BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 254/03 vom19. Februar 2004in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2004 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Tropf,Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom1. August 2003 wird unter Hinweis auf die am 13. Februar 2004ergangenen Entscheidungen (V ZR 217/03 und V ZR 218/03)zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zurFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 51.000,00 WenzelTropfKrügerGaierSchmidt-Räntsch
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