BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 254/12 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerd everfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 68.568,56 Gründe: 1. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landg e- richts durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Auf deren Antrag w urde die Berufungsbegründungsfrist bis 8. August 2011 verlängert. Die Berufungsbegründung ging per Fax am 9. August 2011 bei dem Berufungsgericht ein. Dieses hat mit Beschluss vom 16. Juli 2012 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgewiesen. Gegen dies en Beschluss richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er nach Zulassung der Revision seine Klageforderung weiterverfolgen will. 2. Die Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist wie im Revisionsverfahren die Zulässigkeit der 1 2 - 3 - Berufung von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 m.w.N.). Diese Prüfung hat ergeben , dass die Berufung des Klägers unzulässig war, weil der Kläger sein Rechtsmi t te l nicht innerhalb der bis zum 8. August 2011 verlängerten Berufungsbegrü n dungsfrist begründet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann aus dem U m- stand, dass das Berufungsgericht dennoch über die Berufung sachlich en t- schieden hat, eine stillschweige nde Verlängerung der Berufungsbegründung s- frist nicht abgeleitet werden. Eine Fristverlängerung setzt einen entspr e chenden Antrag voraus. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. War damit die Berufung als unzulässig zu verwerfen, kann die Beschw erde gegen die Nichtz u- lassung der Revision gegen den die Berufung des Klägers zurüc k weisenden Beschluss keinen Erfolg haben. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ge l- tend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht entschei - - 4 - dungserheblich. Denn sel bst wenn sie vorliegen sollten, müsste nach Zula s- sung der Revision von Amts wegen die Berufung ohne weiteres als unzulässig verworfen werden. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 20.05.2011 - 3 O 537/ 10 - OLG Rostock, Entscheidung vom 16.07.2012 - 4 U 53/11 -
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