BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 254/08 Verk374ndet am: 12. August 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 281 Abs. 1 F374r eine Fristsetzung gem344337 247 281 Abs. 1 BGB gen374gt es, wenn der Gl344ubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverz374glicher oder umgehender Leistung oder ver-gleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner f374r die Erf374llung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verf374gung steht; der Angabe eines be-stimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht. BGH, Vers344umnisurteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. August 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die beklagte Autoh344ndlerin aus abgetretenem Recht des K344ufers aus einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch. Dieser erwarb von der Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 4. Dezember 2005 einen Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Preis von 34.900 200. Im Fr374hjahr 2006 beanstandete der K344ufer M344ngel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte zur umgehenden Beseitigung auf und k374ndigte an, anderenfalls werde er eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Entgegen einer von ihrem Mitarbeiter zun344chst erteilten Zusage, sich um die Angelegenheit zu k374m- 1 - 3 - mern, meldete sich die Beklagte in der Folgezeit nicht bei dem K344ufer; dessen Versuch, die Beklagte telefonisch zu erreichen, scheiterte. Daraufhin lie337 der K344ufer das Fahrzeug bei der H. GmbH zu Kosten von 2.194,09 200 reparieren. 2 Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser Kosten gerichtete Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. 334ber das Rechtsmittel ist antrags-gem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der m374ndli-chen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der S344umnis der Beklagten, son-dern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgef374hrt: 4 Dem Kl344ger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beseiti-gung der von ihm behaupteten Fahrzeugm344ngel nicht zu. Die Voraussetzungen f374r einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem344337 247 280 Abs. 1, 3, 247 281 Abs. 1 BGB l344gen nicht vor, denn der K344ufer habe der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gem344337 247 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt und die Fristsetzung sei auch nicht gem344337 247 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. 5 - 4 - Die Aufforderung des K344ufers an die Beklagte, die geltend gemachten M344ngel "umgehend" zu beseitigen, stelle keine ausreichende Fristsetzung im Sinne des 247 281 Abs. 1 BGB dar. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffas-sung gen374ge die Aufforderung zur "unverz374glichen" oder "umgehenden" Leis-tung nicht. Schon nach dem Wortsinn liege eine Fristsetzung nur dann vor, wenn ein konkreter Zeitraum bestimmt sei, entweder durch Mitteilung eines be-stimmten Termins, zu dem die Frist ablaufe, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner f374r die Leistung einger344umt w374rden. Die An-gabe eines konkreten Zeitraums verdeutliche dem Schuldner, dass er nach Fristablauf mit der Geltendmachung anderer Gew344hrleistungsrechte rechnen m374sse. Dieser Zweck werde durch die Aufforderung zur unverz374glichen oder umgehenden Nacherf374llung nicht in gleicher Weise erreicht, weil damit eine Un-sicherheit entstehe, zu welchem Zeitpunkt der Gl344ubiger zu anderen Gew344hr-leistungsanspr374chen 374bergehen k366nne. Eine solche Unsicherheit habe das Ge-setz aber durch das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Frist vermei-den wollen. 6 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374n-dung, der K344ufer habe der Beklagten mit der Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung keine Frist zur Nacherf374llung im Sinne des 247 281 Abs. 1 BGB gesetzt, kann ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers nicht verneint werden. 7 Zwar verlangt die 374berwiegende Meinung in der Literatur - ebenso wie das Berufungsgericht - f374r eine Fristsetzung gem344337 247 281 Abs. 1 BGB die Be-stimmung eines konkreten Zeitraums, entweder durch Mitteilung eines be- 8 - 5 - stimmten Termins, zu dem die Frist abl344uft, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner f374r die Leistung einger344umt werden (M374nch-KommBGB/Ernst, 5. Aufl., 247 323 Rdnr. 68; Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 281 Rdnr. 9; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., 247 323 Rdnr. 80). Nach dieser Auf-fassung gen374gt die Aufforderung zur "sofortigen" bzw. "unverz374glichen" oder - wie hier - "umgehenden" Leistung nicht. Teilweise wird dies damit begr374ndet, dass nach dem Wegfall der nach fr374herem Recht vorgesehenen Ablehnungs-androhung allein die Fristsetzung die Warnfunktion gegen374ber dem Schuldner erf374lle und an sie deshalb strenge Anforderungen zu stellen seien (M374nch-KommBGB/Ernst, aaO). Demgegen374ber vertritt ein weiterer Teil der Literatur die Auffassung, auch eine Aufforderung zur unverz374glichen Leistung k366nne ausreichen (Stau-dinger/Otto, BGB (2004), 247 281 Rdnr. B 62 und 247 323 Rdnr. B 59; Bamber-ger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., 247 281 Rdnr. 16), zumindest in F344llen beson-derer Dringlichkeit (Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., 247 281 Rdnr. 6; vgl. auch M374nchKommBGB/Ernst, aaO, Rdnr. 74). 9 Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Dem Begriff der Fristset-zung l344sst sich nicht entnehmen, dass die ma337gebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist. Eine in dieser Weise bestimmte Frist verlangt 247 281 Abs. 1 BGB - anders als 247 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB f374r den Verzugseintritt ohne Mahnung - nicht. Viel-mehr kann die Dauer einer Frist grunds344tzlich auch durch einen unbestimmten Rechtsbegriff bezeichnet werden; dies ist insbesondere bei rechtsgesch344ftli-chen Fristen h344ufig der Fall (M374nchKommBGB/Grothe, aaO, 247 186 Rdnr. 4). Nach allgemeiner Meinung ist eine Frist ein Zeitraum, der bestimmt oder be-stimmbar ist (RGZ 120, 355, 362; Palandt/Heinrichs, aaO, 247 186 Rdnr. 3; Er-man/Palm, BGB, 12. Aufl., vor 247 186, Rdnr. 1; Bamberger/Roth/Henrich, aaO, 10 - 6 - 247 186 Rdnr. 2; Kesseler in: Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., 247 186 Rdnr. 3). Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherf374llung "in ange-messener Zeit", "umgehend" oder "so schnell wie m366glich" zu bewirken, wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umst344nde des Einzel-falls bestimmbar ist. 11 Auch der Zweck der Fristsetzung gem344337 247 281 Abs. 1 BGB erfordert es nicht, dass der Gl344ubiger f374r die Nacherf374llung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen gef374hrt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeit-punkt bewirken kann, sondern dass ihm hierf374r eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird bereits durch die Aufforderung, innerhalb "angemessener Frist", "unverz374glich" oder - wie hier - "umgehend" zu leisten, hinreichend erf374llt. Zwar besteht f374r den Schuldner dann die Ungewissheit, welcher genaue Zeit-raum ihm f374r die Leistung bzw. Nacherf374llung zur Verf374gung steht. Diese Un-gewissheit besteht aber in vielen F344llen auch bei Angabe einer bestimmten Frist, n344mlich immer dann, wenn die vom Gl344ubiger gesetzte Frist zu kurz ist. Eine solche Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebe-nenfalls vom Gericht in einem sp344teren Prozess festgestellt wird (BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, unter II 1 a m.w.N.). Diese - zu 247 326 BGB aF ergangene - Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform ausdr374cklich unber374hrt lassen (BT-Drs. 14/6040, S. 138). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Fristsetzung im 334brigen auch nicht zu einer H374rde werden, an der der K344ufer aus formalen Gr374nden scheitere (BT-Drs. 14/6040, S. 185). F374r eine Fristsetzung nach 247 281 Abs. 1 BGB gen374gt es deshalb, wenn der Gl344ubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverz374gli-cher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich - 7 - macht, dass dem Schuldner f374r die Erf374llung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verf374gung steht. III. 12 Das Urteil des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben, es ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den behaupteten M344ngeln des Fahrzeugs getroffen hat. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 19.02.2008 - 63 C 491/07 - LG Bochum, Entscheidung vom 27.08.2008 - I-9 S 73/08 -
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