BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 254/05 Verk374ndet am: 20. M344rz 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 128 Abs. 2 Satz 1 Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverst344ndnis der Parteien" bedeutet grunds344tzlich keine Zustim-mung gem344337 247 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO. BGB 247 249 Gb; ZPO 247247 379, 356 Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nicht-zahlung eines Auslagenvorschusses (247 379 ZPO) oder nach Vers344umung einer Ausschlussfrist (247 356 ZPO) fehlenden M366glichkeit des Sachverst344ndigenbe-weises als beweisf344llig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zun344chst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verf374gbaren Beweismittel zu kl344ren. ZPO 247 373 Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungss344tzen oder be-sonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungss344tze oder be- - 2 - sondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regio-nalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382). BGH, Urteil vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - LG Bochum AG Herne-Wan - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 28. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Kl344gerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an ei-nem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2001 beteiligt. Die Beklagte ist f374r die ent-standenen Sch344den in voller H366he eintrittspflichtig. Die Parteien streiten aus-schlie337lich noch um die Erstattung der Kosten f374r einen Mietwagen, den die Kl344gerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem so genannten Unfallersatztarif f374r elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte. Die Beklagte hat auf den urspr374nglich verlangten Betrag von 1.789,52 200 abz374g-lich ersparter Eigenaufwendungen in H366he von 10 % des reinen Mietzinses ab-z374glich h344lftiger Vollkaskokosten in H366he von 66,47 200 insgesamt 848,74 200 ge-zahlt. Mit der Klage hat die Kl344gerin die Zahlung des Restbetrages von 695,36 200 nebst Zinsen geltend gemacht. 1 Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zun344chst am 8. Juli 2005 ei-nen Beweisbeschluss erlassen, nach welchem ein Sachverst344ndigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unfallersatztarifs sowie zu den auf dem regionalen Markt im Unfallzeitpunkt angebotenen Normaltarifen eingeholt werden sollte. Die Einholung des Gutachtens hat es davon abh344ngig gemacht, dass die Kl344gerin binnen vier Wochen einen Auslagenvorschuss von vorl344ufig 7.000 200 einzahle. Trotz nochmaliger Fristsetzung mit Beschluss vom 30. August 2005, mit dem zugleich im vermuteten Einverst344ndnis der Parteien das schriftli-che Verfahren angeordnet, eine Frist f374r die Einreichung von Schrifts344tzen be-stimmt und ein Termin zur Verk374ndung einer Entscheidung anberaumt worden ist, hat die Kl344gerin den verlangten Vorschuss nicht bezahlt. Darauf hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel weiter. 2 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, es k366nne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den 374ber den bereits bezahlten Betrag hinaus begehrten Mietwagenkosten um ob-jektiv erforderliche Kosten und damit um einen erstattungsf344higen Schaden handele. Die Beklagte habe der Verwertung der von der Kl344gerin hierzu vorge-legten Privatgutachten widersprochen. Die Einholung eines Sachverst344ndigen-gutachtens sei mit Beweisbeschluss von der Einzahlung eines Kostenvorschus-ses von 7.000 200 abh344ngig gemacht worden. Diesen Vorschuss habe die Kl344ge-rin aber nicht innerhalb der mit Beschluss vom 30. August 2005 gesetzten Frist bezahlt und sei daher beweisf344llig geblieben. 3 Es sei davon auszugehen, dass der Kl344gerin ein g374nstigerer Normaltarif ohne weiteres zug344nglich gewesen sei. Der Kl344gerin sei durch die Erw344hnung eines "Bartarifs" ihres Vermieters im Mietvertrag bekannt gewesen, dass es neben dem Unfallersatztarif noch andere Tarife gegeben habe. Der Kl344gerin habe sich die Frage nach einem g374nstigeren Tarif aufdr344ngen m374ssen. Der "Bartarif" sei, wie zugunsten der Kl344gerin zu unterstellen sei, bei der B. Autovermietung GmbH nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen Vor-auszahlung eines erheblichen, nahezu die gesamte Mietzeit umfassenden Be-trages zu erhalten gewesen. Die Kl344gerin habe nach ihrem Vortrag nicht 374ber eine Kreditkarte verf374gt. Ob der Kl344gerin eine erhebliche Vorschusszahlung m366glich oder zumutbar gewesen sei, k366nne offen bleiben. Ihr sei n344mlich zu-mutbar gewesen, ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Es k366nne nicht festgestellt werden, dass der Kl344gerin bei anderen Vermietern eine Anmietung 4 - 6 - nur zu den genannten Bedingungen m366glich gewesen w344re. Auch insoweit ha-be die Kl344gerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, weil sie den insge-samt angeforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Hiernach k366nne nur eine Abrechnung auf der Grundlage eines Normaltarifs erfolgen. Dann aber sei da-von auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung den erforderlichen Her-stellungsaufwand ausgeglichen habe. Auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2000 sei eine Anmietung zu dem gezahlten Gesamtbetrag m366glich gewe-sen. II. Die angefochtene Entscheidung h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 5 1. Das Berufungsurteil ist nicht aufgrund m374ndlicher Verhandlung, son-dern im schriftlichen Verfahren (vgl. 247 128 Abs. 2 ZPO) ergangen. Auf Verfah-rensfehler in diesem Zusammenhang kann sich die Revision jedoch nicht mit Erfolg st374tzen. 6 Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss als einseitige, pro-zessgestaltende Erkl344rung klar, eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 5 AZR 248/92 - NZA 1994, 381, 382; BVerwGE 62, 6, 8 f.; BFH, BFHE 160, 405, 408; 166, 415, 417), unterliegt aber nicht der Schrift-form (vgl. BAG aaO; BSG, Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 54/64 - Die Kriegsopferversorgung 1968, 179; a.A. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., 247 128 Rn. 12; M374nchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., 247 128 Rn. 24 f.). 7 Das Schweigen der Kl344gerin auf die Anordnung des schriftlichen Verfah-rens im Beschluss vom 30. August 2005 durfte das Berufungsgericht dennoch 8 - 7 - nicht als Zustimmung deuten. Das Abweichen von dem Grundsatz, dass die Verhandlung m374ndlich ist (247 128 Abs. 1 ZPO), kann nur durch eine zweifelsfreie Erkl344rung der Parteien gerechtfertigt werden, die in einem Schweigen dann nicht gesehen werden kann, wenn nicht besondere Umst344nde hierzu Anlass geben. Die Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage kann nicht als sol-cher Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1961 - III ZR 174/59 - BB 1961, 494; OLG M374nchen NJW 1955, 995, 996270 Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., 247 128 Anm. J II c 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 128 Rn. 57; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 128 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO, 65. Aufl., 247 128 Rn. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., 247 128 Rn. 26). Die Kl344gerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht widersprochen, sondern sich sogar an die im Beschluss vom 30. August gesetzte Frist gehalten. Schweigen kann aber nur dann als Zustimmung gem344337 247 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewertet werden, wenn eine Pflicht zur Erkl344rung besteht. Eine solche Pflicht kann das Gericht den Parteien nicht dadurch auferlegen, dass es gegen ihren Willen eine Abweichung von dem Grundsatz m374ndlicher Verhandlung ank374ndigt, falls dem nicht binnen gesetzter Frist widersprochen werde. Das Gericht steht den Par-teien auch nicht in einem Vertragsverh344ltnis gegen374ber, das den Parteien nach Treu und Glauben eine Pflicht zur ausdr374cklichen Ablehnung des gerichtlichen Vorschlags schriftlicher Entscheidung auferlegen k366nnte. Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfeh-ler. Die Kl344gerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 den in der An-ordnung des schriftlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Parteien liegenden Verfahrensfehler nicht ger374gt, obwohl ihr die fehlende Zustimmung beider Par-teien bekannt war (vgl. auch BGH, BGHZ 102, 338, 340 f.). Angesichts der Ein-lassung der Kl344gerin zur Sache kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine fehlende Zustimmung berufen und den Verfahrensfehler nicht mehr r374gen (vgl. 9 - 8 - 247 295 ZOP). Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Kl344gerin auf recht-liches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat insbesondere den genannten Schriftsatz der Kl344gerin nicht 374bergangen. Ein Verfahrensfehler w344re zudem nur beachtlich, wenn das Urteil auf ihm beruhen k366nnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - III ZR 174/59 - aaO). Dass die Kl344gerin bei m374ndlicher Verhandlung weiteren Vortrag gehalten h344tte, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, dass der Gesch344digte nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verst344ndi-ger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf und dass der Gesch344digte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 25. Okto-ber 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 -, jeweils zur Ver366ffentlichung bestimmt). Die nach einem so genannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten sind grunds344tzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tat-s344chlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Sch344di-gung bestehen w374rde. 10 - 9 - Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak-toren erforderlich im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Gesch344digten jedenfalls ein g374nstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zug344nglich war, so dass ihm eine solche (kosteng374nstigere) Anmietung eines entspre-chenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gem344337 247 254 BGB oblie-genden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Ur-teile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 -; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 36/06 -, jeweils aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur 334ber-zeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Gesch344digten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umst344nden nicht zug344nglich gewesen ist, denn der Gesch344digte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" 374ber-steigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbe-trachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erh366hung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt w344re (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -, jeweils aaO). 11 a) F374r die Frage, ob dem Gesch344digten ein wesentlich g374nstigerer Tarif ohne weiteres zug344nglich war, ist auf die konkreten Umst344nde des einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grunds344tzen (vgl. BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/96 - je zur Ver366ffentlichung bestimmt) kommt es insbesondere zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede f374r den Ge-sch344digten darauf an, ob ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344-digter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach 12 - 10 - einem g374nstigeren Tarif gehalten gewesen w344re. Dies ist der Fall, wenn er Be-denken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs ha-ben muss, die sich insbesondere aus dessen H366he ergeben k366nnen. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Gesch344digte ein Ersatzfahrzeug ben366tigt. Eine besondere Eilbed374rftigkeit kann jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das all-gemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bed374rfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Sch344digers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt 374berh366hte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ge-deckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. b) Die Revision macht insoweit geltend, die Kl344gerin habe vorgetragen, dass ihr am Unfalltag eine anderweitige Anmietung am Samstagnachmittag nicht m366glich gewesen w344re, weil sie keine Kreditkarte besessen habe. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum Vortrag vor dem Tatrichter wird lediglich ausgef374hrt, die Kl344gerin sei beweisf344llig geblieben, weil sie den geforderten Auslagenvorschuss nicht entrichtet habe; sie habe den ihr oblie-genden Beweis nicht erbracht, dass alle anderen Autovermieter damals ein Er-satzfahrzeug zum Normaltarif nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen eine erhebliche Vorschusszahlung vermietet h344tten. 13 aa) Die Bedenken der Revision gegen die H366he des im Beweisbeschluss verlangten Vorschusses (vgl. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG; BVerfGK 5, 60, 63) bed374rfen im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur Erstattungsf344higkeit von so genannten Unfallersatztarifen (vgl. Senat, Urteil 14 - 11 - vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) keiner abschlie337enden Entscheidung. Das Berufungsgericht durfte n344mlich die Kl344gerin nicht allein wegen der nach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses (247 379 ZPO) oder nach Vers344u-mung einer Ausschlussfrist (247 356 ZPO) fehlenden M366glichkeit des Sachver-st344ndigenbeweises als beweisf344llig ansehen. Vielmehr h344tte es versuchen m374ssen, in anderer Weise auf Grund des bereits vorhandenen oder anzure-genden Parteivortrags und der verf374gbaren Beweismittel zu kl344ren (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; Hk-ZPO/Saenger, 247 286 Rn. 55; M374nchKomm-ZPO/Pr374tting, 2. Aufl., 247 286 Rn. 91; Gottwald, Jura 1990, 225, 226), ob der Kl344gerin tats344chlich kein wesentlich g374nstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt oh-ne weiteres zug344nglich war. 15 bb) Soweit das Berufungsgericht meint, der Kl344gerin sei ein wesentlich g374nstigerer Tarif ohne weiteres zug344nglich gewesen, beruht das auf unzurei-chenden tats344chlichen Feststellungen. 16 Die Kl344gerin hat nicht in Abrede gestellt, dass im damaligen Zeitpunkt wesentlich g374nstigere Tarife existiert h344tten, wie sich im 334brigen aus dem im Mietvertrag abgelehnten Angebot eines Bartarifs f374r dasselbe Ersatzfahrzeug und aus der von der Kl344gerin f374r ihren Postleitzahlenbereich vorgelegten Schwacke-Auto-Mietpreisliste 2000 ergibt. Sie hat aber geltend gemacht, dass diese wesentlich g374nstigeren Tarife ihr nicht ohne weiteres zug344nglich gewesen seien. Letzteres unterliegt der Pr374fung nach 247 254 Abs. 2 BGB, wobei die Kl344-gerin jedoch eine sekund344re Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 36/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 17 - 12 - Soweit die Kl344gerin vorgetragen hat, sie sei nicht im Besitz einer Kredit-karte gewesen, w344re es Sache der Beklagten gewesen, dies zu widerlegen (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteile vom 9. Oktober 1991 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438; vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Ob der Kl344gerin eine erhebliche, nahezu die gesamte Mietzeit umfassende Vorauszahlung m366g-lich gewesen w344re, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil es nicht fest-stellen k366nne, dass auch andere Anbieter dies verlangt h344tten. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich Vermutungen ge344u337ert. 18 cc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebo-tenen Ber374cksichtigung des Kl344gervortrags, insbesondere auch zur Anmietung an einem Samstag nach 12.15 Uhr in H., zu einer abweichenden Beurteilung gelangt w344re oder die Kl344gerin, unter Ber374cksichtigung von deren (lediglich se-kund344rer) Darlegungslast zumindest - soweit diese einen dringenden Bedarf geltend machen will - zu n344herem Vortrag zur Eilbed374rftigkeit der Anmietung und/oder zur Unm366glichkeit oder Unzumutbarkeit einer angeblich verlangten Vorauszahlung oder Kaution (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO), veranlasst h344tte. 19 3. Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Zeu-gen D. und Dr. G. nicht vernommen hat, hat sie dagegen keinen Erfolg. 20 Die Begr374ndung des Berufungsurteils, es handele sich um ungeeignete Beweismittel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beweisbe-schluss genannten Beweisthemen betrafen Fragen zum regionalen Mietwa-genmarkt im Juni 2001, deren Beantwortung sachkundige Wertungen und Tat-sachenermittlungen erforderte; es waren damit Fragen an einen Sachverst344ndi-gen, die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverst344ndigen 21 - 13 - Zeugen (vgl. 247 414 ZPO; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 414 Rn. 2, 247 402 Rn. 5) gestellt sind. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfah-rungss344tzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungs-s344tze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382). 4. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisi-onsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). 22 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 17.09.2004 - 14 C 6/04 - LG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 S 271/04 -
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