BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 254/12 vom 26. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 20 1 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d en Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richte r Pauge und Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 17. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 bis 4 zurückgewiesen. Gründe: Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorb ringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der En t- scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, B e- schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des B e- schlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abs e- hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset zungen beiz u- tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entsche i- dung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vo llem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zula s- sung der Revision entnehmen können. 1 - 3 - Insbesondere hat der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde ge l- tend gemachten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG w e- gen einer fehlerhafte n Ermittlung Schweizer Rechts gemäß § 293 ZPO geprüft, eine solche Verletzung jedoch nicht feststellen können. Ein zulassungsrelevanter Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußer ung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenb e- stimmt und situationsspezifisch gestalten können (BVerfGE 107, 395, 409). In s- besondere verpflichtet es das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu neh men und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht di e- ser Pflicht nicht nachgekommen ist (so etwa BVerfGE 86, 133, 145 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f.). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht gerügt, das Berufungsgericht habe Vortrag der Beklagten zum Inhalt des Schweizer Rechts übergangen oder sie zu seiner Beurteilung des ausländischen Rechts nicht angehört. Die Anh ö- rungs rüge räumt selbst ein, dass sich das Berufungsgericht mit dem Sachvo r- trag der Beklagten zum Inhalt Schweizer Rechts befasst hat. Sie rügt vielmehr, dass das Beschwerdegericht ermessen s fehlerhaft keine Ermittlung des Schweizer Rechts durch Einholung eines S achverständigengutachtens vorg e- nommen habe. Darin ist jedoch weder eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer willkürlichen Entscheidung zu s e- hen. Eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung reicht dafür nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren A s- pekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf 2 3 4 - 4 - sachfr emden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f.). Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat sich auf eine ausl ändische Kommentarstelle gestützt, die ihrerseits Bezug auf eine Entscheidung des Schweizerischen Bu n- desgerichts nimmt. Die Beklagten haben auch nach dem Vorbringen der Nich t- zulassungsbeschwerde keine abweichende ausländische Gerichtspraxis vorg e- tragen und das Berufungsgericht musste mithin nicht vor Augen haben, einen unzutreffenden Inhalt des (praktizierten) Schweizer Rechts ermittelt zu haben. Das Ermittlungsermessen des Tatgerichts wird indes auch vom Vortrag der Pa r- teien mitbestimmt (vgl. BGH, Urteil v om 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 164; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11). Angesichts dieser Einzelfallumstände und des grundsätzlich gegebenen Ermessensspielraums des Tatrichters bei der Weise der Kennt ni s- verschaffung über das ausländische Recht (vgl. Senat, Urteil vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86, VersR 1987, 818, 819 mwN; BGH, Urteile vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, MDR 2013, 866 Rn. 39; vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, 5 - 5 - NJW 2003, 2685, 2686) ist die Nichteinholung eines Rechtsgutachtens nicht willkürlich gewesen und stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 20.10.2011 - 11 O 6065/10 - OLG Münche n, Entscheidung vom 17.04.2012 - 18 U 4640/11 -
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