BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 254 /14 vom 19 . August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19 . August 201 5 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de s Klä ger s gegen das U rteil de s 7 . Z ivil senats des Oberl and es gerichts Frankfurt am Main v om 4 . Ju n i 201 4 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Partei en erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherung sbei träge einer kapitalbildenden L e- bensversicherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. Januar 199 5 nach dem so genannten Police n- modell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden 1 - 3 - § 5a VVG a.F.) abgeschlos sen. In der Folge zahlte er die Versicherung s- prä mien. Aufgrund eines Kündigungss chrei ben s d. VN zum 30. Juni 2000 zahlte der Versicherer den Rückkaufs wert aus. Mit Schreiben vom 23. November 2010 erklärte er unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG . Nac h den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Ve r- braucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht g e- mäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustan de gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen geric htete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Sa tz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. 2 3 4 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfol gt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs we i- ter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenm o- dell als solches europarechtskonform ist . Die se Frage stellt sich hier j e- doch nicht. a) Nach den revisionsrechtl ich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformati on, eine W i- derspruchsbelehrung und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung in drucktechnisch deutlicher Form . Die Revision beanstandet ohne E r- folg, dass der Adressat des Widerspruchs nicht eindeutig erkennbar sei. Genannt sind zwar die Adressen der Hauptverwaltung und der betreue n- den Bezirksdirektion. Es ist für d. VN aber ohne weiteres erkennbar , dass beide zur Beklagten gehören und der Widerspruch an beide Adre s- sen gerichtet werden kann. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unt erliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG WM 2015, 5 6 7 8 9 - 5 - 514 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision b e- gehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet b e- reits de shalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und G lauben wegen w i- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. J uli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumi n- dest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ e r bei Vertrags beginn 1995 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über mehr als fü nf Jahre die Versicherungsprä mien und ließ bis zur E r- klärung des Widerspruchs nochmals zehn Jahre vergehen. Die jahrela n- gen Prämienzahlungen de s be reits bei Vertragsschluss über die Mö g- lichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN hab en bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüf ung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 10.12.2012 - 4 O 338/12 - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 04.06.2014 - 7 U 37/13 - 10
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