BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 254/08 vom 23. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Ausf374hrung des Berufungsgerichts, dass die Kl344ger die Fachplanung auf ihre fachliche Richtigkeit 374berpr374fen mussten und dazu gegebenenfalls einen weiteren Fachmann h344tten einschalten m374ssen, sowie Bedenken gegen die Ausf374hrung des Berufungsgerichts, ein Sonderfachmann sei im Rahmen des nach 247247 254, 278 BGB zu beurteilenden Mitverschuldens nur dann Erf374llungsgehilfe des Bauherrn, wenn er zur Erf374llung von Verpflichtungen eingeschaltet worden sei, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil es wegen des von den Kl344gern vertraglich 374bernommenen Aufgabenkreises darauf nicht ankommt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 222.882,92 200 Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 325 O 178/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2008 - 11 U 88/06 -
Full & Egal Universal Law Academy