ECLI:DE:BGH:2017:060417BVZR254.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 254/16 vom 6. April 2017 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage au f Beseitigung einer baulichen Verä n- derung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 25 4/16 - LG München I AG Lindau (Bodensee) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richteri n Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfah rens beträgt 15.000 Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus vier Reihenhäusern besteht. Die Beklagten ließen die gemeinschaftliche Zuwegung ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erneuern. Die Kläg er verlangen im Wesentlichen Wiederherstellung des zuvor vorhandenen Weges einschließlich Hangabstützung und Entwässerung in bestimmter Ausführung. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Dagegen haben sich beide Parteien mit der Berufung gewendet. Auf die Berufung der Beklagten hat 1 - 3 - das Landgericht die Klage unter Zurückweisung des klägerischen Rechtsmittels insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger, die ihre Klageanträge weiterverfolgen wollen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Kläger nicht da r- gelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden B e- 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassu ngsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßg e- bend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründung s- frist da rlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision r- steigt, abändern lassen will. Maßgeblich ist insoweit sein Interesse an der A b- änderung der angefochtenen Entscheid ung, das unter wirtschaftlichen G e- sichtspunkten zu bewerten ist . D er in Wohnungseigen tumssachen gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulä s- sigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (näher Senat, Beschluss vo m 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2 mwN). 2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Intere s- se eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums ab gewiesen worden ist, b e- misst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum 2 3 4 - 4 - durch die bauliche Veränderung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Se p- tember 2013 - V ZR 262/12, ZMR 2014, 300 Rn. 5 ff. mwN). Da die Parteien unterschiedli che Ziele verfolgen, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Beseitigung nicht gleichgesetzt werden mit demjenigen der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5) . Der Wertverlust ist von dem Kläger darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen; stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eige n- tums , muss er jedenfalls Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine Schätzung se ines Interesses ermöglichen (vgl. BayObLG, WuM 1994, 565 f.). 3. Daran gemessen haben die Kläger nicht dargelegt, dass der Wert der Welchen Wertverlust ihr Wohnungseigentum infolge der baulichen Veränderung erleidet, und welche Nachteile damit einherge hen, lässt sich der Beschwe r- debegründung nicht entnehmen. Sie bezieht sich lediglich auf die Streitwer t- festsetzung der Vorinstanzen. Diese ist jedoch an den von den Beklagten zu tragenden Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen ausgerichtet worden, die für das Interesse der Kläger nicht maßgeblich sind. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Der Streitwert bemisst sich gem äß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind 5 6 7 - 5 - die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG zu beachten (vgl. S enat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5 mwN). Das Interesse der Beklagten schätzt der Senat der Festsetzung der Vorinstanzen mangels anderer Anhaltspunkte auf 3.000 % hiervon sind 26.500 n- teresse gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG die Oberg renze bildet, beläuft sich der Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vori nstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 09.11.2015 - 4 C 27/13 - LG München I, Entscheidung vom 13.10.2016 - 36 S 21810/15 WEG -
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