BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 253/12 vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grun d- lage der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 t- gesetzt, ist der Kläger gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit ne u- em Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korr i- gieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VII. Zivils enat de s Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick , Halfmeier, Kos ziol u nd Dr. Kartzke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Ju li 2012 wird als unzulässig verworfen . Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverf ahrens nach e i- Gründe: I . Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte einen mit dem Kläger g e- schlossenen Wetteinnehmervertrag wirksam gekündigt hat. Der Kläger hat in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass das zwisc hen den Parteien best e- hende Vertragsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 12. Mai 2009 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Juli 2009 bee n- det worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger di e genannten Feststellungsanträge weiterverfolgt und zusätzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen en t- standenen und noch entstehenden Schaden aus den vorbezeichneten Künd i- gungserklärungen und der Nichtfortführung d es Vertragsverhältnisses zu erse t- 1 - 3 - zen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach Zulassung der Revision möchte er seine in der Berufun g s- instanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderu ng der En t- scheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 I ZR 160/11 Rn. 3 , juris Rügelose Wertfestsetzung II ). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verha ndlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Best immend sind ins o- weit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert . Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdever fahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5 ). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständ i- gen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertb e- schluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2 3 - 4 - 2012 I ZR 160/11, juris Rügelose Wertfestsetzung I ). Insbesondere ist er g e- hindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsac heninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und de s- halb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 VI ZR 78/07, aaO). Danach ist der Wert der Beschwer im Streitfall In der Klageschrift hat der Kläger den Streitwert unter Bezugnahme auf die von ihm im Jahr 2008 aus dem Wetteinnehmervertrag erwirtschafteten Provisionen mit vorläufig 8.017,83 angegeben. Das Landgericht hat nach einem Hinweis auf die unvollständigen Angaben den Streitwert für den ersten Rechtszug im der Wetteinnehmervertrag bis zum Eintritt des Rentenalters Ende 2015 fortg e- führt werden sollte, von der Summe der verdienten Provisionen Kosten des Klägers abzuziehen sind und ein Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den Berufungsrechtszug in Anle h- nung an die Wertfestsetzung in erster Instanz ebenfalls auf 15.0 e- setzt, wobei es ausgeführt hat, der in der Berufung gestellte weitere Festste l- lungsantrag habe keinen eigenen wirtschaftlichen Wert. Der Kläger hat diese Wertfestsetzung nicht beanstandet. Sein neuer Vo r- trag in der Nichtzulassungsbeschwerde z ur Höhe der durchschnittlichen M o- natsprovision und den nicht zu berücksichtigenden Abzugspositionen kann nach den dargestellten Grundsätzen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer durch das Berufungsurteil führen. Der Kläger will mit diesem Vortrag, der nach seiner Auffassung zu einer Beschwer von über 20.000 u- fungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die B e- wertung seines Klageantrags ändern. Das ist nicht zulässig. 4 5 - 5 - I I I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.01.2012 - 21 O 16/11 - OLG Celle, Entscheidung vo m 27.07.2012 - 11 U 40/12 - 6
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