BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL VII ZR 254/13 Verkündet am: 10. April 2014 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 C Der Bew eis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebense r- fahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfo l- ges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich - und Parkettverlegearbeiten in Betracht kommen kann. BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2014 - VII ZR 254/13 - LG Göttingen AG Göttingen - 2 - Der VII. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 14. März 2014 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Rich ter Dr. Eick, Halfmeier , Prof . Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das U rteil de r 8 . Zivil kammer des Landgerichts Göttingen vom 29. August 2013 aufg e hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurüc k verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D er klagende Versicher er nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Werkvertrag zwischen diesem und seinem Versicherungsne h mer auf Grund eines Wasserschadens aus übergegangenem Recht in A n spruch. Der Beklagte baute im Wohnzimmer des Anwesens des Versicherung s- nehmers am 15. Oktober 2008 eine Unterkonstruktion für einen Parkettfußb o- den und Trockenestrichelemente ein und verließ ans chließend die Baustelle. Am 17. Oktober 2008 verlegte er das Parkett. Vier Tage später stellte der Ve r- 1 2 - 3 - sicherungsnehmer aufsteigende Feuchtigkeit an den Wänden des Wohnzi m- mers fest. Ursächlich hierfür war ein in den Trockenestrich geschlagener Stah l- nagel, der ein direkt unter dem Trockenestrich verlaufendes, wasserführendes He i zungsrohr beschädigt hatte. Die Klägerin regulierte den Schaden in Höhe der Klageforderung. Das Amts ge richt hat der Klage stattgegeb en. Auf die Berufung des B e- klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen . Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche we i ter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufu ngsgericht. I. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Zwar fehlt es angesichts der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Entsche i dung des Berufungsgerichts an einem Zulassun gsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; ein so lcher wird vom Berufungsgericht auch nicht begrü n det. Der Senat ist an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht aber g e- bunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 3 4 5 - 4 - II. 1. Das Berufungsgericht sieht den Vollb eweis einer schadensursächl i- chen Pflichtverlet zung des Beklagten als durch die Klägerin nicht erbracht an. Das nimmt die Revision hin und ist aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht zu beansta n den. Das Berufungsgericht ist weiter der Meinung, dass für die Klägerin kein Beweis des ersten Anscheins streite. Dies setze voraus, dass der Gläubiger bei der Abwicklung des Vertrages geschädigt worden sei (Bezug auf BGH, U r teile vom 18. Dezember 1952 VI ZR 54/52, BG H Z 8, 239, 241; vom 29. Oktober 1959 VII ZR 176/58 , VersR 1960, 344, 345; vom 17. Februar 1964 II ZR 98 /62, BGHZ 41, 151, 153; vom 18. Juni 1985 X ZR 71/84, BauR 1985, 704, 705). Die bisher entschiedenen Sachverhalte seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da in jenen Fällen der Schaden jeweils in Ausführung der vertra g lichen T ätigkeit entstanden sei. Hier stehe jedoch gerade nicht fest, dass der Nagel eingeschlagen wurde, während die Mitarbeiter des Beklagten Trockenestrichelemente verlegten. Denn die Mi t arbeiter des Beklagten, die am Ob jekt vom 14. bis zum 20. Oktober 2008 gea r beitet hätten, seien in der Zeit vom Nachmittag des 15. Oktober 2008 bis zum 17. Oktober 2008 nicht vor Ort gewesen. In dieser Zeit seien die Arbeitsräume aber für im Haus befindliche Personen frei zugänglich gewesen. Aufgrund di e ser zeitlichen Zäsur sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen werkve r traglicher Ausführungstätigkeit und Entstehung des Schadens nicht mehr gegeben. Es sei nicht auszuschli e- ßen, dass in dieser Zwischenzeit von einer anderen Person der Nagel in die Tr o ckenestrichplatte geschlagen worden sei. 6 7 - 5 - 2 . Das hält der revisionsrecht lichen Überprüfung nicht stand. Das Ber u- fungsgericht hat die Grundsätze des Anscheinsbeweis es verkannt. a) Nach ständiger Rechtsprechung greift der Beweis des ersten A n- scheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein b e- stimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, Urteile vom 29. Januar 1974 VI ZR 53/71, VersR 1974, 750; vom 9. November 1977 IV ZR 160/76, VersR 1978, 74, 75; vom 28. Februar 1980 VII ZR 104/79, VersR 1980, 532; vom 18. Ok tober 1983 VI ZR 55/ 82, VersR 1984, 63, 64; vom 19. Januar 2010 VI ZR 33/09, Vers R 2010, 392 Rn. 8; vom 1. Oktober 2013 VI ZR 409/12, MDR 2014, 155 Rn. 14 , j eweils m.w.N.) . Dieser Schluss setzt eine Typiz i tät des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zu sammenhang allerdings nur b e- deutet, dass der Kausalverlauf so häufig vor kommen muss, dass die Wah r- scheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 VI ZR 33/09, aaO , m . w . N . ). b) Das Berufungsgericht hat nicht erwogen , ob es eine solche Typizität des Geschehensablaufes im vorliegenden Fall gibt. Es hat nicht übe r prüft , ob Estrich - und Parkettleger abgebrochene oder lose Teile einer Trocken e stric h- platte üblicherweise mit Nägeln oder in vergleichbarer Art im Boden fixieren, bevor sie auf ihnen das Parkett verlegen. In diesem Fall würde ein B e weis des ersten Anscheins da für sprechen, dass der Nagel von den Mitarbeitern des B e- klagten ei n geschlagen wurde. Das Berufungsgericht war von dies er Prüfung nicht durch die von i hm z i- tierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit des A n- scheinsbeweises im Werkvertragsrecht enthoben. Der Bundesgerichtshof hat in 8 9 10 11 - 6 - diesen oder anderen Entscheidungen die Anwendbarkeit des Anscheinsbewe i- s es im Werkvertragsrecht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in dem Sinne beschränkt, dass der Gläubiger " bei Abwicklung des Vertrages g e- schädigt " worden sein müsse und diese Vora ussetzung sodann in den Fällen verneint werden müsse, in denen der Schaden nicht " in Ausführung der Täti g- keit " entstanden sei, was bedeute, dass der Anscheinsbeweis immer dann au s- scheide, wenn nicht feststehe, dass sich das schädigende Ereignis während der werkvertra glichen Arbeiten ereignet habe und eine zeitliche Zäsur zwischen den Ausführungsarbeiten und dem Schadenseintritt liege. Während sich d ie En t- sch eidungen vom 29. Oktobe r 1959 (VII ZR 176/58, aaO), vom 17. Februar 1964 (II ZR 98/62, aaO) und vom 1 8. Juni 1985 (X ZR 71/84, aaO) übe r haupt nicht mit dem Beweis ersten An scheins beschäftigen, ging es bei der Entsche i- dung vom 18. Dezember 1952 (VI ZR 54/52, aaO) um die Anwendung des A n- scheinsbeweises bei einem Verkehrsunfall mit der Haftung aus unerlaubt er Handlung und einem Beförderungsvertrag. Auch in dieser Entscheidung findet sich die vom Berufungsgericht formulierte Einschränkung des Anscheinsbewe i- ses nicht. Im Gegenteil ist der Zweck der Rechtsfigur des Anscheinsb e weises gerade die Überwindung der B eweisschwierigkeiten im Ursachenzusamme n- hang, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass auch a n dere als die vom Gläubiger genannten, nach typischem Geschehensablauf wahrschei n lichen - 7 - Ursachen für die Schadensverursachung in Betracht kommen. Sein e An we n- dung ist durch zeitliche Zäsuren von mehreren Tagen oder sogar W o chen nicht gehi ndert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1957 VI ZR 139/56, MDR 1958, 326). Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 02. 11.2011 - 24 C 184/10 - LG Göttingen, Entscheidung vom 29.08.2013 - 8 S 50/11 - - 8 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 254/13 vom 20. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 9 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Zu dem Versäumnisurteil vom 10. April 2014 wird folgende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt: Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurt eil des Bundesg e- richtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei W o chen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof Einspruch einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einre i- chung einer Einspr uch s schrift eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch g e- richtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt we r de. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, s o ist der U m- fang der Anfechtung zu bezeichnen. Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack
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