BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 255/02 Verk374ndet am: 15. Februar 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Februar 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2002 wird auf Kos-ten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung f374r den 366ffentlichen Dienst eine h366here Zusatzrente, hilfsweise eine h366-here Abfindung. 1 Die 1938 geborene Kl344gerin war vom 26. September 1977 bis zum 31. Juli 1983 als Lehrkraft im 366ffentlichen Dienst teilzeitbesch344ftigt. F374r diesen Zeitraum hat ihr fr374herer Arbeitgeber sie bei der Beklagten nach-versichert. Er hat an diese als Beitr344ge und Umlagen 1.720,31 DM und als Versp344tungszinsen 1.964,02 DM gezahlt. Ab dem 1. Dezember 1998 erhielt sie eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt f374r An-gestellte. Im Rentenbescheid sind Ber374cksichtigungszeiten wegen Kin-dererziehung vom 1. M344rz 1962 bis zum 28. Februar 1975 ausgewiesen. 2 - 3 - Die Beklagte errechnete f374r die Kl344gerin im November 1999 eine Versicherungsrente nach 247 44 der damals geltenden Satzung (VBLS a.F.) in H366he von Brutto 13,92 DM monatlich. Da der Monatsbetrag von 20 DM nicht 374berschritten wurde, erhielt die Kl344gerin statt der Rente ge-m344337 247 59 VBLS a.F. eine Abfindung von 1.837,44 DM. 3 Die Kl344gerin meint, der Rentenberechnungsmodus des 247 44 VBLS a.F. und die fehlende Dynamisierung w374rden sie im Vergleich zu Arbeit-nehmern in der Privatwirtschaft sachwidrig ungleich behandeln. Insbe-sondere seien Frauen, die wegen der Erziehung von Kindern typischer-weise keinen ununterbrochenen beruflichen Lebenslauf aufzuweisen h344t-ten, verfassungswidrig und europarechtswidrig diskriminiert. Sie begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte ihr eine nach 247 2 BetrAVG a.F. in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu berechnende Versicherungsrente, hilfsweise eine um 1.500 DM h366here Abfindung zu zahlen habe. Diese in den Vorinstanzen abgewiesenen Antr344ge verfolgt die Kl344gerin mit der Revision weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 6 I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgef374hrt: Die Kl344gerin habe keinen Anspruch auf eine Versicherungsrente nach 247 2 BetrAVG a.F. f374r den mit Umlagen belegten - 4 - Zeitraum vom 26. September 1977 bis 31. Juli 1983 oder eine daraus sich ergebende erh366hte Abfindung. Die Berechnung der Rente nach 247 44 VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstan-den. Insbesondere f374hre die Anwendung dieser Bestimmung zu keiner Diskriminierung von Frauen. Die Abfindung nach 247 59 VBLS a.F. orientie-re sich an der nach 247 44 VBLS a.F. ermittelten Versicherungsrente und sei satzungsgem344337 errechnet. Die vom Arbeitgeber wegen der Nachver-sicherung an die Beklagte gezahlten Zinsen st374nden der Kl344gerin nicht zu. II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte hat die Berechnung der Rente und der Abfindung mit Recht nach 247247 44, 59 VBLS a.F. vorgenommen. 7 1. a) Die Berechnung der Versicherungsrente nach 247 44 VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskon-trolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverh344ltnis ausgeschiedenen Be-diensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert f374r die geleisteten Beitr344ge gew344hrt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au-337erhalb des 366ffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versi-cherte beg374nstigt, die wie die Kl344gerin noch keine nach 247 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon des- 8 - 5 - halb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Ma337-st344ben der 247247 2 Abs. 1, 16 BetrAVG a.F. aus. Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-lichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersverm366gensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Kl344-gerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der 334bergangsregelun-gen in 247247 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Anspr374che herlei-ten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft ge-tretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer r374ckwir-kenden Neuregelung der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.). 9 b) Die Kl344gerin wird durch die Berechnung der Rente nicht verfas-sungswidrig als Frau diskriminiert. Sie hat nichts dazu vorgetragen, wes-halb sie erst im Alter von 39 Jahren in den 366ffentlichen Dienst eintrat und die eine Pflichtversicherung bei der Beklagten begr374ndende Besch344fti-gung mit 45 Jahren wieder aufgegeben hat, um ab September 1983 einer Besch344ftigung bei einem Arbeitgeber nachzugehen, der nicht an der Be-klagten beteiligt ist. Ein Zusammenhang mit der Kindererziehung ist nicht ersichtlich. 10 11 Auch der von der Revision ger374gte Versto337 gegen das im europ344i-schen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von M344nnern und Frauen liegt nicht vor. Das ist schon deshalb nicht der Fall, - 6 - weil der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit nur Leistungen abdeckt, die f374r Besch344ftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gew344hrt werden (EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.). c) Die Ansicht der Kl344gerin, in die Berechnung der Versicherungs-rente seien auch die von ihrem fr374heren Arbeitgeber an die Beklagte gem344337 247 29 Abs. 8 Satz 3 VBLS a.F. gezahlten Versp344tungszinsen ein-zubeziehen, ist nicht nachvollziehbar. Mit den Zinsen erh344lt die Beklagte nur den Schaden ersetzt, der ihr durch den Ausfall der entsprechenden Rendite entstanden ist (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des 366ffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 B 93 c Anm. 47 zu 247 29 VBLS a.F.). 12 2. Die Beklagte hat die Abfindung zutreffend nach 247 59 VBLS a.F. mit dem Faktor 132 berechnet. Die Kl344gerin beruft sich zu Unrecht auf den satzungserg344nzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 20. Dezember 2001 zur Abfindung von Zusatzrenten nach 247 18 BetrAVG in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, der einen Faktor von 176 vorsieht und zu einer um 612,48 DM h366heren Abfindung f374hren w374rde. Die in diesem Beschluss festgelegten Faktoren sind deshalb h366-her als vorher, weil sie zur Ermittlung von Barwerten der Zusatzrenten bestimmt sind, die nach 247 18 Abs. 4 BetrAVG n.F. j344hrlich zum 1. Juli um 1% erh366ht werden. Die Voraussetzungen f374r die Erh366hung erf374llt die Kl344gerin nach den 334bergangsregelungen in 247247 30d Abs. 1 Satz 1, 30f BetrAVG n.F. jedoch nicht. 247 59 Abs. 2 Satz 3 VBLS in der Fassung des satzungs344ndernden Beschlusses vom 20. Dezember 2001 schlie337t Leis-tungen nach 247 44 der Satzung zudem ausdr374cklich von der Erh366hung der 13 - 7 - Abfindungsfaktoren aus. Die Beklagte war auch im Hinblick auf die Ent-scheidungen des Bundesverfassungsgerichts (aaO) nicht verpflichtet, bei der von Amts wegen vorzunehmenden (Gilbert/Hesse, aaO B 270 Anm. 1a zu 247 59 VBLS a.F.; Langenbrinck in Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht f374r die Arbeitnehmer des 366ffentlichen Dienstes, 65. Ergl. Juni 2002 B 178.30 247 59 VBLS a.F. Erl344uterung 1), nach 247 59 Abs. 6 VBLS a.F. zum Erl366schen des Rentenanspruchs f374hrenden Abfin-dung von Kleinrenten nach 247 59 Abs. 1 VBLS a.F. vor dem 31. Dezember 2000 die erst f374r die Zukunft geforderte Dynamisierung der Zusatzrente in die Berechnung einzubeziehen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2001 - 2 C 105/00 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2002 - 6 S 21/01 -
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