BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 253/13 vom 12. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - D er V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag de r Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird z u- rückgewiesen. Gründe : Dem Antrag de r Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu en t- sprechen . Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanw alt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt g e- funde n und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Da s s es sich so verhält, ist von der Partei su b- stantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425; Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW - RR 1995, 1016) . Hieran fehlt es. Warum sowohl die Rechtsanwälte P . , die zunächst die Vertretung der Kläger übernom me n und die Nichtzula s- sungsbeschwerde eingelegt haben , als auch später Rechtsanwalt Prof. Dr. V . das Mandat niedergelegt haben, er läutern d ie Kläger nicht. Ihr 1 2 - 3 - Hinweis, es sei von ihrer Seite nicht zu Differenzen mit Prof. Dr. V . g e- kommen, genügt nicht. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beste l- lung eines Notanwalts nicht deshalb verlangt werden kann, weil der bisher zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revision s - oder Nichtzulassungsbe schwerdebegründung nach den Vorstellu n- gen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen , oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei eine n A n- spruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12 sowie Senat, B e- schluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl 2013, 826). Stresemann Lemke Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 19.07.2012 - 26 C 1468/11 - LG Verden, Entscheidung vom 21.08.2013 - 2 S 95/12 -
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