ECLI:DE:BGH:2017:081117UVIIIZR254.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V III ZR 254/16 Verkündet am: 8. November 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 8. November 2017 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das End - und Teil - Endurteil des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 13. Oktober 2016 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, der in seinem landwirtschaftlichen Betrieb sogenannte ko n- ventionelle Kuhmilch erzeugt, belieferte damit bis März 2015 die Beklagte in deren in A . betrieben en Großmolkerei. Grundlage der Lieferungen waren Milchkaufverträge, die zuvor zwischen der Beklagten und der Milchlieferg e- meinschaft M . , deren Mitglied der Kläger ist, ausgehandelt wo r- den waren. In diesen dann jeweils mit den einzelne n Milcherzeugern durch d e- ren Beitritt für die Zeit bis März 2011 geschlossenen Verträgen findet sich u r- 1 - 3 - sprünglich unter anderem die Zusicherung der Beklagten, dass der Milchpreis im Jahresdurchschnitt um mindestens 0,15 Ct über dem Durchschnitt aus dem dur ch eine näher bezeichnete Markt - und Preisberichtsstelle veröffentlichten Milchpreis der Region Allgäu liegt. Diese Zusicherung wurde in einem Mitte 2009 vereinbarten Nachtrag dahin gefasst, dass der Milchpreis des Verkäufers für die ganzjährige Lieferung seiner konventionellen Milch und bei Zahlung aller Zuschläge im Jahresdurchschnitt dem durchschnittlichen Milchpreis des Bu n- deslandes Bayern laut Bayerischer Landesanstalt für Landwirtschaft (im Fo l- genden: LfL) + 0,15 Ct/kg zu entsprechen hatte, wobei Date ngrundlage die m o- natliche Meldepflicht der Milchwirtschaft nach § 5 Marktordnungswarenmeld e- verordnung (im Folgenden: MMV) sein sollte. In der Anfang 2011 für zunächst ein Jahr vereinbarten Vertragsverlängerung und in dem Anfang 2012 für die Zeit bis März 2 015 vereinbarten Folgevertrag ist diese Zusicherung unverändert fortgeführt worden. Zwischenzeitlich war § 5 M MV allerdings zum 15. November 2011 dahin geändert worden, dass im Gegensatz zur vorangegangenen Rechtslage die Milchmengen und die Auszahlungs preise nunmehr untergliedert nach Tierarten sowie jeweils unter gesonderter Angabe der angelieferten Milch, die aus ökol o- gischer Produktion stammt, in den Meldungen anzugeben waren. In der Folge wies deshalb die LfL die Preise nicht mehr - wie bisher - ohn e zusätzliche Diff e- renzie rung in einer einzigen Tabelle " Milchgeldauszahlung in Bayern " aus. Ab 2012 differenzierte sie vielmehr in getrennten Tabellen nach " Milchgeldausza h- lung an bayerische Erzeuger für Kuhmilch konventionell " und " Milchgeldausza h- lung an bayerische Erzeuger für Bio - Kuhmilch " . Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Rechtsänderung auf die Beme s- sung des zu zahlenden Milchkaufpreises ist im Revisionsverfahren nur noch im 2 3 - 4 - Streit, ob für den nach dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslan des Bayern laut LfL zu bemessenden zugesicherten Milchpreis ab 2012 auf den niedrigeren Wert nach der Tabelle zur " Milchgeldauszahlung an bayerische E r- zeuger für Kuhmilch konventionell " abzustellen oder ein Milchgeldpreis anz u- setzen ist, der sich wie zuvor ohne weitere Differenzierung aus dem Durc h- schnittspreis der gesamten angelieferten Milch ergibt. Im ersten Rechtszug hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines res t- Zinsen u nd vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ferner auf Rechnungslegung über das im Jahr 2014 geschuldete Milchgeld in der ersten Stufe, erforderl i- chenfalls auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung s- legung an Eides statt in der zweiten Stufe und auf Zahlung eines dem Kläger in noch zu bestimmender Höhe nach entsprechender Rechnungslegung geschu l- deten Differenzbetrags nebst Zinsen in der dritten Stufe in Anspruch geno m- men. Darüber hinaus hat er die Feststellung einer Verpflichtung der Bek lagten zur Rechnungslegung über das im ersten Quartal 2015 geschuldete Milchgeld begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, der nunmehr auch hinsichtlich des ersten Quartals 2015 mit einer dem Antrag für das Jahr 20 14 entsprechenden Stufe n- klage vorgegangen ist, hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung der weitergehenden Berufung durch End - und Teil - g- lich 341,60 r- teilt; die Klage hinsichtlich der weitergehenden Zahlungsbeträge sowie der für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 in der jeweils ersten Stufe gestellten Anträge auf R echnungslegung hat es abgewiesen. 4 5 - 5 - Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte in vollem Umfang mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, während der Kläger die von ihm zunächst eingelegte Revision zurückgenommen hat. Entscheidungsgrün de: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Für die Jahre 2010 und 2011 habe die Beklagte den Kaufpreis an hand der vertraglichen Vorgaben jeweils korrekt ermittelt, so dass dem Kläger ins o- weit kein weiterer Anspruch mehr zustehe. Dagegen könne er für die Jahre 2012 und 2013 noch eine Milchgeldnachzahlung beanspruchen. Zwar sei mit Beginn des Jahres 2012 die bi s dahin als Datengrundlage für die Preisbeme s- sung herangezogene Tabelle von der LfL offiziell nicht mehr geführt worden, so dass die unverändert an die Formulierung des Vertragsnachtrags von 2009 a n- knüpfenden Vertragswerke insoweit lückenhaft geworden seie n. Allerdings zei g- ten die Gesamtumstände, insbesondere die in der Vernehmung der am Ve r- tragsschluss beteiligten Personen hervorgetretene kritische Haltung der Erze u- ger gegenüber Umstellungen der Bezugsgrößen, dass die Beklagte eine so l- che, für die Erzeuger konventioneller Milch erheblich nachteilige Änderung w e- der für den bis zum 31. März 2012 laufenden noch für den Anfang 2012 ausg e- 6 7 8 9 - 6 - handelten Folgevertrag hätte durchsetzen können, wenn dieser Umstand von den Vertragspartnern bei ihren Verhandlungen bedacht worden wäre. Demgemäß sei für die Kaufpreisberechnung von den Werten auszug e- hen, welche die LfL - wenn auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - für die Jahre 2012 und 2013 noch wie in den Vorjahren für Rohmilch (alle Tie r- arten, konventionell un d biologisch) ermittelt und veröffentlicht habe. Unter A n- rechnung einer Sonderzahlung, welche die Beklagte zur Beschwichtigung au f- kommender Proteste gegen die Kürzungen von Milchgeldnachzahlungen, die auf der Grundlage von erstmals Mitte 2013 erfolgten Pre isveröffentlichungen der LfL nach der neuen Tabellensystematik berechnet waren, für 2012 freiwillig geleistet habe, ergebe sich für diesen Zeitraum deshalb ein Nachzahlungsb e- Hinsichtlich der für die Jahre 2014 und 2015 erhobenen beiden Stufe n- klagen sei derzeit nur über die jeweils erste Stufe zu entscheiden. Insoweit sei ein Anspruch jedoch nicht gegeben, da der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag für die Beklagte we der eine Pflicht zur Rechnungslegung noch zur Bereitstellung der zur Kaufpreisberechnung erforderlichen Daten begründe und der Kläger im Übrigen auch in der Lage sei, den maßgeblichen Preis anhand der von der LfL veröffentlichten Daten selbst zu berechnen. Insoweit ergehe die Entscheidung durch Teil - Endurteil. Über die weiteren Stufen könne noch nicht entschieden werden. Denn hinsichtlich eines bereits mangels Rechenschaft s- pflicht ebenfalls nicht gegebenen Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung der Rich tigkeit der Rechnungslegung sei der erforderliche unbedingte Antrag noch nicht gestellt. Eine bezifferte Leistungsklage hinsichtlich des sich erg e- benden Betrages liege auch noch nicht vor, wobei über die Leistungsstufe g e- gebenenfalls zunächst das Landgeric ht zu entscheiden haben werde. 10 11 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene End - und Teil - Endurteil leidet unter einem Verfa h- rensmangel. Denn der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) durch das Ber u- fungsgericht w ar nicht zulässig. 1. Mit seiner Klage hat der Kläger im Wege einer objektiven Klagehä u- fung (§ 260 ZPO) die nach seiner Auffassung gemäß § 433 Abs. 2 BGB best e- henden Ansprüche auf Zahlung des insoweit nach jeweils jährlicher Abrec h- nung anfallenden Rest kaufpreises für die Milchlieferungen in der Zeit von Jan u- ar 2010 bis März 2015 geltend gemacht. Dabei ist er neben den bezifferten Za h lungsansprüchen für die jeweiligen Jahreszeiträume bis Dezember 2013 für die anschließenden beiden Zeiträume gemäß § 254 Z PO im Wege der Stufe n- klage vorgegangen, bei der es sich ihrerseits durch die Verbindung der noch unbezifferten Zahlungsansprüche mit den zu ihrer Konkretisierung erforderl i- chen Hilfsansprüchen auf Rechnungslegung und eidesstattliche Versicherung um eine be sondere Form der Klagehäufung handelt (BGH, Urteil vom 25. April 2014 - LwZR 2/13, juris Rn. 19 mwN). Im Gegensatz zu den vom Berufungsgericht abschließend beschiedenen Zahlungsansprüchen für die Zeiträume bis einschließlich 2013 und den in der ersten Stufe der Stufenklagen erhobenen Rechnungslegungsansprüchen ist neben den Anträgen auf Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Vers i- cherung eine Entscheidung über die in der dritten Stufe der Stufenklagen ge l- tend gemachten und bislang unbezifferten Ansprüche auf Kaufpreiszahlung für die Zeit von Januar 2014 bis März 2015 offen geblieben, um darüber in einem 12 13 14 15 - 8 - späteren Stadium des Rechtsstreits zu befinden. Dieses - und zwar auch hi n- sichtlich der erhobenen Kaufpreisansprüche insgesamt - zum Erlass eines Tei l- urteils im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO führende prozessuale Vorgehen des B e- rufungsgerichts beanstandet die Revision mit Recht als unzulässig. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei subjektiver oder objektiver Klagehäuf ung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beu r- teilung im Instanzenzug, gleich ob etwa aufgrund geänderter Rechtsa uffassung oder aufgrund neuen Vortrags - ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr ist n a- mentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder A n- spruchsteile noch ein mal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von entscheidungse r- heblichen Vorfragen oder bloßen Urteilselementen geht, die weder in Recht s- kraft erwächst noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren bi n- det (z.B. BGH, Urteile vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 29, 31, 33; vom 25. April 2014 - LwZR 2/13, aaO Rn. 23; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13, 15; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BG HZ 189, 79 Rn. 15; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW - RR 2009, 494 Rn. 15; Beschluss vom 4. April 2017 - X ZB 3/17, NZBau 2017, 366 Rn. 13; jeweils mwN). Eine solche Gefahr unterschiedlicher Beurteilung besteht insb e- sondere auch bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen etwa eine materiell - rechtliche Verzahnung besteht (BGH, Urte i- le vom 25. April 2014 - LwZR 2/13, aaO; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO Rn. 14; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 16). Di ese Gegebenheiten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen. 16 - 9 - 3. Die danach zu vermeidende Gefahr sich widersprechender Entsche i- dungen ist nach dem Urteil des Berufungsgerichts vorhanden. a) Die genannte materiell - rechtliche Verza hnung der über den gesamten Zeitraum hinweg geltend gemachten Restkaufpreisansprüche ergibt sich im Streitfall allein schon daraus, dass ihre Beurteilung von der Auslegung der Ve r- träge namentlich zur Berechnungsgrundlage der von der Beklagten gegebenen Zus icherung abhängt, wonach der Milchpreis des Verkäufers für die ganzjährige Lieferung seiner konventionellen Milch bei Zahlung aller Zuschläge im Jahre s- durchschnitt dem durchschnittlichen Milchpreis des Bundeslandes Bayern laut LfL + 0,15 Ct/kg entsprechen soll. Denn die Verträge sind ungeachtet ihrer zeitlichen Abfolge nicht vone i- nander unabhängig. Vielmehr gehen die genannten Zusicherungen, aufgrund derer anhand der zwischen den Parteien in ihrer Anwendbarkeit streitigen Ja h- resstatistiken jeweils absc hließend die Restkaufpreisansprüche für das vora n- gegangene (Rumpf - )Jahr zu ermitteln sind, sämtlich auf die Vertragsfassung zurück, wie sie in dem im Jahre 2009 vereinbarten Nachtrag zum anschließend durchgängig praktizierten Milchkaufvertrag gewählt worde n ist. Das hat nicht nur Bedeutung für die Frage, ob die für die Berechnung maßgebliche Date n- grundlage, für deren Wahl naturgemäß die ursprünglichen Intentionen der Ve r- tragsschließenden nicht außer Betracht bleiben können, im Zeitraum ab 2012 zugunsten ein er anderen Datengrundlage obsolet geworden ist. Vielmehr liegt etwa auch eine unübersehbare Überschneidung bei den Beurteilungsgrundl a- gen einerseits für die bezifferten Zahlungsansprüche bis einschließlich 2013 vor, über die das Berufungsgericht im angefoc htenen Urteil abschließend e r- kannt hat, und andererseits für die ebenfalls auf den Folgevertrag von 2012 g e- stützten unbezifferten Zahlungsansprüche der Stufenklagen, mit denen sich das 17 18 19 - 10 - Berufungsgericht bislang nicht befasst hat, so dass diese Ansprüche ers t in e i- nem späteren Stadium des Rechtsstreits zur Entscheidung anstünden. b) Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass abgesehen von den we i- teren Berechnungs - und Anrechnungsmodalitäten, mit denen sich das Ber u- fungsgericht zusätzlich hat befassen mü ssen, insbesondere die Frage, an we l- che Datengrundlage zur Bemessung der Restkaufpreisansprüche anzuknüpfen ist, für die noch nicht entschiedenen Zeiträume ab 2014 abweichend von den für die Zeit bis 2013 bereits abschließend erkannten Ansprüchen entschied en wird. Denn abgesehen davon, dass insoweit weder eine Bindungswirkung nach § 318 ZPO erzeugt worden ist noch mangels Anfalls dieser Ansprüche im Rev i- sionsverfahren sonst hätte erzeugt werden können, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass in einem späteren Stadium des Rechtsstreits, sei es aufgrund neuen Vortrags, neuer Beweismittel oder einer abweichenden Würd i- gung der vorgetragenen Umstände und/oder erhobenen Beweise, die entsche i- dungserheblichen Fragen anders beurteilt und dementsprechen d mit anderem Ergebnis entschieden werden. Um die Gefahr widersprüchlicher Entscheidu n- gen zu den im Rechtsstreit geltend gemachten Restkaufpreisansprüchen zu vermeiden, hätte das Berufungsgericht deshalb zunächst nur über die im Ra h- men der Stufenklagen erh obenen Rechnungslegungsansprüche befinden dü r- fen, um in der Folge dann über die Zahlungsansprüche insgesamt abschließend zu befinden. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist ( § 562 Abs. 1 ZPO ). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil 20 21 - 11 - ungeachtet der vom Berufungsgericht beha ndelten Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Berechnungsgrundlage des geltend gemachten Res t- kaufpreises auch zur Höhe eines solchen Anspruchs noch keine Feststellungen getroffen sind, soweit er den Zeitraum von Januar 2014 bis März 2015 betrifft. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 18.11.2015 - 81 O 4758/14 - OLG München, Entscheidung vom 13.10.2016 - 24 U 4780/15 -
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