BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 254/03 Verk374ndet am: 18. Juli 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne m374ndliche Verhandlung gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Juli 2007 am 18. Juli 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der Zivil-kammer 7 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 842,77 200 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten, einem Lebensversicherungs-unternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft 374ber den R374ckkaufs-wert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. 1 - 3 - 2 Die Kl344gerin hatte beim Beklagten zum 1. Juni 1998 einen Vertrag 374ber eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und einer Beitrags-pflicht bis zum 1. Juni 2019 abgeschlossen. Die in den Vertrag einbezo-genen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthielten Be-stimmungen 374ber den R374ckkaufswert bei K374ndigung (247 5 AVB) und die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (247 14 Abs. 1 AVB). Entsprechende gleichartige Klauseln anderer Lebensversi-cherer hat der Senat durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 wegen Versto-337es gegen das Transparenzgebot f374r unwirksam erkl344rt (BGHZ 147, 354 und 373). Die Kl344gerin k374ndigte den Vertrag zum 1. Juni 2001. Bis dahin hatte sie 3.751,32 DM (= 1.918,02 200) Beitr344ge eingezahlt. Das Abrech-nungsschreiben des Beklagten weist ohne weitere Angaben einen R374ck-kaufswert von 2.103 DM (= 1.075,25 200) aus. Im Februar 2002 hat der Beklagte die unwirksamen Bestimmungen in 247247 5 und 14 Abs. 1 AVB im Treuh344nderverfahren nach 247 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, sei-ner Meinung nach transparent formulierte Klauseln ersetzt. Die Kl344gerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf einen R374ck-kaufswert ohne Verrechnung mit Abschlusskosten. Zumindest m374ssten diese wie bei der Riesterrente 374ber einen l344ngeren Zeitraum verteilt wer-den. Die inhaltsgleiche Klauselersetzung im Treuh344nderverfahren sei unwirksam und k366nne auch nicht Ergebnis einer erg344nzenden Ver-tragsauslegung sein. 3 Das Amtsgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. I. Das Berufungsgericht h344lt die Klauselersetzung nach 247 172 Abs. 2 VVG im Gegensatz zum Amtsgericht f374r unwirksam, weil der Ver-trag im Zeitpunkt der Durchf374hrung des Treuh344nderverfahrens bereits gek374ndigt war. Es gelangt aber im Wege der erg344nzenden Vertragsaus-legung zu einer inhaltsgleichen Ersetzung der unwirksamen Klauseln und damit zur Zul344ssigkeit der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren. 6 II. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des 247 172 Abs. 2 VVG sowie zur erg344nzenden Vertragsauslegung und seine daraus abgeleiteten Folgen f374r den Auskunftsanspruch der Kl344gerin hal-ten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu gef374hrt, dass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-tige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuh344nderverfahren nach 247 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-lich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-gef374hrt, dass 247 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensver- 8 - 5 - sicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen f374r die Durchf374hrung des Treuh344nderverfahrens gegeben sein m374ssen und welchen Ma337st344-ben die Klauselersetzung inhaltlich gen374gen muss. Der Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des Treuh344nders vorgenommene Vertragserg344nzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen f374r unwirksam erkl344rt (aaO S. 312 ff.). F374r die Klausel 374ber den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach 247 306 Abs. 2 BGB, 247 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit 247247 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG. Nach den letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-nem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der Klausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln 374ber den R374ckkaufswert bei K374ndigung und die Umwandlung in eine bei-tragsfreie Versicherung sowie 374ber die Verrechnung der Abschlusskos-ten, f374r die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verf374gung stellt, hat der Senat f374r unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach 247 9 Abs. 1 AGBG, jetzt 247 307 Abs. 1 BGB unterl344uft und schon deshalb mit den Grunds344tzen der erg344nzen-den Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat die durch die Unwirksamkeit der urspr374nglichen Klauseln entstandene Regelungsl374cke im Wege der richterlichen erg344nzenden Vertragsausle-gung geschlossen. Danach darf die R374ckverg374tung bei K374ndigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die H344lf-te des mit den Rechnungsgrundlagen der Pr344mienkalkulation berechne-ten ungezillmerten Deckungskapitals. 9 2. Daraus folgt, dass die Kl344gerin nach Ma337gabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 Anspruch auf einen Mindestr374ckkaufswert hat. Ob 10 - 6 - - wie der Beklagte im Revisionsverfahren vortr344gt - der ausgezahlte R374ckkaufswert dem entspricht, wird das Landgericht zu pr374fen haben. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 13.02.2003 - 219 C 195/02 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2003 - 7 S 22/03 -
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