beschreibung dient (247 459 Abs. 1 aF BGB) oder mit ihr eine Eigenschaft zugesichert wird (247 459 Abs. 2 BGB aF), ist wie bei jeder Willenserkl344rung nach anerkannten Ausle-gungsgrunds344tzen (247247 133, 157 BGB) in erster Linie danach zu beurteilen, in welchem Sinn sie der Gesch344ftsgegner als Erkl344rungsempf344nger verstehen durfte. Entscheidend f374r die Annahme einer Zusicherung ist, dass aus Sicht des 10 - 6 - K344ufers der Wille des Verk344ufers erkennbar wird, in vertragsm344337ig bindender Weise die Gew344hr f374r das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache zu 374bernehmen, und der Verk344ufer damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, f374r alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (Senatsurteile vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90, WM 1991, 1224, unter II 2 a aa; vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854, unter II 1 a; vgl. auch Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346, Tz. 20 zur Beschaffen-heitsgarantie nach 247 443 Abs. 1 Alt. 1, 247 444 Alt. 2 BGB; jeweils m.w.N.). Die Einstandspflicht des Verk344ufers erstreckt sich hierbei gem344337 247 463 Satz 1 BGB aF auch auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verk344ufer hinsichtlich des Fehlens der zu-gesicherten Eigenschaft kein Verschulden trifft (247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), w344h-rend dem K344ufer gem344337 247 464 BGB aF nur positive Kenntnis des Mangels schadet (Senatsurteile vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590, unter II; vom 20. M344rz 1996 - VIII ZR 109/95, WM 1996, 1592, unter II 1 b). Mit R374cksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grunds344tzlich m366glichen - konkludenten 334bernahme einer solchen Einstandspflicht Zur374ckhaltung geboten (BGHZ 128, 111, 114; 132, 55, 57 ff.; Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 328/94, WM 1996, 452, unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Ausgehend hiervon reichen die vom Berufungsgericht festgestellten Um-st344nde im Streitfall nicht aus, um eine konkludente Zusicherung der Beklagten des Inhalts annehmen zu k366nnen, mit den von ihr vertriebenen Kunststoffkorken werde, 344hnlich wie bei Naturkorken, eine Lagerf344higkeit des hiermit verschlos-senen Weines von f374nf bis sechs Jahren oder l344nger erm366glicht. Sowohl die Brosch374re der Beklagten, mit der Kunststoffkorken als "Alternative zum Natur-kork" beworben wurden, als auch der Hinweis auf der Website des Handelsver-treters der Beklagten, mit der Verwendung von Kunststoffkorken k366nne eine 11 - 7 - "ernorme Qualit344tssicherung f374r Ihre Kunden" erreicht werden, ersch366pfen sich in der anpreisenden Beschreibung der Kaufsache, der ein Haftungswille nicht entnommen werden kann. Daran vermag auch die - unstreitige - 304u337erung des Handelsvertreters der Beklagten, einige Winzer verschl366ssen sogar langlebige Weine mit Kunststoffkorken, nichts zu 344ndern. Entgegen der Auffassung der Revision hat es das Berufungsgericht allerdings aus der ma337geblichen Sicht der Kl344gerin zutreffend als zweifelhaft erachtet, hierin lediglich einen Hinweis auf den Wagemut mancher Winzer zu sehen. Es erscheint jedenfalls - je nach dem Gespr344chskontext, in dem die Bemerkung fiel - nicht ausgeschlossen, dass die Kl344gerin diese Bemerkung dahin verstehen durfte, die Beklagte sei damals der Auffassung gewesen, ein verantwortungsbewusster Winzer k366nne selbst langlebige Weine mit Kunststoffkorken der Beklagten fachgerecht und qualit344tssichernd verschlie337en. Eine konkludente Zusicherung, mit Kunststoff-korken der Beklagten verschlossene Weine h344tten die gleiche Haltbarkeit wie mit Naturkorken verschlossene Weine, liegt hierin jedoch noch nicht. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt f374r die Annahme, mit den Angaben habe die Beklagte - aus der ma337geblichen Sicht der Kl344gerin - in vertragsm344337ig bindender Weise die Bereitschaft zu erkennen gegeben, f374r alle Folgen des Fehlens dieser Be-schaffenheit verschuldensunabh344ngig einstehen zu wollen. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der Senat in der Sache nicht abschlie337end entscheiden kann. Der von der Kl344gerin erhobene Anspruch richtet sich ausschlie337lich auf den Ersatz von ihr behaupteter Mangelfolgesch344-den, die ihr durch die Verwendung von Kunststoffkorken der Beklagten entstan-den seien. Ob die hierauf gerichtete Klage insgesamt abweisungsreif ist, kann 12 - 8 - auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen derzeit nicht abschlie337end beurteilt werden. 13 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin bisher nur auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (247 459 Abs. 2, 247 463 Satz 1 BGB aF) gepr374ft. Ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin k366nnte sich jedoch auch aus positi-ver Vertragsverletzung ergeben, falls die von der Beklagten gelieferten Kunst-stoffkorken einen Fehler aufwiesen, der ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhob oder beeintr344chtigte (247 459 Abs. 1 BGB aF), und dadurch ein Schaden an weiteren Rechtsg374tern der Kl344gerin - hier dem Wein - entstanden ist. Ein derartiger Mangel k366nnte sich nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus der 304u337erung des Handelsvertreters der Beklagten ergeben, einige Winzer verschl366ssen selbst langlebige Weine (z.B. Beerenauslesen) mit Kunststoffkorken der Be-klagten. Denn dieser Erkl344rung k366nnte - wie dargelegt (siehe oben II) - aus der ma337geblichen Sicht der Kl344gerin unter Umst344nden entnommen werden, ein verantwortungsbewusster Winzer k366nne selbst langlebige Weine, die regelm344-337ig eine l344ngere als die durch den Verschluss mit Kunststoffkorken 374blicherwei-se erreichbare Haltbarkeit von drei Jahren aufweisen, mit den Produkten der Beklagten fachgerecht und qualit344tssichernd verschlie337en. Ob der Bemerkung dieser Sinngehalt beigemessen werden kann und sie mit diesem Verst344ndnis Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist, kann derzeit nicht abschlie337end beurteilt werden; denn es kommt entscheidend auf den gesamten Gespr344chskontext an, in dem die Erkl344rung des Handelsvertre-ters fiel. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getrof-fen. Auch r374gt die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Be-rufungsgericht insoweit erheblichen Sachvortrag der Beklagten 374bergangen hat. - 9 - Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass es in den Verkaufsge-spr344chen mit dem Zeugen H. um den Verschluss sogenannter "schnell drehender Weine" gegangen sei, die 374blicherweise innerhalb von ein bis zwei Jahren getrunken w374rden. Damit hat sich das Berufungsgericht bislang nicht auseinandergesetzt. Dies wird nachzuholen sein. Denn sollte dies zutreffen, konnte die Kl344gerin eine l344ngere, 374ber drei Jahre hinausgehende Haltbarkeit der mit Kunststoffkorken der Beklagten verschlossenen Weine bereits nach dem Vertragszweck nicht erwarten. Wie die Revision zutreffend ausf374hrt, wird sich das Berufungsgericht dar374ber hinaus - neben dem Gesichtspunkt des Verschuldens (247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) - auch mit dem Vorbringen der Beklagten zu be-sch344ftigen haben, der Kl344gerin sei bereits ab Mitte des Jahres 2001 bekannt gewesen, dass die Kunststoffkorken der Beklagten einen zuverl344ssigen Oxida-tionsschutz nicht gew344hrleisteten. Hierauf k366nnte eine protokollierte Aussage der Kl344gerin im Termin vor dem Landgericht am 3. September 2007 hindeuten, wonach die Kl344gerin erkl344rt habe, dass ihr im Jahre 2001 ein "penetranter Ge-schmack der Weine" aufgefallen sei, der "mit den Kunststoffkorken der Beklag-ten zu tun" gehabt habe. 14 2. Das Berufungsgericht hat f374r seine rechtliche W374rdigung ausschlie337-lich die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches herangezogen. Dies ist indes nach den getroffenen Feststellun-gen nicht zweifelsfrei, denn danach hat die Kl344gerin am 12. M344rz und 4. Mai 2002 jeweils 20.000 Korken bestellt. Weitere Feststellungen zu Inhalt und Aus-gestaltung der Lieferbeziehungen der Parteien sind in den Tatsacheninstanzen nicht getroffen worden. Auf dieser Grundlage kann derzeit nicht beurteilt wer-den, ob die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des B374rgerli-chen Gesetzbuches auch auf die im Jahr 2002 erfolgten Bestellungen anwend- 15 - 10 - bar sind. Denn dies w344re gem344337 Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB nur dann der Fall, wenn sich die Lieferbeziehung der Parteien als vor dem 1. Januar 2002 ent-standenes, bis in das Jahr 2002 hinein reichendes Dauerschuldverh344ltnis dar-stellen w374rde. Dies w344re etwa anzunehmen, wenn bereits im Jahr 2000 eine verbindliche Liefervereinbarung 374ber von der Kl344gerin sukzessive abzurufende Teilmengen zustande gekommen w344re. Sollten sich die Bestellungen der Kl344-gerin hingegen als jeweils selbst344ndige Kaufvertr344ge darstellen, sind auf die Bestellungen der Kl344gerin aus dem Jahr 2002 die ab dem 1. Januar 2002 gel-tenden Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. In diesem Fall w344ren f374r die aufgrund der Bestellungen aus dem Jahr 2002 gelieferten Korken lediglich Anspr374che der Kl344gerin aus einer Beschaffenheitsgarantie ge-m344337 247 443 BGB zu verneinen, da hierf374r die gleichen - hier nicht vorliegenden (siehe oben II) - Anforderungen erf374llt sein m374ssen wie bei einer zugesicherten Eigenschaft nach 247 459 Abs. 2 BGB aF (Senatsurteil vom 29. November 2006, aaO). Dagegen k344me nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht hin-sichtlich der Bestellungen vom 14. M344rz und 4. Mai 2002 ein (allerdings ver-schuldensabh344ngiger) Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus 247 437 Nr. 3, 247 280 Abs. 1 BGB in Betracht. a) Gem344337 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel der Kaufsache vor, wenn dieser eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eine derarti-ge Beschaffenheitsvereinbarung k366nnte sich nach den bislang vom Berufungs-gericht getroffenen Feststellungen, je nach dem Gespr344chskontext, aus der 304u337erung des Handelsvertreters der Beklagten ergeben, einige Winzer ver-schl366ssen selbst langlebige Weine (z.B. Beerenauslesen) mit Kunststoffkorken der Beklagten (siehe oben III 1). Auch hinsichtlich dieses m366glichen Anspruchs der Kl344gerin wird sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten behaup-teten Kenntnis der Kl344gerin von der mangelnden Eignung der Produkte der Be-klagten zu besch344ftigen haben (247 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). 16 - 11 - b) Sollte das Berufungsgericht eine Beschaffenheitsvereinbarung nach 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB verneinen, k366nnte sich die Mangelhaftigkeit der Kunststoffkorken aus 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB ergeben, da die Kunststoffkorken von der Beklagten als "Alternative zum Naturkork" beworben wurden, mit deren Verwendung nach den Aussagen auf der Website des Han-delsvertreters H. eine "enorme Qualit344tssicherung f374r Ihre Kunden" erreicht werden k366nne. Die 366ffentlichen 304u337erungen der Beklagten bezie-hungsweise ihres Handelsvertreters h344tten - worauf die Revision zutreffend hinweist (RB 4-6) - allerdings schon dann keine Bedeutung f374r die Kaufent-scheidung der Kl344gerin gewinnen k366nnen, wenn sie bei Vertragsschluss in die-ser Form noch gar nicht vorlagen. Dies hat die Beklagte behauptet. Zu dieser gem344337 247 434 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BGB von der Beklagten zu beweisenden Tatsache sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. 17 3. Unabh344ngig davon k366nnte ein Anspruch der Kl344gerin aus 247 823 Abs. 1 BGB gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeintr344ch-tigung der Sachsubstanz, sondern auch durch die sonstige Verletzung des In-tegrit344tsinteresses des K344ufers erfolgen, etwa dadurch, dass durch einen Sachmangel auf die Nutzungs- und Verkaufsf344higkeit der Sache eingewirkt wird (BGHZ 55, 153, 159). So kann zum Beispiel eine 374ber die St366rung des 304quiva-lenzinteresses hinaus gehende, das Eigentum des K344ufers verletzende Hand-lung darin gesehen werden, dass eine mangelhafte Verkorkung den damit ver-schlossenen Wein st344rker als normal oxidieren l344sst und der Wein deshalb we-gen Qualit344tsminderung seine amtliche Pr374fnummer verliert (BGH, Urteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88, NJW 1990, 908, unter II 2 b bb). Falls das Berufungsgericht daher nach erneuter Verhandlung einen Mangel feststellen 18 - 12 - sollte, ist der Anspruch der Kl344gerin auch unter diesem rechtlichen Gesichts-punkt zu pr374fen. Ball Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 15.10.2007 - 9 O 352/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.08.2008 - 7 U 172/07 -
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