BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 254/10 vom 19 . Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerich tshofes hat durch d ie Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 19. Mai 2011 beschlossen: 1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäum ung der Revisionsbegründung s- frist gewährt. 2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der S e- nat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 9. November 2010 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellung nahme bis zum 15. Juni 2011 . Streitwert: 79.734,28 - 3 - Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird . Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtssache diese Rechtsfrage als entscheidungserheblich, kl ä- rungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Int e- resse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handh a- bung des Rechts be rührt. Bei der Darlegung dieser Voraussetzungen, mithin, dass die Entscheidung von einer solchen Rechtsfrage abhängt, sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechts frage umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191 und stä n- dig). Dass dies bei der aufgeworfenen Rechtsfrage, unter welchen U m- ständen der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nach Ei n- tritt des Versicherungsfalles auch ungefragt auskunftsp flichtig ist, der Fall ist, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisionsbegründung dargelegt. Auch der Senat hat nicht feststellen können, dass insoweit in Rechtsprechung und Lehre eine Kontroverse besteht. In Rechtsprechung und Lehre ist allgemein anerkannt, dass ein Versicherungsnehmer Erkl ä- rungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen - wozu auch Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören - , an sich nicht unaufgefordert abzugeben braucht, er vielmehr abwar ten darf, bis der Versicherer an ihn herantritt und Informationen a n fordert (zuletzt Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 = juris Rn. 16 m.w.N.). 1 2 - 4 - Ebenso anerkannt ist allerdings, dass in sehr restriktiv zu han d h a- benden Aus nahmefällen den Versicherungsnehmer eine spontane O f fe n- barungsobliegenheit treffen kann. Eine solche auf Treu und Glauben b e- ruhende Offenbarungspflicht ohne Auskunftsverlangen des Versich e rers bezieht sich auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders w e- sen t licher Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versich e rers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mi t- teilungsbedürftigkeit auch ohne Auskunftsverlangen aufdrängen muss. In all diesen "krassen" (MünchKomm - VVG/Wandt, [2010] § 31 Rn. 27) Fä l- len, in denen es um Dinge geht, die für jedermann erkennbar das Aufkl ä- rungsinteresse des Versicherers in ganz elementarer Weise betreffen und deren Bedeutung daher für den Versicherungsnehmer auf der Hand liegen, widerspricht sein Be rufen auf ein fehlendes vorheriges Au s- kunftsverlangen Treu und Glauben (vgl. zum Ganzen: OLG Köln VersR 1991, 410; OLG Saarbrücken VersR 1993, 216; Senatsurteil vom 8. Januar 1969 - IV ZR 530/68, VersR 1969, 267 f.; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 34 Rn. 7; BK - Dörner, VVG § 34 Rn. 5; Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn. 14; MünchKomm - VVG/Wandt aaO Rn. 17, 23, 27; Lo o- schelders/Pohlmann, VVG 2010 § 31 Rn. 13; Schwi n towski/Brömmel - meyer, PK - VersR § 31 VVG Rn. 33; HK - VVG/Muschner, 2010 § 31 Rn. 12; Brömmelmeyer in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 31 Rn. 59, 60; j e- weils m.v.w.N.). Diese auf ganz spezielle Umstände des Einzelfalles gestützten Rechtsgrundsätze sind - entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts - einer weiteren abstrakt - generellen Präzisierung nic ht zugänglich. 3 4 - 5 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechts - und verfahrensfehlerfrei festg e- stellt, dass im Streitfall eine solche Ausnahme ungefragter Offenbarung der gerade ein knappes halbes Jahr vorher er öffneten Verbraucherinso l- venz gegeben ist und die Verletzung dieser Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 3 VVG a.F. zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt. Dem steht nicht - wie die Revision meint - entgegen, dass es für die Mitteilung der Eröffnung eines Insolv enzverfahrens an einer versicherungsvertraglich vereinbarten Grundlage fehlt e . Die Auskunftspflicht gemäß § 34 Abs. 1 VVG a.F. ist eine Obli e- genheit i.S. von § 6 Abs. 3 VVG a.F. (Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 34 Rn. 1). Soweit es die Angaben zu den V ermögensangelegenheiten des Versicherungsnehmers anlangt, gehört d ies zum Regelungsbereich des § 2 4 1 . g), 2 . VHB 95, der an die Verletzung von davon erfasste n Obli e- genheiten die Vereinbarung der Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3 VVG a.F. knüpft. Das vom Berufungsgericht bejahte "elementare" Aufklärungsint e- resse der Beklagten wird nicht durch den Hinweis der Revision auf § 82 InsO in Frage gestellt. Sie übersieht zum einen, dass eine erhebliche Gefährdung von Interessen des Versicherers bereits dann be steht, wenn er durch eine unterbliebene Mitteilung der Gefahr ausgesetzt ist, sich gegenüber einer erneuten Leistungsforderung zur Wehr setzen zu m ü s- s en . Zum anderen ist die Kenntnis solcher Vermögensverhältnisse im Rahmen der Leistungsprüfung für den Vers icherer unverzichtbar. 5 6 7 8 - 6 - Auf dieser Grundlage greifen auch die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht beachteten Grundsätze der Relevanzrech t- sprechung nicht durch. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.02.2009 - 2 - 31 O 380/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2010 - 3 U 68/09 - 9
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