ECLI:DE:BGH:2017:141217BVIIZR253.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 253/17 vom 14. Dezember 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßna ck, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Der Antrag der Kläger vom 6 . November 2017 auf Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines bei dem Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt wird abg e- lehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Wiedereinsetzungsverf ahrens je zur Hälfte . Gründe: I. Die Kläger haben durch ihren bei de m Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erhoben. Nachdem auf ihren Antrag die Frist zur Begrü n- dung d er Nichtzulassungsbeschwerde um zwei Monate verlängert worden war, zeigte ihr Prozessbevollmächtigter m it Sch riftsatz vom 5. September 2017 an, dass er die Kläger nicht mehr vertre te. Er beantragte , die am 2. Oktober 2017 1 - 3 - ablaufende Frist zur Begründung de r Nichtzulassungsbeschwerde um einen weiteren Monat zu verlängern, wobei er darauf hinwies , dass das Einverstän d- nis der Gegenseite zu einer weiteren Fristverlän gerung nicht vorliege . Der A n- trag ist am 7. September 2017 zurückgewiesen worden. Der Bundesge richtshof hat mit Beschluss vo m 11. Oktober 2017 die B e- schwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision verwor fen , weil d ie Beschwerde nicht rechtzeitig begründet wurde. Die Kläger beantragen , ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen d ie Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde zu gewähren und ihnen eine n bei de m Bundesgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen. Die Kläger meinen, ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzu halten . Ihr bei de m Bundesgerichtshof zugelassener Prozessbevollmächtigter habe das Ma n- dat niedergelegt, weil sie seine Honorarr echnung vom 29. Juni 2017 trotz Ma h- nung mit der Ankündigung der Mandatsnie derlegung nicht be zahlt en. Die Rechnung s ei aber nicht als Vorschussrechnung gekennzeichnet gewesen. Ihr zweitinstanzlich tätiger Prozessbevollmächtigter habe dem bei dem Bundesg e- richtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass eine Teilza h- l ung zwar erfolgen könne, jedoch nicht einzusehen sei, dass ohne Gegenlei s- tung in voller Höhe in Vorleistung gegangen werden solle. 2 3 4 - 4 - II. 1. Der zulässige Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Nichtzulassungsbeschwe rdebegründungsfrist ist nicht begründet. Nach § 233 ZPO ist eine r Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, auf A n- trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. D iese Vo rausse t- zungen liegen nicht vor, denn die Kläger waren nicht ohne eigenes Verschulden ge hin dert , die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuha l- ten. Die Kläger trifft ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis, weil sie nicht für den rechtzeitigen Ausgleich der nach Grund und Höhe nicht zu be a n- standenden Kostenrechnung des bei de m Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Sorge getragen haben. Die Mandatsniederlegung g e- schah nicht grundlos, sondern weil die Kläger sein e Re chnung vom 29. Juni 2017 nicht, auch nicht auf dessen Mahnung vom 21. August 2017, welche mit der unmissverständlichen Ankündigung der Niederlegung des Mandats für den Fall des nicht rechtzeitigen Geldeingangs ver knüpft war, zahlten. Es vermag die Kläger nicht zu entlasten, d ass die Rechnung nicht au s- drücklich als Vorschussrechnung gekenn zeichnet war, denn a us dem Beglei t- schreiben ging unmissverständlich hervor, dass es sich hierbei um eine Vo r- schuss forderung handelte. D er Prozessbevollmächtigte war gemäß § 9 RVG berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen und die v o- raussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu fordern. Der Vorschuss kann in der vollen Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung einschlie ß- lich der Auslagen verla ngt werden ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1990 5 6 7 8 - 5 - IX ZR 227/89 , VersR 1991, 122 , juris Rn. 6 ; Beschluss vom 26. Juli 2004 VIII ZR 10/04 , NJW - RR 2005, 143 , 145, juris Rn. 11, jeweils zur inhaltsgle i- chen Vorgängervorschrift § 17 BRAGO ). 2. Der Antrag a uf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO war abzulehnen. § 78b ZPO greift regelmäßig nicht ein, wenn die Vertr e- tungsbereitschaft eines Rechtsanwalts an der verschuldeten Nichtzahlung des Vorschusses scheitert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezemb er 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412). So liegt der Fall hier. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 16.12.2016 - 2 O 1326/1 5 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.05.2017 - 5 U 3/17 - 9 10
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