BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 2 5 4 /14 vom 22 . September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und d ie Richterin Dr. Brockmöller am 22 . September 201 5 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil de s 7 . Zivil senats des Oberl and es gerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 201 4 wird g emäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten de r Kläge r- seite zurück ge wi e sen. Streitwe Gründe: Die vom Berufungsgericht zu gelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli e- g en und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie Parteien mit Beschluss vom 19 . August 2015 auf die beabsichtigte Z u- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. Der Schriftsatz des Kläger vertreter s vom 1 . September 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurüc kweisung der Revision abzusehen. 1 2 - 3 - Soweit dort darauf hingewiesen wird , die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall kei ne Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es de m Kläger , d er trotz Belehrung darüber, dass er den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zur Kü n- digun g über viele Jahr e durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Ve r- haltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells auf eine Unwirksamkeit des Ver tra g e s zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Vers i- cherungsnehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansich t der Revision sind die Maßstäbe für die B e- rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union geklärt (siehe im Einzel nen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtan nahmebeschluss vom 4. März 2015 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmis s- bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich ung e- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirk samkeit. Der Anwendung des 3 4 5 - 4 - Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len Gerichte ein miss bräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tig t auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrech t vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, de n Vertr a g o h- ne Nachteil e nicht zustande kommen zu lassen, diese n gleichwohl in 6 - 5 - Vollzu g gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. e r- gänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 10 5/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f. ). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 10.12.2012 - 4 O 338/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.06.2014 - 7 U 37/13 -
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