BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 254/03 vom10. Februar 2004in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsenund die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in demUrteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Juli 2003wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtserfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat weder einen vonder bisherigen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt(Divergenz) noch hat die Nichtzulassungsbeschwerde die Gefahr einerWiederholung oder einer Nachahmung hinsichtlich des von ihr behauptetenFehlers dargetan. Auch ein Verstoß des angefochtenen Urteils gegenGrundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Klägerin ist nicht ersichtlich.Insbesondere ist - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde -von einer verfahrensfehlerfrei festgestellten Indikation zur Operation auch derlinken Seite sowie davon auszugehen, daß im Operationszeitpunkt dieZweizeitigkeit der Operation beider Seiten noch kein Standard war unddemgemäß keine Pflicht zur Aufklärung über diese Behandlungsalternativebestand. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 110.704,88 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
Full & Egal Universal Law Academy