BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 255/04 Verk374ndet am: 24. Februar 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG 247247 8, 116 Abs. 1 Ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Wiederbegr374ndung einer Dienstbarkeit, die durch die 334berf374hrung des dienenden Grundst374cks in Volkseigentum erloschen ist, besteht nicht. Die fr374her bestehende Dienstbarkeit ist f374r einen Anspruch auf Neube-gr374ndung einer Dienstbarkeit aus 247 116 Abs. 1 SachenRBerG ohne Bedeutung. 247 8 SachenRBerG schr344nkt die Anspr374che aus 247 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht ein. BGH, Urt. v. 24. Februar 2006 - V ZR 255/04 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: L. G. war Eigent374mer des im Grundbuch von W. Blatt 522 eingetragenen, mit einem Wochenendhaus bebauten Grundst374cks (herrschendes Grundst374ck). Der Zugang erfolgte 374ber einen Weg auf dem in demselben Grundbuch Blatt 167 gebuchten Nachbargrundst374ck (dienendes Grundst374ck). Der Zugang war durch eine 1938 eingetragene Grunddienstbar-keit an diesem gesichert. 1 - 3 - Beide Grundst374cke wurden von den Beh366rden der DDR enteignet und als volkseigen gebucht. Die Dienstbarkeit wurde gel366scht. 1975 wurde den El-tern der Beklagten ein Nutzungsrecht an dem dienenden Grundst374ck verliehen. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde es der Stadt Dresden zuge-ordnet, die es an die Beklagten ver344u337erte. Das herrschende Grundst374ck wur-de auf die Kl344gerin zur374ck374bertragen. Eine Wiederbegr374ndung der Dienstbar-keit unterblieb. 2 Die Kl344gerin beabsichtigt, das herrschende Grundst374ck zu bebauen. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs des dienenden Grundst374cks dahin zuzustimmen, dass das Grundst374ck mit einer Dienstbarkeit belastet sei, die die jeweiligen Eigent374mer des herrschenden Grundst374cks berechtige, den Weg auf dem dienenden Grundst374ck als Zugang und Zufahrt zu dem herrschenden Grundst374ck mit Fahrzeugen aller Art zu nut-zen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Kl344-gerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Eintragung einer entspre-chenden Dienstbarkeit zuzustimmen und diese zu bewilligen. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin k366nne von den Beklagten die Wiederbegr374ndung des gel366schten Wegerechts verlangen. Mit der 334berf374hrung 4 - 4 - des dienenden Grundst374cks in Volkseigentum sei die Dienstbarkeit nach dem Grundsatz der Unbelastbarkeit des Volkseigentums erloschen. Das Erl366schen der Dienstbarkeit habe als mittelbare Folge der gegen einen Dritten gerichteten Enteignungsma337nahme nicht zu einem Restitutionsanspruch der Kl344gerin nach dem Verm366gensgesetz gef374hrt. Weil auch 247 116 Abs. 1 SachenRBerG keine Anwendung finde, soweit ein fremdes Grundst374ck schon vor dem 8. Mai 1945 genutzt worden sei, verbleibe in der gesetzlichen Regelung eine L374cke. Diese sei durch einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Wiederbegr374ndung der erlo-schenen Grunddienstbarkeit zu schlie337en. Der Anspruch bilde das Grundprinzip des 247 116 Abs. 1 SachenRBerG fort. Er diene dem Ausgleich DDR-typischer Enteignungsfolgen und sei unverzichtbar, um zuf344llige Vorteile f374r ein ehemals dienendes Grundst374ck auszugleichen. Die Kl344gerin sei zur baulichen Nutzung ihres Grundst374cks auf eine dinglich gesicherte Zuwegung angewiesen; erhebli-che Belange der Beklagten st374nden der verlangten Belastung ihres Grund-st374cks nicht entgegen. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 II. Die Bezeichnung der Gesellschafter der Kl344gerin als Kl344ger in dem Beru-fungsurteil gibt Anlass zu klarstellender Berichtigung. Die Kl344gerin ist eine Ge-sellschaft des b374rgerlichen Rechts. Die Bezeichnung ihrer Gesellschafter als Kl344ger ist auch mit dem gew344hlten Zusatz "in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts" geeignet, den unzutreffenden Eindruck einer subjektiven Klageh344ufung und damit Zweifel an der Identit344t der Kl344gerin zu begr374nden, und durch die Be-zeichnung der Kl344gerin im Rubrum des Urteils zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 6 - 5 - 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043; v. 23. Oktober 2003, IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 276) . III. Die Kl344gerin hat keinen nachbarrechtlichen Anspruch auf Wiederbegr374n-dung des gel366schten Wegerechts. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts kann ein solcher Anspruch nicht im Wege der Rechtsfortbildung begr374n-det werden. Nach dem Vorbringen der Parteien ist offen, ob die Voraussetzun-gen der von dem Berufungsgericht angenommenen Regelungsl374cke gegeben sind. Vor allem aber kann die L374cke nicht durch Fortbildung des Zivilrechts ge-schlossen werden. 7 1. Wurde das herrschende Grundst374ck zeitlich nach dem dienenden Grundst374ck enteignet, ist die Dienstbarkeit dadurch erloschen, dass mit der 334-berf374hrung des dienenden Grundst374cks in Volkseigentum die an dem dienen-den Grundst374ck bestehenden Rechte untergegangen sind, vgl. 247 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 ZGB. Der Eigent374mer des herrschenden Grundst374cks wurde mittelbar gesch344digt. F374r einen solchen Fall sieht das Verm366gensgesetz nach herrschender Meinung keinen Anspruch der gesch344digten Rechtsinhaber vor (BVerwGE 119, 158, 162; VG Dresden (Leitsatz) mit Anm. Kuhlmey, OV spezial 2000, 297; Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblattkommentar, Stand Juli 2004, 247 1 Rdn. 34, Kleene-Debrink, ebenda, 247 18 Rdn. 19; a.M. Wasmuth in RVI, Loseblattkommentar, Stand Juli 2004, 247 1 VermG Rdn. 22). Insoweit r374gt die Revision zu Recht, dass das Berufungsge-richt von diesem Sachverhalt ausgeht, obwohl Vortrag der Parteien zum Zeit-punkt der Enteignung des herrschenden Grundst374cks fehlt und daher nicht 8 - 6 - ausgeschlossen werden kann, dass das herrschende Grundst374ck schon ent-eignet war, als das dienende Grundst374ck in Volkseigentum 374berf374hrt wurde. Verh344lt es sich so, ist mit dem herrschenden Grundst374ck dem damaligen Eigen-t374mer auch die Dienstbarkeit durch die Enteignung entzogen worden. 334ber ihre Wiederbegr374ndung w344re im Restitutionsverfahren zu entscheiden gewesen. Eine Regelungsl374cke best374nde nicht. 2. Auch wenn das herrschende Grundst374ck erst zeitlich nach dem die-nenden Grundst374ck enteignet worden ist, scheidet eine nachbarrechtliche Ver-pflichtung der Beklagten zur Wiederbestellung der Dienstbarkeit aus. 9 Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob das Verm366gensgesetz einen An-spruch auf Wiederbegr374ndung der Dienstbarkeit gew344hrt. Auch wenn eine Wie-derbegr374ndung von Rechten an einem enteigneten Grundst374ck nach dem Ver-m366gensgesetz in einem solchen Fall am Fehlen einer unmittelbaren Sch344di-gung im Sinne von 247 1 Abs. 1 VermG scheitert, findet dies seinen Grund allein in den 366ffentlich-rechtlichen Regelungen der Restitution durch das Verm366gens-gesetz und kann deshalb auch nur nach den Grunds344tzen dieses Gesetzes und in dem dort vorgesehenen Verfahren geschlossen werden. 10 Die materiellen und verfahrensrechtlichen Beschr344nkungen, denen die R374ck374bertragung von Verm366genswerten nach den 247247 3, 6 VermG unterliegt, m374ssen zur Vermeidung von Wertungswiderspr374chen auch auf solche Rechts-verluste Anwendung finden, die infolge einer Regelungsl374cke nicht von den in dem Verm366gensgesetz geregelten Tatbest344nden erfasst sind. Dies gilt insbe-sondere f374r den der Herstellung eines sozialvertr344glichen Ausgleichs dienenden Schutz redlicher Erwerber durch 247 4 Abs. 2 und 3 VermG. Der insoweit notwen-dige Schutz begr374ndet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats den Vor- 11 - 7 - rang des Verm366gensgesetzes und schlie337t die Geltendmachung konkurrieren-der zivilrechtlicher Anspr374che im ordentlichen Rechtsweg aus (Senat, BGHZ 118, 34, 36; 122, 204, 207; 130, 231, 234; Urt. v. 25. Juli 2003, V ZR 362/02, VIZ 2003, 581, 582; Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, ZOV 2005, 85). Dasselbe gilt f374r die in 247 30a VermG bestimmten Ausschlussfristen. Die Fristen wurden durch Art. 1 Nr. 26 des Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes eingef374hrt, um die Abwicklung von Restitutionsanspr374chen im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit so bald wie m366glich abzuschlie337en (BVerfG VIZ 1999, 146, 147; NJW 2000, 1480, 1481; BVerwGE 101, 39, 42 f; Wasmuth, aaO, 247 30a VermG Rdn. 8; Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichen-bach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, 247 30a VermG Rdn. 3). Die von dem Beru-fungsgericht vorgenommene zivilrechtliche Erg344nzung des Verm366gensgesetzes l344sst die Restitutionsbeschr344nkungen und deren Grundgedanken unber374cksich-tigt. Sie h344tte zur Folge, dass die Wiederbegr374ndung der gel366schten Grund-dienstbarkeit unabh344ngig von der Befristung durch 247 30a VermG erreicht wer-den k366nnte und die Frage des Schutzes eines redlichen Erwerbs der Pr374fung entzogen w344re. Sie scheidet daher aus. 3. Eine privatrechtliche Erg344nzung der 366ffentlich-rechtlichen Regelungen zum Ausgleich staatlichen Unrechts nach dem Verm366gensgesetz durch einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Wiederbegr374ndung erloschener Rechte l344sst sich auch nicht aus dem Ziel von 247 116 SachenRBerG herleiten, sondern ist mit diesem unvereinbar. 12 a) Eine entsprechende Anwendung oder eine Fortbildung des Sachen-rechtsbereinigungsgesetzes kommt nur in Betracht, wenn dessen zivilrechtliche Regelungen eine planwidrige L374cke aufweisen (vgl. zu einem solchen Fall Se-nat, Urt. v. 19. M344rz 2004, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374 , 375 f. ). So liegt es hier 13 - 8 - nicht. Das Erl366schen einer Zugangsdienstbarkeit durch die Enteignung des die-nenden Grundst374cks f374hrt nicht ohne weiteres zu einer rechtlich nicht abgesi-cherten Mitbenutzung eines fremden Grundst374cks, die in Fortbildung von 247 116 Abs. 1 SachenRBerG durch einen Anspruch auf Wiederbegr374ndung des erlo-schenen Rechts zu bereinigen w344re (OLG Dresden VIZ 2000, 428, 430). 247 116 Abs. 1 SachenRBerG dient der Sicherung bestehender, nicht aber die Wieder-herstellung erloschener Rechtspositionen. Das Sachenrechtsbereinigungsge-setz regelt gerade nicht den Ausgleich in der Vergangenheit erlittenen Unrechts (Begr374ndung des Regierungsentwurfs des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5992, S. 64), sondern hat zum Ziel, einen Interessenausgleich f374r die Zukunft herbeizuf374hren (Czub in Czub/Schmidt-R344ntsch/Frenz, Sa-chenRBerG, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2003, 247 116 Rdn. 24). Soweit die Kl344gerin aus dem Erl366schen der Dienstbarkeit herleitet, die Beklagten seien zu deren neuerlichen Begr374ndung verpflichtet, f344nde der geltend gemachte An-spruch seinen Grund nicht darin, dass die rechtliche Sicherung der Benutzung des Grundst374cks der Beklagten unterblieben ist, sondern darin, dass dieses Recht aufgrund einer hoheitlichen Ma337nahme der Beh366rden der DDR unterge-gangen ist. Das hat mit dem Ziel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nichts zu tun. b) Die Bereinigung der rechtlich nicht abgesicherten Mitbenutzung frem-der Grundst374cke ist auch nicht deshalb l374ckenhaft geregelt, weil 247 116 Sa-chenRBerG keinen Anspruch auf Wiederbegr374ndung erloschener Dienstbarkei-ten vorsieht. Die Bereinigung nach dieser Vorschrift soll einerseits dem Wegfall des gesetzlichen Bodennutzungsrechts der Landwirtschaftlichen Produktions-genossenschaften und andererseits dem Umstand Rechnung tragen, dass die Inanspruchnahme fremder Grundst374cke zu Erschlie337ungszwecken in der DDR vielfach als rechtm344337ig angesehen wurde, obwohl sie nicht durch Mitbenut- 14 - 9 - zungsrechte nach 247247 321, 322 ZGB gesichert war (BVerfG VIZ 1999, 333; NJ 2003, 533; Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Loseblattkommentar, Stand August 2005, 247 116 Rdn. 1; Vossius, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 2. Aufl., 247 116 Rdn. 1 ff; Heller in Pr374tting/Zimmermann/Heller, Grundst374cksrecht Ost, 247 116 SachenRBerG Rdn. 1; M374nchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., 247 116 Sa-chenRBerG Rdn. 1; Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Sachenrechts-bereinigungsgesetz, aaO, S. 61, 65, 179). Der Bereinigungsanspruch aus 247 116 Abs. 1 SachenRBerG tritt an die Stelle einer Mitbenutzung, die von der Rechts-praxis der DDR respektiert wurde, obwohl ihr keine rechtliche Vereinbarung zugrunde lag, und verleiht der 374ber das Notwegrecht von 247 917 BGB hinausge-henden Stellung des Mitbenutzers 374ber den 2. Oktober 1990 hinaus Bestand (Senat, BGHZ 144, 25, 27 f., Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385). Dass eine Absicherung fr374her einmal bestanden hat und vor dem 3. Oktober 1990 weggefallen ist, ist insoweit ohne Bedeutung. IV. Das Berufungsurteil stellt sich auch weder aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO), noch ist die Sache im Sinne einer Klageabweisung zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Es kann n344mlich nicht abschlie337end beurteilt werden, ob sich der geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus 247 116 Abs. 1 SachenRBerG ergibt. So verh344lt es sich, wenn die Grunddienst-barkeit, deren Bestellung die Kl344gerin verlangt, zur Erschlie337ung des herr-schenden Grundst374cks erforderlich ist und der am 2. Oktober 1990 ausge374bten Nutzung entspricht. 15 - 10 - 1. Dass die Kl344gerin das herrschende Grundst374ck nach dem 2. Oktober 1990 im Wege der Restitution erworben hat, steht der Anwendung von 247 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht entgegen. 16 Der Begriff der Nutzung, die gem344337 247 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begr374ndet worden sein muss, ist nicht per-sonenbezogen, sondern grundst374cksbezogen in dem Sinne zu verstehen, dass das zu belastende Grundst374ck am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundst374ck gedient haben muss (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194). Der Bereinigungsanspruch gem. 247 116 Abs. 1 SachenRBerG steht des-halb auch demjenigen zu, der ein Grundst374ck nach dem 2. Oktober 1990 von dem seinerzeitigen Nutzer erworben hat. F374r den Grundst374ckserwerb im Wege der verm366gensrechtlichen Restitution gilt nichts anderes, zumal 247 16 Abs. 2 S. 1 VermG ausdr374cklich anordnet, dass der Restitutionsberechtigte mit der R374ck374bertragung in alle in Bezug auf den jeweiligen Verm366genswert bestehen-den Rechtsverh344ltnisse eintritt (KG KGR 2004, 429, 432; ferner BVerwG VIZ 2000, 667, 668). 17 2. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass das herrschende Grundst374ck vor dem 8. Mai 1945 erschlossen worden ist und seine Erschlie-337ung durch eine Grunddienstbarkeit gesichert war. 18 Der zeitliche Anwendungsbereich von 247 116 SachenRBerG ist nur da-hingehend begrenzt, dass die Nutzung, die eine Bereinigung erforderlich macht, am 2. Oktober 1990 bestanden haben muss. Ein Anfangszeitpunkt, vor dem die Nutzung nicht begonnen haben darf, ist in 247 116 SachenRBerG weder voraus-gesetzt noch bestimmt. Der Verweis auf 247247 321, 322 ZGB schlie337t Nutzungen 19 - 11 - nicht aus, die unter der Geltung des B374rgerlichen Gesetzbuchs begr374ndet wur-den. In diesen F344llen ist der Nutzer vielmehr mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbu-ches der DDR am 1. Januar 1976 (247 1 EGZGB) in die Rechtsstellung des 247 116 Abs. 1 SachenRBerG hineingewachsen (Senat, BGHZ 144, 25, 28). 247 8 SachenRBerG gilt schon nach seiner systematischen Stellung nur f374r die im zweiten Kapitel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes geregelten F344lle baulicher Nutzung. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Be-reinigungstatbest344nde des f374nften Kapitels kommt nach der Entstehungsge-schichte des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und wegen der grunds344tzli-chen Verschiedenheit der Regelungsgegenst344nde nicht in Betracht. 20 Der Regierungsentwurf zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz verwies in 247 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG auf die in 247 8 SachenRBerG genannten Zeit-punkte (BT-Drucks. 12/5992, S. 45). Die Verweisung wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses durch eine eigenst344ndige Regelung des zeitlichen An-wendungsbereichs in 247 116 SachenRBerG ersetzt (BT-Drucks. 12/7425, S. 43). Das steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer weiteren 304nderung des Gesetzes gegen374ber dem Regierungsentwurf: Auch die Aufnahme der zeitli-chen Begrenzung 8. Mai 1945 in den Tatbestand von 247 8 SachenRBerG geht auf die Empfehlung des Rechtsausschusses zur374ck (BT-Drucks. 12/7425, S. 13, 64). Die der Empfehlung entsprechende 304nderung von 247 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG gegen374ber dem Regierungsentwurf ist mithin dahin zu ver-stehen, dass die zeitliche Grenze des 8. Mai 1945 gerade nicht kraft Verwei-sung f374r die Bereinigungstatbest344nde des f374nften Kapitels gilt. 21 - 12 - Das Fehlen eines Anfangszeitpunkts in 247 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG beruht daher nicht auf einem gesetzgeberischen Versehen (a.M. Egerland, NotBZ 2003, 332, 340), sondern tr344gt dem Umstand Rechnung, dass 247 8 Sa-chenRBerG auf den Regelungsgegenstand des zweiten Kapitels zugeschnitten ist. Die Bestimmung soll den Schutz baulicher Investitionen begrenzen, aber nicht die Bereinigung solcher Rechtspositionen verhindern, deren Anerkennung nach der Rechtspraxis der DDR vom Zeitpunkt einer baulichen Ma337nahme un-abh344ngig war und deren Ausgestaltung infolge eines DDR-typischen Vollzugs-defizits unterblieben ist. Aus diesem Grund hat der Senat die Vorschrift des 247 112 Abs. 3 SachenRBerG - trotz ihres missverst344ndlichen Wortlauts und der Verweisung auf die Bestimmungen des zweiten Kapitels - dahin ausgelegt, dass auch ein vor dem 8. Mai 1945 entstandenes Erbbaurecht an einem sp344ter in Volkseigentum 374berf374hrten Grundst374ck die Gew344hrung eines Ankaufsrechts nach 247247 9 Abs. 1 Nr. 2, 61 Abs. 1 SachenRBerG rechtfertigt, sofern im Zeit-punkt des Beitritts die Voraussetzungen f374r die Umwandlung in ein dingliches Nutzungsrecht gegeben waren (Senat, BGHZ 138, 112, 114 ff). 22 F374r den Bereinigungsanspruch des 247 116 Abs. 1 SachenRBerG gilt nichts anderes. Der Anspruch kn374pft nicht an eine bauliche Investition des Nut-zers an (Senat, BGHZ 144, 25, 27 f.) und setzt noch nicht einmal die Unterhal-tung einer baulichen Anlage im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG vor-aus (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385). Ein DDR-typisches Vollzugsdefizit scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts bei einer vor dem 8. Mai 1945 begr374ndeten Mitbenutzung auch nicht von vornherein aus. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann ein solches Defizit vielmehr auch dadurch entstanden sein, dass eine urspr374nglich vorhandene Absicherung nach 1945 aus DDR-typischen Gr374nden weggefallen und nicht ersetzt worden 23 - 13 - ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 273/04, Umdruck S. 5, bisher nicht ver366ffentlicht). 3. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, ob der Kl344gerin ein verm366gens-rechtlicher Anspruch auf Wiederbegr374ndung der Dienstbarkeit zugestanden hat. Der zivilrechtliche Anspruch aus 247 116 Abs. 1 SachenRBerG wird von den Vor-schriften des Verm366gensgesetzes nicht verdr344ngt, weil er in keinerlei Zusam-menhang mit dem von 247 1 VermG erfassten staatlichen Unrecht steht (vgl. Se-nat, BGHZ 120, 204, 209; 130, 231, 234; Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, ZOV 2005, 85). Der Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung kn374pft nicht an den Entzug des gel366schten Wegerechts an und richtet sich auch nicht auf dessen Wiederherstellung, sondern auf die Absicherung einer zu DDR-Zeiten ausge374bten Nutzung durch die Bestellung einer neuen Grunddienstbar-keit, die vorliegend nur aufgrund der zuf344lligen Fallgestaltung einen 344hnlichen oder sogar den gleichen Inhalt wie das erloschene Recht haben kann. 24 4. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass das dienende Grund-st374ck bis zur Wiedervereinigung Deutschlands volkseigen war. Der Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit aus 247 116 Abs. 1 SachenRBerG ist nicht da-von abh344ngig, dass eine Absicherung der ausge374bten Mitbenutzung im Recht der DDR vorgesehen war. Sind die Vorausstetzungen von 247 116 Abs. 1 Sa-chenRBerG gegeben, kann die Bestellung einer Dienstbarkeit auch an einem Grundst374ck verlangt werden, das nicht mit einem Wege- oder 334berfahrtsrecht gem. 247 322 ZGB belastet werden konnte, weil es volkseigen war (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194), sofern die Mitbenutzung nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegeben-heiten als rechtm344337ig angesehen wurde (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; vgl. auch Erman/K374chenhoff, BGB, 10. Aufl., 247 116 Sa- 25 - 14 - chenRBerG Rdn. 3; M374nchKomm-BGB/Smid, aaO, 247 116 SachenRBerG Rdn. 5; Eickmann, SachenRBerG, aaO, 247 116 Rdn. 3). 5. Ma337gebend f374r den Inhalt der zu bestellenden Grunddienstbarkeit ist die am 2. Oktober 1990 praktizierte und geduldete Nutzung (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194; Vossius, aaO, 247 116 Rdn. 19). Insoweit kommt es darauf an, ob der auf dem Grundst374ck der Beklagten verlaufende Weg am 2. Oktober 1990 in dem geltend gemachten Umfang als Zugang und als Zufahrt f374r das kl344gerische Grundst374ck genutzt wurde. 26 - 15 - Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Erg344nzender Sachvortrag und Beweisantritt der Kl344gerin sind gem. 247 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch das Landgericht diesen Gesichtspunkt rechtsfehlerhaft f374r unerheblich gehalten hat. Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2004 - 17 O 6370/00 - OLG Dresden, Entscheidung vom 18.11.2004 - 10 U 429/04 -
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