BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 254/09 vom 20. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Be-schluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Der Rechtsstreit hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in 247 543 Abs. 2 ZPO genannten Gr374nde f374r die Zulassung der Re-vision vor. 1 Grunds344tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 153, 254, 256; 152, 182, 190 f.). Kl344rungsbed374rftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwor-tung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt ist (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 19; M374nchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 543 Rdnr. 7). 2 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als kl344rungs-bed374rftig erachteten Frage zugelassen, ob eine Genossenschaft (grunds344tzlich) ein berechtigtes Interesse (247 573 Abs. 1 BGB) an der Beendigung des Mietver- 3 - 3 - h344ltnisses hat, wenn die Mitgliedschaft bei ihr durch Tod endete und Nichtmit-glieder die Wohnung mitgenutzt haben. Auf diese (m366glicherweise) grunds344tzli-che Frage kommt es angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Rechts-streits nicht an. Denn der Beklagte hat angeboten, den von seiner Mutter ererb-ten Gesch344ftsanteil bei der Kl344gerin zu belassen, und sie gebeten, ihn als Mit-glied aufzunehmen. Die zun344chst auf den Beklagten 374bergegangene Mitglied-schaft ist im 334brigen nur deshalb zum Ende des Jahres 2007 erloschen, weil das in 247 9 der Satzung der Kl344gerin f374r den Fall des Todes eines Mitglieds so vorgesehen und die Kl344gerin zur Aufnahme des Beklagten nicht bereit ist. Die dem Tatrichter obliegende W374rdigung, ob die Kl344gerin in dieser speziellen Situ-ation im Hinblick auf Wohnbedarf ihrer Mitglieder ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des im Jahr 1969 mit der Mutter des Beklagten eingegangenen Mietverh344ltnisses hat, wirft keine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage auf, die f374r eine Vielzahl von F344llen von Bedeutung ist. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Kl344gerin ein R344umungsanspruch aus 247 546 BGB nicht zusteht, weil das gem344337 247 563 Abs. 2 BGB auf den Beklagten 374ber-gegangene Mietverh344ltnis weder nach 247 563 Abs. 4 BGB noch nach 247 573 Abs. 1 BGB beendet worden ist. 4 Das Berufungsgericht hat einen wichtigen Grund in der Person des Be-klagten im Sinne des 247 563 Abs. 4 BGB verneint. Diese tatrichterliche W374rdi-gung kann in der Revisionsinstanz nur beschr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, we-sentliche Umst344nde 374bersehen oder nicht vollst344ndig gew374rdigt, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt oder Verfahrensfehler begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. M344rz 1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889, unter I 2 b, zu 247 89a HGB; Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 129/92, NJW 1994, 443, 5 - 4 - unter II 1 b, zu 247 628 Abs. 2 BGB). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. 6 Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, ob die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses mit dem Beklagten der Kl344gerin zumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zumutbar-keit f374r den Vermieter Ma337stab sowohl f374r 247 563 Abs. 4 BGB als auch im Rah-men der von der Revision herangezogenen weiteren Vorschrift des 247 553 Abs. 1 Satz 2 BGB, in der die Zumutbarkeit ausdr374cklich als Ma337stab genannt ist. Dass das Berufungsgericht dem Umstand, dass der Beklagte mehrere Jahre in der streitigen Wohnung gelebt und sich in die dortige Gemeinschaft bean-standungsfrei eingef374gt hat, gr366337eres Gewicht beigemessen hat als seinen Verurteilungen zu Strafhaft sowie einer bestehenden Drogenabh344ngigkeit, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Revision setzt lediglich ihre ei-gene Abw344gung an die Stelle der W374rdigung des Berufungsgerichts. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Auch die weitere W374rdigung des Berufungsgerichts, dass ein wichtiger Grund in der Person des Beklagten angesichts der Regelung in 247 9 der Satzung der Kl344gerin und ihrer Weigerung, den Beklagten als Mitglied aufzunehmen, nicht bereits im Fehlen der Mitgliedschaft gesehen werden kann, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 7 Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass auch die or-dentliche K374ndigung der Kl344gerin unbegr374ndet ist. Die Kl344gerin beruft sich f374r ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh344ltnisses auf diesel-ben Umst344nde, die sie daf374r anf374hrt, dass in der Person des Beklagten f374r sie ein wichtiger Grund gegen den Eintritt in das Mietverh344ltnis gegeben sei. Aus der hierzu vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen W374rdigung 8 - 5 - ergibt sich zugleich, dass die von der Kl344gerin hierzu vorgebrachten Umst344nde kein berechtigtes Interesse der Kl344gerin an der Beendigung des Mietverh344ltnis-ses begr374nden. Auch der Wunsch der Kl344gerin, die Hausgemeinschaft zu "ver-j374ngen" und bei der Mieterstruktur Familien mit Kindern zu bevorzugen, hat kei-nen Vorrang gegen374ber dem sozialen K374ndigungsschutz des 247 573 Abs. 1 BGB. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 9 Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 15.01.2009 - 822 C 456/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2009 - 311 S 17/09 -
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