BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 254/13 vom 8. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sow ie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, u n- ter welchen Umständen ein einheitl icher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage oder einen Stellplatz vorliegt, ist durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 251/10, NJW 2012, 224) hinrei chend geklärt. Dass es über die hier vorliegende spezielle Konstellation (separate Vertragsu r- kunde für die auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegene Garage sowie Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und G a- rage ) noch keine hö chstrichterliche Entscheidung gibt, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung und füllt auch keinen der weiteren in § 543 ZPO g e- nannten Zulassungsgründe aus. Vielmehr lässt sich die Entscheidung auch di e- ser Konstellation ohne weiteres aus der bishe rigen Rechtsprechung des Senats ableiten, wie es im Übrigen auch das Berufungsgericht zutreffend getan hat. 1 - 3 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Herausgabe der Garage zu Recht stattgegeben, weil die v om Kläger am 4. August 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis über die Garage zum 30. November 2011 beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem am 8. Dezember 1991 abg e- schlossenen Mietvertrag über die Wo hnung der Beklagten und dem weiteren Vertrag vom 8. Dezember 1993 über die Anmietung einer Garage um zwei s e- parate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus Rechtsgrü n- den nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsur teil vom 12. Oktober 2011 VIII ZR 251/10, aaO Rn. 13) spricht bei einem schriftlichen Wohnung s- mietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten eine tatsächliche Vermutung für die r echtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rec htliche Einheit bilden sollen. Das Berufung s- gericht hat weiter gesehen, dass ein solcher Wille in der Regel anzunehmen ist, wenn sich Grundstück und Garage oder Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, d ass die in § 2 des Mie t- vertrags über die Garage enthaltenen, von den Bestimmungen des Woh n- raummietvertrags abweichenden Bestimmungen über die Vertragslaufzeit und die Kündigung auf den Willen der Parteien schließen ließen , zwei separate und somit auch geso ndert kündbare Verträge abzuschließen, liegt ausgesprochen nahe. Die Revision zeigt einen Rechtsfehler nicht auf, sondern setzt lediglich ihre eigene abweichende Würdigung an die Stelle der Würdigung des Ber u- 2 3 4 - 4 - fungsgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbea chtlich. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für unerheblich gehalten hat, ob der Beklagten bei der A n- mietung der Wohnung im Jahr 1991 vom damalige n Eigentümer zugesagt wu r- de , dass sie bei Freiwerden einer Garage diese zur Wohnung hinzumieten kö n- ne . D ies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Behauptung der Bekla g- ten, dass diese Zusage beim Verkauf des Objektes an den Kläger " weitergeg e- ben " worden sei. Denn hieraus ergi bt sich nicht der Schluss, dass die Parteien im Jahr 1993 ungeachtet der besonderen Bedingungen über die Vertragslau f- zeit und die Kündigung des Garagenmietvertrages einen einheitlichen Mietve r- trag über Garage und Wohnung schließen wollten. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kre uzberg, Entscheidung vom 18.06.2012 - 13 C 538/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2012 - 65 S 366/12 - 5
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