BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 255/05 Verk374ndet am: 28. Juni 2006 K i r c h g e 337 n e r, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 157 Ge, Gg Zur Auslegung einer in einem Wasserlieferungsvertrag enthaltenen Endschafts-bestimmung, die f374r den Fall der K374ndigung des Vertrags vorsieht, dass die 374ber-nehmende Gemeinde den "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen zu erstatten hat. BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2005 in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die Erstattung des Werts eines Wasserversorgungsnetzes; die Parteien streiten 374ber die Auslegung der f374r die Wertermittlung vereinbarten Berechnungsgrundlage. 1 Die Beklagte - die Stadt J. - wurde aufgrund eines Wasserlieferungs-vertrags vom 6./10. Juli 1928 durch das Deutsche Reich mit Wasser beliefert. Der mit einer Mindestlaufzeit von 40 Jahren abgeschlossene Vertrag verpflich-tete das Deutsche Reich, die Streckenleitung und das Stadtrohrnetz zur Ver-sorgung der Beklagten und ihrer Anschlussnehmer auf eigene Kosten zu verle-gen und instand zu halten. 247 8 Abs. 3 des Vertrags enthielt folgende Bestim-mung: 2 - 3 - "Wird dieser Vertrag seitens der Stadt J. nach Ablauf der in Ab-satz 1 vorgesehenen Vertragsdauer nicht fortgesetzt, so hat die Stadt auf Verlangen des Reichs das Stadtrohrnetz gegen Werter-satz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abz374glich 2 % j344hr-licher Abschreibung zu 374bernehmen. Desgleichen unter den glei-chen Bedingungen auf Verlangen des Reichs die Streckenleitung". 3 Im Jahre 1961 trat die Stadt W. als Rechtsnachfolgerin in den Vertrag ein, nachdem ihr die Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an dem J. -Wasserwerk 374bertragen hatte, von dem aus das Wasser geliefert wurde. Am 10. April/14. Mai 1968 schlossen die Stadt W. und die Beklagte einen neuen Wasserlieferungsvertrag. Dieser Vertrag, durch den die bisherige Lieferbeziehung fortgesetzt wurde, verpflichtete die Stadtwerke W. , die Wasserverteilungsanlagen bereitzustellen und Wasserversor-gungsvertr344ge mit den Einzelabnehmern im Stadtgebiet der Beklagten abzu-schlie337en. 247 11 des Vertrags von 1968 lautet wie folgt: 4 "Dieser Vertrag tritt am 1.4.1968 in Kraft und l344uft bis zum 31.3.1998. Er l344uft jeweils stillschweigend um 5 Jahre weiter, wenn er nicht 2 Jahre vor seinem jeweiligen Fristablauf durch eingeschriebenen Brief gek374ndigt wird. F374r den Fall einer K374ndigung hat die Stadt J. den Stadtwerken [der Stadt W. ] den Zeitwert der Wasserversorgungsan-lagen ab Werk bis zu den Wasserz344hlern zu erstatten". Die Kl344gerin - die G. GmbH - trat nachfolgend an Stelle der Stadt W. in den Wasserliefe-rungsvertrag ein. 5 Die Beklagte k374ndigte den Wasserlieferungsvertrag zum 31. M344rz 2003 und bat die Kl344gerin um eine Ermittlung des Zeitwerts der Wasserversorgungs-anlagen. Die Kl344gerin wandte sich an den Sachverst344ndigen Dipl.-Ing. M. . 6 - 4 - Dieser schlug mit Schreiben vom 29. August 2001 vor, "den Verkehrswert mit-tels Sachwertverfahren zu ermitteln". Weiter hei337t es in dem Schreiben: "Ge-m344337 WertV werden hierbei Anlagekosten als Neuwert ermittelt. Wertminderun-gen durch Alter etc. sind abzuziehen". Mit Schreiben vom 7. September 2001 374bersandte die Kl344gerin der Beklagten das Schreiben des Sachverst344ndigen M. mit dem Hinweis, sie werde ihm den Auftrag zur Rohrnetzbewertung er-teilen, sofern die Beklagte keine Einw344nde erhebe. Die Beklagte erkl344rte sich mit einer Bewertung der Anlagen durch den Sachverst344ndigen einverstanden. Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2002 f374r das Wasser-versorgungsnetz unter Ansatz eines Neuwerts von 17.557.769 200 und altersent-sprechender Wertminderungen (Sachzeitwerte/Zeitwerte) einen Verkehrswert von 11.800.000 200 und f374r die Wasserz344hler und Wasserz344hleranlagen weitere 209.383 200. Durch Vertrag vom 5. Februar 2003 374bertrug die Beklagte die Wasser-versorgung zun344chst bis zum Jahr 2023 auf den O. (O. ). In 247 8 Abs. 4 des Vertrags ist bestimmt, dass die Beklagte dem O. f374r den Fall einer K374ndigung den "Sachzeitwert" der Wasserversorgungsanla-gen zu erstatten hat und sie verpflichtet ist, diese Anlagen zu 374bernehmen. Die Beklagte teilte der Kl344gerin mit, sie habe dem O. f374r die Verhandlungen mit der Kl344gerin Vollmacht erteilt, weil sie - die Beklagte - die Anlagen zum Selbstkostenpreis an den O. weitergeben werde. In einem an die Kl344gerin gerichteten Schreiben vom 20. M344rz 2003 vertrat der O. die Auffassung, die vom Sachverst344ndigen M. durchgef374hrte Zeitwertermittlung nach dem Sachwertverfahren entspreche nicht der in 247 11 des Wasserlieferungsvertrags von 1968 getroffenen Vereinbarung. Mit dem Begriff des Zeitwerts h344tten die Vertragsparteien den Restbuchwert (Anschaffungskostenrestwert) als Bemes-sungsgrundlage f374r die Wertermittlung bestimmt. Nach einer am 4. Juli 2003 von der Kl344gerin, der Beklagten und dem O. getroffenen Vereinbarung be- 7 - 5 - steht Einigkeit dar374ber, dass neben der Beklagten auch der O. den Erstat-tungsbetrag f374r die zu 374bertragenden Wasserversorgungsanlagen schuldet. 8 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin von der Beklagten Zahlung des vom Sachverst344ndigen ermittelten Verkehrswerts f374r die Wasserversorgungsanlagen von 12.009.383 200 (Versorgungsnetz und Wasserz344hler) abz374glich 769.338,72 200 f374r nicht aufgel366ste R374ckstellungen aus Anschlussnehmerbeitr344gen (Hausan-schlusskosten und Baukostenzusch374sse) und einer vom O. als Wertersatz f374r das Wasserversorgungsnetz geleisteten Zahlung von 1.160.000 200 - insgesamt 10.080.044,27 200 - nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat durch Grundurteil den Anspruch der Kl344gerin dem Grunde nach f374r berechtigt erkl344rt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-geabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Endschaftsbestimmung im Wasserlieferungsvertrag vom April/Mai 1968 regele eine als Kauf zu beurteilende Leistungspflicht. Als 334bernahmepreis f374r die von der Kl344gerin zu 374bertragenden Versorgungsleitungen sei, wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, der sogenannte Sachzeitwert ma337-geblich. Dem Umstand, dass die Stadt W. ihrerseits die Anlagen nicht zum Sachzeitwert 374bernommen habe, komme dabei zumindest deshalb 11 - 6 - nicht die ihr von der Beklagten beigemessene Bedeutung zu, weil vornehmlich auf den Wortlaut der Vereinbarung abzustellen sei. Diese sehe als 334bernahme-preis den "Zeitwert" vor. Dieser Begriff k366nne bereits dem Wortlaut nach nicht ohne weiteres unter den des Anschaffungskostenrestwerts subsumiert werden. Der Begriff Zeitwert weise eine deutliche sprachliche N344he zu dem des Sach-zeitwerts auf. F374r eine Auslegung in diesem Sinne spreche - trotz des fr374heren Schriftwechsels - die im Vertrag von 1968 gew344hlte Formulierung, die nicht der in der Vereinbarung aus dem Jahre 1928 verwendeten Fassung entspreche. W344hrend der letztgenannte Vertrag bei 334bernahme der Anlagen die Leistung von Wertersatz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abz374glich 2 % j344hrli-cher Abschreibung vorgesehen habe, sei demgegen374ber in der Endschafts-bestimmung des Vertrags von 1968 auf die Erstattung des Zeitwerts abgestellt worden. Der Anschaffungskostenrestwert unterscheide sich vom Zeitwert vor-nehmlich dadurch, dass er die seit dem Zeitpunkt der Anschaffung bezie-hungsweise Herstellung eingetretene Geldwertentwicklung unber374cksichtigt lasse. Eine anderweitige Auslegung sei mit dem Begriff des Zeitwerts, der vom Herstellungswert der Anlage zum 334bernahmezeitpunkt ausgehe, nicht zu ver-einbaren. Zudem sei in dem Ursprungsvertrag vereinbart, dass Wertersatz "zu-mindest" in H366he der Anlagekosten abz374glich Abschreibungen zu entrichten sei, so dass als Wertersatz grunds344tzlich ein anderer als der Anschaffungskos-tenrestwert, welcher lediglich die unterste Grenze darstelle, geschuldet gewe-sen sei. Gegen diese Auslegung spreche auch nicht der Vortrag der Beklagten, angesichts der Rahmenbedingungen sei es zur Vermeidung h366herer Wasser-preise erforderlich und 374blich, auf den Anschaffungskostenrestwert abzustellen. Abgesehen davon, dass derartige Vertr344ge nicht vorgelegt worden seien, spre-che f374r eine Auslegung in dem oben genannten Sinne auch 247 8 Abs. 4 des zwi-schen der Beklagten und dem O. geschlossenen Vertrages. Denn f374r den 12 - 7 - Fall einer K374ndigung habe die Beklagte dem O. gerade den Sachzeitwert zu erstatten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Beklagten und dem O. sei bekannt gewesen, dass das Sachverst344ndigengutachten von einer Abl366severpflichtung zum Sachzeitwert ausging. Gleichwohl h344tten die Be-klagte und der O. vereinbart, dass in ihrem Verh344ltnis letztlich der O. den Abl366sepreis tragen solle und die Beklagte die Anlagen am Ende der Ver-tragszeit ebenfalls zum Sachzeitwert abzul366sen habe. Die Vereinbarung 374ber die Zahlung eines Entgelts in H366he des Sach-zeitwerts sei weder unbillig noch unwirksam. Unwirksam sei sie nur dann, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich 374bersteige, so dass die 334bernahme der Wasserversorgung durch einen nach den Ma337st344ben wirtschaftlicher Vernunft handelnden Versorger ausgeschlossen sei und die Beklagte infolgedessen nach Beendigung des Vertrages faktisch an den bishe-rigen Versorger gebunden bleibe. Dies sei bereits angesichts der mit dem O. unter 247 8 Abs. 4 geschlossenen Vereinbarung zu verneinen. Die Grund-s344tze der Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 143, 128, 159 = NJW 2000, 577, 584 - die das Berufungsgericht im folgenden auszugsweise wiedergegeben hat - seien auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden, obwohl Kommunen nicht wie Stromversorgungsun-ternehmen am marktwirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt seien. Dass ein Ent-gelt in H366he des Sachzeitwerts den Ertragswert nicht unerheblich 374bersteigen w374rde, sei weder dargelegt, noch lasse das Sachverst344ndigengutachten einen entsprechenden Schluss zu. Die Vereinbarung sei auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt des Kommunalrechts, insbesondere des Kostendeckungsgrundsat-zes, als unbillig oder gar als unwirksam anzusehen. Es sei nicht erkennbar, in-wieweit eine Gewinnerwartung mit der Berechnungsmethode des Sachzeitwerts verkn374pft sei. Zudem seien weder an der Vereinbarung noch an den sich aus ihr ergebenden Folgen B374rger unmittelbar beteiligt. 13 - 8 - II. 14 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpr374-fung stand, so dass die Revision der Beklagten zur374ckzuweisen ist. Gem344337 247 11 des Wasserlieferungsvertrags vom 10. April/14. Mai 1968 hat die Beklagte der Kl344gerin als Rechtsnachfolgerin der Stadt W. f374r den Fall einer K374ndigung den "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen ab Werk bis zu den Wasserz344hlern zu erstatten. Das Berufungsgericht hat diese sogenannte End-schaftsbestimmung dahin ausgelegt, dass die vertragschlie337enden Parteien mit dem Begriff des Zeitwerts eine Wertermittlung der Wasserversorgungsanlagen zu ihrem Herstellungswert zum 334bernahmezeitpunkt abz374glich alters- und zu-standsbedingter Wertminderungen vereinbart haben, nicht dagegen eine Wert-ermittlung auf der Grundlage der um altersentsprechende Abschreibungen ge-minderten urspr374nglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten (Restbuch-wert/Anschaffungskostenrestwert). Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen ist das Beru-fungsgericht - ebenso wie das Landgericht - davon ausgegangen, dass der zwi-schen der Stadt W. und der beklagten Stadt im Jahre 1968 ge-schlossene Wasserlieferungsvertrag als privatrechtlicher Vertrag den Bestim-mungen des b374rgerlichen Rechts unterliegt. Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass es sich bei der in 247 11 des Vertrags enthaltenen Endschafts-bestimmung um eine Individualvereinbarung handelt, deren tatrichterliche Aus-legung revisionsrechtlich nur beschr344nkt darauf 374berpr374fbar ist, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfah-rungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr.; Senats-urteil BGHZ 135, 269, 273 m.w.Nachw.). 15 - 9 - 2. Die Auslegung der Endschaftsbestimmung durch das Berufungsge-richt l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 16 17 a) Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe die Auslegungsbed374rf-tigkeit der Endschaftsbestimmung verkannt, indem es rechtsfehlerhaft (247247 133, 157 BGB) allein auf ihren Wortlaut abgestellt und hierbei unter Versto337 gegen 247 286 ZPO Vorbringen der Beklagten 374bergangen habe. Diese R374gen sind nicht begr374ndet. aa) Das Berufungsgericht hat den Zeitwert im Sinne der vertraglichen Vereinbarung als Herstellungswert im 334bernahmezeitpunkt abz374glich alters- und zustandsbedingter Werteinbu337en verstanden. Es hat ausgef374hrt, der Begriff des Zeitwerts k366nne bereits dem Wortlaut nach nicht ohne weiteres mit dem Anschaffungskostenrestwert gleichgesetzt werden; hingegen weise der Begriff "Zeitwert" eine deutliche sprachliche N344he zum "Sachzeitwert" auf. 18 Die tatrichterliche Auslegung des Begriffs "Zeitwert" durch das Beru-fungsgericht ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nahe liegend (vgl. Brockhaus, Die Enzyklop344die, 20. Aufl.: "Gegenwartswert; Wert, den Verm366-gensgegenst344nde und Schulden zu dem Zeitpunkt haben, zu dem die Bewer-tung vorgenommen wird"; Duden, Das gro337e W366rterbuch der deutschen Spra-che, 3. Aufl.: "Wert, den ein Gegenstand zur fraglichen, zur jeweiligen Zeit ge-rade hat"). Sie entspricht auch dem bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses in anderen Bereichen des Privatrechts vorzufindenden Begriffsverst344ndnis. So bestimmte 247 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kraftverkehrs-versicherung (AKB), dass der Versicherer einen Schaden - vorbehaltlich abwei-chender Regelungen - "bis zur H366he des gemeinen Werts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens (Zeitwert)" ersetze. Hierbei wurde unter dem Zeitwert der gemeine Handelswert oder Verkehrswert des Fahrzeugs ver- 19 - 10 - standen (vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung, 7. Aufl. 1968, 247 13 AKB Anm. 2 m.w.Nachw.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde der Zeitwert mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. zur Bemessung des Schadensersatzes f374r ein zerst366rtes Kraftfahrzeug gem344337 247 249 BGB: BGH, Urteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64, NJW 1966, 1454, unter II, sowie zum Ersatzwert nach 247 3 Ziff. 2 Buchst. a der Allgemeinen Feuerversicherungs-bedingungen BGHZ 9, 195, 200 f.). Es kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - der Inhalt des Begriffs des Sachzeitwerts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1968 nicht eindeutig war und er auch im Sinne einer Berechnung auf der Grundlage von Anschaffungs- anstelle von Wiederbeschaffungswerten verstanden werden konnte (verneinend etwa H374ffer/Tettinger, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1996, 665 ff.; Recknagel, RdE 1996, 218 ff.; offen gelassen in BGHZ 143, 128, 159 m.w.Nachw.). Denn das Berufungsgericht hat nicht in erster Linie auf den - in 247 11 des Vertrags nicht verwendeten - Begriff des Sachzeitwerts abgestellt, sondern diesen lediglich erg344nzend - in seiner heutigen Bedeutung - ber374ck-sichtigt. Unter dem Sachzeitwert ist der auf der Grundlage des Tagesneuwerts (Wiederbeschaffungswerts) unter Ber374cksichtigung seines Alters und Zustan-des ermittelte Restwert eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Bruttorekonstrukti-onsrestwerts zu verstehen (vgl. BGHZ 143, 128, 141 f.; Eiber/Fuchs, BB 1994, 1175, 1176, jew. m.w.Nachw.). Er spiegelt den Wert wider, den ein gebrauchtes Wirtschaftsgut unter Ber374cksichtigung des aktuellen Neuwerts eines gleichwer-tigen Gutes und seines Alters und Erhaltungszustandes noch verk366rpert, gibt also dessen Wiederbeschaffungswert an und entspricht seinem aktuellen Sub-stanzwert (BGHZ aaO). Der Sachzeitwert entspricht damit jedenfalls nach heu-tigem Verst344ndnis dem Zeitwert in der Auslegung durch das Berufungsgericht. 20 - 11 - bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht seine Auslegung, dass der "Zeit-wert" der Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage des Wiederbeschaf-fungswerts - nicht dagegen nach dem Anschaffungskostenrestwert - zu ermit-teln ist, darauf gest374tzt, dass die Stadt W. und die Beklagte in 247 11 des Wasserlieferungsvertrags von 1968 hinsichtlich der Wertbemessung der Wasserversorgungsanlagen nicht den im vorangegangenen Vertrag von 1928 enthaltenen Begriff der "Anlagekosten" verwandt haben. 21 Gem344337 247 8 Abs. 3 Wasserlieferungsvertrags von 1928, in den die Stadt W. im Jahre 1961 an Stelle des Deutschen Reichs beziehungswei-se der Bundesrepublik Deutschland eingetreten war, hatte die Beklagte im Falle der Vertragsbeendigung auf Verlangen des Deutschen Reichs das Stadtrohr-netz und die Streckenleitung "gegen Wertersatz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abz374glich 2 % j344hrlicher Abschreibung" zu 374bernehmen. Rechts-fehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht ange-nommen, dass die Formulierung "Anlagekosten abz374glich 2 % j344hrlicher Ab-schreibung" im Sinne des Anschaffungskostenrestwerts zu verstehen ist. 22 Diese Formulierung haben die vertragschlie337enden Parteien in 247 11 des Vertrags von 1968, durch den die Stadt W. als Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin und die Beklagte ihre aufgrund des Wasserlieferungsvertrags von 1928 bestehende Lieferbeziehung fortgesetzt haben, nicht 374bernommen. Ge-m344337 247 11 dieses Vertrags hat die Beklagte stattdessen uneingeschr344nkt den "Zeitwert" zu erstatten. Aus der im Vergleich zu dem vorangegangenen Vertrag ge344nderten Formulierung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den - naheliegenden - Schluss gezogen, dass die Wertermittlung nach dem "Zeit-wert" nicht auf der Grundlage der urspr374nglichen, abgeschriebenen Anlagekos-ten zu erfolgen hat. H344tten die vertragschlie337enden Parteien eine Ermittlung des 334bernahmepreises anhand der abgeschriebenen Anlagekosten (Rest- 23 - 12 - buchwert/Anschaffungskostenrestwert) gewollt, so h344tten sie ohne weiteres die in 247 8 Abs. 3 des Vertrags von 1928 enthaltene Formulierung "Anlagekosten" 374bernehmen oder eine sinnentsprechende Formulierung verwenden k366nnen. Dass sie stattdessen eine andere Formulierung gew344hlt haben, legt den Schluss nahe, dass die Parteien mit dem "Zeitwert" nicht die Erstattung der ur-spr374nglichen, linear abgeschriebenen Anschaffungswerte, sondern die Erstat-tung des zum Zeitpunkt der Bewertung tats344chlich vorhandenen Substanzwerts vereinbaren wollten (vgl. auch nachfolgend unter b aa). cc) Die von der Revision aufgezeigten Umst344nde rechtfertigen nicht den Schluss, dass die vertragschlie337enden Parteien im Jahre 1968 den f374r die 334bertragung der Wasserversorgungsanlagen ma337geblichen "Zeitwert" - abweichend von der objektiven Wortlautauslegung - 374bereinstimmend im Sin-ne des Anschaffungskostenrestwerts verstanden haben. 24 (1) Ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe das Vor-bringen der Beklagten zu dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im kommu-nalen Abgabenrecht und in der kommunalen Verm366genswirtschaft 374blichen Verst344ndnis des Begriffs "Zeitwert" rechtsfehlerhaft 374bergangen (247 286 ZPO). 25 (a) Wie die Revision im Einzelnen ausf374hrt, hat die Beklagte vorgetra-gen, der Begriff des "Wiederbeschaffungszeitwerts" sei in den im Jahre 1968 geltenden Vorschriften des Geb374hrenrechts unbekannt gewesen; dies habe sich erst mit dem Inkrafttreten des Nieders344chsischen Kommunalabgabenge-setzes (NKAG) vom 8. Februar 1973 (GVBl. S. 41) ge344ndert. Der Wiederbe-schaffungszeitwert sei auch in 247 119 Abs. 2 der Nieders344chsischen Gemeinde-ordnung (NGO) vom 29. September 1967 (GVBl. S. 383) und in 247 81 der Ver-ordnung 374ber das Kassen-, Rechnungs- und Pr374fungswesen vom 18. Februar 1957 (GVBl. S. 13) hinsichtlich der Aufstellung einer kommunalen Verm366gens- 26 - 13 - rechnung unbekannt gewesen. Grundlage der Bewertung des kommunalen Verm366gens seien die historischen Anschaffungs- und Herstellungswerte gewe-sen; eine Wahlm366glichkeit zwischen einer Verm366gensbewertung nach Anschaf-fungswerten oder nach Wiederbeschaffungswerten habe nicht bestanden. Die vertragschlie337enden Parteien h344tten daher unter dem Begriff des Zeitwerts den Anschaffungskostenrestwert verstanden. (b) Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten geltend gemachten abgaben- und haushaltsrechtlichen Ge-sichtspunkte ber374cksichtigt; dass es ihnen im Rahmen seiner tatrichterlichen W374rdigung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. 27 Das kommunale Abgabenrecht hat die Berechtigung der Gemeinden und Landkreise zum Gegenstand, kommunale Abgaben (Steuern, Geb374hren und Beitr344ge) von den abgabenpflichtigen Personen zu erheben (247 1 NKAG vom 11. Februar 1992 - GVBl. S. 30; vgl. auch 247 1 des nach dem Vorbringen der Revision zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Preu337ischen Kommunalab-gabengesetzes vom 14. Juli 1893); f374r die Benutzung kommunaler Einrichtun-gen - etwa der 366ffentlichen Wasserversorgung - k366nnen Geb374hren erhoben werden (247 5 NKAG; vgl. auch 247 4 des Preu337ischen Kommunalabgabengeset-zes). Diese Regelungen befassen sich jedoch nicht mit der Ermittlung des Werts solcher kommunalen Einrichtungen - wie hier eines Wasserversorgungs-netzes - zum Zwecke ihrer Ver344u337erung. F374r die Auslegung der vertraglichen Endschaftsbestimmung ist es daher ohne Bedeutung, ob - im Gegensatz zur heutigen Rechtslage (247 5 Abs. 2 Satz 5 NKAG) - zur Zeit des Vertragsschlusses im Jahre 1968 der Ansatz von Wiederbeschaffungswerten bei der Geb374hren-kalkulation im Benutzungsverh344ltnis unzul344ssig gewesen w344re, wie die Revision meint. 28 - 14 - Auch 247 119 NGO 1967, der die Rechnungslegung der Gemeinden regelt, befasst sich nicht mit der Bewertung kommunalen Verm366gens zum Zwecke seiner Ver344u337erung. Abs. 2 dieser Vorschrift, auf den die Revision Bezug nimmt, regelt lediglich, dass 374ber die Entwicklung des Gemeindeverm366gens j344hrlich eine Verm366gensrechnung aufzustellen ist. Die Ver344u337erung von Ver-m366gen durch die Gemeinden war dagegen bereits in der damals geltenden Fassung der Nieders344chsischen Gemeindeordnung an anderer Stelle geson-dert geregelt. 247 84 Abs. 1 NGO 1967 bestimmte, dass die Gemeinden Verm366-gensgegenst344nde, die sie f374r ihre Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen, ver344u337ern d374rfen. Dass aufgrund dieser Vorschrift die Ver344u337erung von Ge-meindeverm366gen - wie hier eines von der Stadt W. nicht mehr be-n366tigten Wasserversorgungsnetzes - nicht zum vollen (tats344chlichen) Wert, son-dern nur zum Restbuchwert zul344ssig gewesen w344re, macht die Revision nicht geltend. Diese Annahme ist auch fern liegend. 247 84 Abs. 1 NGO 1967 ist durch Gesetz vom 23. Juli 1973 in seiner Neufassung als 247 97 Abs. 1 NGO dahin erg344nzt worden, dass Verm366gensgegenst344nde in der Regel nur zu ihrem vollen Wert ver344u337ert werden d374rfen (247 97 Abs. 1 Satz 2 NGO; GVBl. S. 245). Darunter ist nicht ein buchm344337ig abgeschriebener Wert, sondern der Verkehrs-wert zu verstehen (Thiele, Nieders344chsische Gemeindeordnung, 4. Aufl., 247 97 Anm. 1 m.w.Nachw.; vgl. auch OVG M374nster, NJW 1983, 2517, zu dem inhalt-lich 374bereinstimmenden 247 77 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung f374r Nord-rhein-Westfalen). 29 Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r die Annahme, die Stadt W. und die Beklagte sei-en bei der Formulierung der Endschaftsbestimmung im Jahre 1968 aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Regelungen davon ausgegangen, dass unter dem "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen deren Anschaffungskosten-restwert zu verstehen ist. Wie ausgef374hrt, sind f374r die - hier vorliegende - Ver- 30 - 15 - 344u337erung kommunalen Verm366gens weder das kommunale Abgabenrecht noch die Grunds344tze 374ber die Bewertung kommunalen Verm366gens im Rahmen der Verm366gensrechnung nach der Gemeindeordnung ma337geblich. Anders als die Revision meint, ist daher nicht der Schluss geboten, die vorgenannten Bestim-mungen des Abgaben- und Haushaltsrechts h344tten das Verst344ndnis der ver-tragschlie337enden Parteien hinsichtlich des in der Endschaftsbestimmung ver-wendeten Begriffs des Zeitwerts ma337geblich beeinflusst. (2) Vergeblich r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Wortlautauslegung die drei von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 1. Oktober und 28. Oktober 1948 sowie vom 14. M344rz 1959 unter Versto337 ge-gen 247 286 ZPO 374bergangen. Das Berufungsgericht hat diese Schreiben, wie auch die Revision nicht verkennt, bei seiner Auslegung ber374cksichtigt. Es hat ihnen jedoch zu Recht keine entscheidende Bedeutung f374r die Auslegung des im Vertrag von 1968 verwendeten Begriffs des Zeitwerts beigelegt. 31 Den beiden Schreiben des beliefernden J. -Wasserwerks vom 1. Oktober 1948 an das Abwicklungsamt f374r Wehrmachtverm366gen sowie vom 14. M344rz 1959 an den Oberkreisdirektor des Landkreises F. l344sst sich bereits nicht entnehmen, dass die jeweiligen Verfasser - wie die Revision meint - unter dem dort ohne n344here Erl344uterung verwendeten Begriff des Zeit-werts den Anschaffungskostenrestwert verstanden haben. In dem dritten von der Revision in Bezug genommenen Schreiben des Oberfinanzpr344sidenten H. vom 28. Oktober 1948 an den Zweckverband "J. -Wasserwerke" wird zwar der Zeitwert mit den abgeschriebenen Anschaffungswerten gleichge-setzt. Das Schreiben befasst sich jedoch nicht mit der Ermittlung des Zeitwerts zwecks Ver344u337erung der Wasserversorgungsanlagen, sondern mit dessen be-absichtigter Verpachtung. In dem Schreiben hei337t es, der den Abschreibungen der Pachtgegenst344nde zugrunde zu legende Wert sei deren Wiederbeschaf- 32 - 16 - fungswert; um dem Zweckverband entgegenzukommen, k366nnten der Verzin-sung des Kapitals ausnahmsweise "nicht die abgeschriebenen Wiederbeschaf-fungswerte, sondern die abgeschriebenen Anschaffungswerte (Zeitwerte)" zugrunde gelegt werden. Die Annahme, dass dieses Schreiben, das fast 20 Jahre vor Vertragsschluss in einem anderen inhaltlichen Zusammenhang von einem - wie aus dem Schreiben hervorgeht - mit der Verwaltung des Was-serwerks lediglich 374bergangsweise Beauftragten der Milit344rregierung des Lan-des N. gefertigt wurde, einen Einfluss auf das Begriffsverst344ndnis der vertragschlie337enden Parteien bei der Formulierung der Endschaftsbestim-mung im Wasserlieferungsvertrag von 1968 gehabt hat, ist fernliegend und wird von der Revision auch nicht n344her begr374ndet. b) Entgegen der Auffassung der Revision verst366337t die Auslegung der Endschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht nicht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 152, 153, 156 m.w.Nachw.). 33 aa) Wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat, entsprach es dem Interesse der Stadt W. als Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin, als Ausgleich f374r den Rechtsverlust nicht nur den Restbuchwert, sondern den tats344chlich bestehenden Substanzwert verg374tet zu bekommen, um den ihr Ge-meindeverm366gen infolge der 334bertragung der Wasserversorgungsanlagen auf die Beklagte vermindert wurde. Diesem Interesse der ver344u337ernden Gemeinde an einem m366glichst ungeschm344lerten Erhalt des gemeindlichen Verm366gens tr344gt die seit 1973 geltende Fassung des 247 97 Abs. 1 NGO Rechnung, wonach Verm366gensgegenst344nde in der Regel nur zu ihrem vollen Wert ver344u337ert wer-den d374rfen. Da der Wiederbeschaffungswert abz374glich alters- und zustandsbe-dingter Wertminderungen dem aktuellen Substanzwert der zu 374bertragenden Anlagen entspricht (vgl. oben a aa), ist er eine 344quivalente Gegenleistung f374r 34 - 17 - die mit der 334bergabe des Versorgungsnetzes verbundene Substanz374bertra-gung (vgl. BGHZ 143, 128, 142 m.w.Nachw.). 35 Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag es f374r beide Vertragspar-teien auf der Hand, dass der Anschaffungskostenrestwert erheblich niedriger sein w374rde als die im Zeitpunkt der Vertragsk374ndigung zu ermittelnden Wieder-beschaffungskosten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, un-terscheidet sich der Anschaffungskostenrestwert vom Wiederbeschaffungswert vor allem dadurch, dass er die seit dem Zeitpunkt der Anschaffung bezie-hungsweise Herstellung der jeweiligen Anlagen eingetretene Geldentwicklung unber374cksichtigt l344sst (vgl. BGHZ 143, 128, 158) und der Anschaffungskosten-restwert somit, wovon auch die Revision ausgeht, keinen Ausgleich f374r inflati-onsbedingte Preissteigerungen enth344lt. Hinzu kommt die w344hrend der langj344h-rigen Vertragslaufzeit eingetretene lineare Abschreibung der Anlagenbestand-teile. Ausgehend von dem in 247 8 des Wasserlieferungsvertrags von 1928 ge-nannten Abschreibungssatz von j344hrlich 2 % waren die urspr374nglichen Anschaf-fungs- und Herstellungskosten f374r im Jahr 1928 hergestellte Anlagenteile im Jahre 1968 schon zu 80 % abgeschrieben. Bei einer gem344337 247 8 des Vertrags von 1968 vorgesehenen Vertragsdauer von mindestens weiteren 30 Jahren w344ren im Jahre 1998 s344mtliche bis zum Jahr 1948 hergestellten Anlagenteile bereits vollst344ndig abgeschrieben und allenfalls mit sogenannten Anhaltewerten anzusetzen gewesen. Dementsprechend hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten, der von ihr unter Ber374cksichtigung einer sachgerechten Abschreibung zu ersetzende Buchwert sei voraussichtlich gerin-ger als die vom O. bereits geleistete Zahlung in H366he von 1.160.000 200. Vor diesem Hintergrund kommt dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Um-stand, dass die Vertragsparteien in 247 11 des Wasserlieferungsvertrags nicht den im Vertrag von 1928 vorgesehenen Mindestbetrag der abgeschriebenen Anlagekosten 374bernommen, sondern stattdessen eine anderweitige Wertermitt- - 18 - lung - im Sinne des Wiederbeschaffungswertes - vereinbart haben (oben a bb), besonderes Gewicht zu. 36 Auch aus der Sicht der Beklagten stellt sich die Verpflichtung zum Er-werb der Wasserversorgungsanlagen nach diesem Wertermittlungsma337stab - anders als die Revision meint - nicht als "wirtschaftlich unsinnig" dar. Denn der auf der Basis von Wiederbeschaffungspreisen zu bestimmende Zeitwert ent-spricht im Grundsatz den ersparten Investitionsausgaben, die dem Netzerwer-ber - hier der Beklagten - entst374nden, wenn er anstelle der 334bernahme des be-stehenden ein gleichartiges Versorgungsnetz neu errichten w374rde (vgl. BGHZ aaO). Mit dieser Interessenlage steht es im Einklang, dass Entgeltvereinbarun-gen, die am Sachzeitwert von Leitungsanlagen - berechnet auf der Grundlage von Wiederbeschaffungs- oder Tagesneuwerten - ankn374pfen, im insoweit ver-gleichbaren Bereich der Strom- und Gasversorgung 374blich sind (vgl. BGHZ aaO, 143 f.). Entgegen der Auffassung der Revision kann auch keine Rede da-von sein, dass die Beklagte im Jahre 1968 die M366glichkeit gehabt h344tte, das Wasserversorgungsnetz zum Anschaffungskostenrestwert zu erwerben. Denn 247 8 Abs. 3 des Wasserlieferungsvertrags aus dem Jahre 1928 sah eine Ver-pflichtung der Beklagten zur Leistung von Wertersatz vor, gew344hrte ihr jedoch keinen Anspruch auf 334bernahme der Anlage zu den in dieser Vertragsbestim-mung lediglich als Mindestbetrag des Wertersatzes genannten abgeschriebe-nen Anschaffungskosten. bb) Die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe unter Versto337 gegen 247 286 ZPO das Vorbringen der Beklagten 374bergangen, die Stadt W. habe das Wasserversorgungsnetz im Jahre 1961 ihrerseits zum Anschaffungs-kostenrestwert erworben; sie habe die f374r den Erwerb und den Substanzerhalt aufgewendeten Kosten bereits 374ber die von den Anschlussnehmern im Gebiet der Beklagten vereinnahmten Wassergeb374hren refinanzieren k366nnen. Wollte 37 - 19 - man die Endschaftsbestimmung so auslegen, dass die Kl344gerin nunmehr die Versorgungsanlagen auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts an die Be-klagte ver344u337ern k366nne, so w374rde sie durch Aufdeckung stiller Reserven ohne nennenswertes unternehmerisches Risiko Gewinne in betr344chtlichem Umfang realisieren. Es sei fern liegend, dass die Beklagte der Stadt W. die M366glichkeit habe zugestehen wollen, derartige "windfall profits" zu vereinnah-men, obwohl von vornherein festgestanden habe, dass der Stadt W. im Ver344u337erungsfall keine Aufwendungen f374r eine Neuherstellung abgenutzter Anlagen entstehen w374rden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht erkennbar, inwieweit mit einer am Sachzeitwert orientierten Berechnungsme-thode eine Gewinnerwartung verbunden sei, versto337e gegen 247 286 ZPO, weil es der Lebenserfahrung widerspreche, dass eine Wertberechnung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswerten nicht zu einem h366heren Ergebnis f374hre als eine Wertberechnung nach den Anschaffungskosten. Werde die Anla-ge zum Wiederbeschaffungszeitwert ver344u337ert und seien die Abschreibungen f374r den Wertverlust seit dem Erwerb der Anlage durch die Stadt W. - wie hier zu unterstellen sei - bereits durch die laufenden Wasserentgelte ge-deckt, entstehe ein Ver344u337erungsgewinn, der mindestens der Differenz zwi-schen dem Wiederbeschaffungszeitwert und dem Anschaffungskostenrestwert (Restbuchwert) entspreche. Demgegen374ber habe die Beklagte ein erkennbares Interesse daran gehabt, die k374nftige Belastung ihrer Einwohner durch Anschaf-fungs- und Finanzierungskosten f374r einen Erwerb der Wasserversorgungsanla-gen und die f374r deren Deckung anzusetzenden Geb374hren m366glichst gering zu halten. Insbesondere habe ihr daran gelegen sein m374ssen, eine Doppelfinan-zierung der Anlagen durch die Anschlussnehmer zu verhindern, die gedroht habe, wenn einerseits der Erwerb zum Wiederbeschaffungszeitwert durch Ge-b374hren refinanziert werden m374sse und andererseits bereits mit den w344hrend der Vertragslaufzeit an die Stadt W. gezahlten Wasserent- - 20 - gelten die erforderlichen Investitionen in das Versorgungsnetz finanziert und sogar R374cklagen gebildet worden w344ren. 38 Die R374gen der Revision sind nicht begr374ndet. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung das Vorbringen der Beklagten ber374cksichtigt, dass die Stadt W. das Wasserversor-gungsnetz im Jahre 1961 zum Anschaffungskostenrestwert erworben hat. Dass es diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energiever-sorgungsunternehmen enthaltenen Endschaftsbestimmung, in der die 334ber-nahme eines 366rtlichen Stromversorgungsnetzes durch die Gemeinde zum Sachzeitwert vereinbart war, entschieden hat, ist es f374r die Bemessung des Kaufpreises eines gebrauchten Wirtschaftsguts grunds344tzlich ohne Belang, wie und zu welchem Preis der Verk344ufer die Kaufsache einst erworben und inwie-weit er seine Anschaffungskosten bis zum Zeitpunkt der Ver344u337erungen durch Abschreibungen oder auf andere Weise amortisiert hat (BGHZ 143, 128, 159 f.). Der Verk344ufer ist weder aus wirtschaftlicher noch aus rechtlicher Sicht gehindert, seine Preisvorstellungen an dem Aufwand zu orientieren, der dem K344ufer f374r einen anderweitigen Erwerb eines gleichartigen Kaufobjekts entst374n-de (BGHZ aaO). Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch f374r den vorliegenden Fall, dass der Vertrag im Jahre 1968 durch zwei Gemeinden ge-schlossen wurde. Wie ausgef374hrt, sind auch Gemeinden nicht daran gehindert - und nach der heutigen Fassung des 247 97 NGO in der Regel sogar dazu ver-pflichtet -, Verm366gensgegenst344nde zum vollen Wert zu ver344u337ern. Dass diese Vertragsgestaltung f374r die Beklagte beziehungsweise f374r die Anschlussnehmer im wirtschaftlichen Ergebnis nachteiliger sein mag als eine 334bernahme des Lei-tungsnetzes zu den abgeschriebenen Anschaffungskosten, rechtfertigt aus Rechtsgr374nden keine andere Auslegung. - 21 - Ohne Erfolg r374gt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht erkennbar, inwieweit mit einer am Sachzeitwert orientierten Berech-nungsmethode eine Gewinnerwartung verbunden ist. Wie bereits ausgef374hrt, widerspricht es im Regelfall nicht den beiderseitigen berechtigten Interessen der Vertragsparteien, das Entgelt f374r die Ver344u337erung eines im Eigentum der Gemeinde stehenden Gegenstandes nach dessen tats344chlichem Wert zu be-messen; denn dieser ist die 344quivalente Gegenleistung f374r den mit der Sub-stanz374bertragung einhergehenden Rechtsverlust. Auch der Umstand, dass die Anschlussnehmer im Gebiet der Beklagten, wie die Revision geltend macht, die Instandhaltung des Wasserversorgungsnetzes durch ihre an die Stadt W. beziehungsweise an die Kl344gerin gezahlten Wasserentgelte finanziert haben, gebietet nicht den Schluss, dass die vertragschlie337enden Parteien eine Erstat-tung des Anlagenwerts lediglich zum Restbuchwert vereinbart haben. W344re es den Parteien - wovon die Revision ausgeht - darum gegangen, das Entstehen eines "Ver344u337erungsgewinns" auf Seiten der Stadt W. oder der Kl344-gerin und eine "Doppelfinanzierung" auszuschlie337en, h344tte sich dieses Ziel al-lein durch eine unentgeltliche 334bertragung der Wasserversorgungsanlagen er-reichen lassen. Denn ausgehend von dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklagten, das Geb374hrenaufkommen der Kl344gerin habe die fr374heren Erwerbs- und laufenden Erhaltungskosten der Anlagen im Zeitpunkt der Ver344u337erung vollst344ndig gedeckt, w344re der Kl344gerin auch im Falle einer 334bertragung zum Restbuchwert ein - wenn auch geringerer - Ver344u337e-rungsgewinn zugefallen. Eine unentgeltliche 334bertragung haben die Parteien jedoch nicht vereinbaren wollen; vielmehr haben sie eine entgeltliche 334bertra-gung der Wasserversorgungsanlagen zu deren Zeitwert vereinbart. 39 c) Zu Unrecht r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Ver-sto337 gegen 247 286 ZPO, 247247 133, 157 BGB die kommunalrechtlichen Vorgaben f374r die (Geb374hren- oder Entgelt-) Finanzierung 366ffentlicher Einrichtungen, f374r 40 - 22 - die ein Anschluss- und Benutzungszwang gelte, sowie den Auslegungsgrund-satz, dass die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03, NJW 2004, 1240, unter II 2 m.w.Nachw.), au337er acht gelassen. Die Revision ist der Auffassung, das in 247 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG geregelte und bereits vor dessen Inkrafttreten im Jahr 1973 geltende Kostendeckungsprinzip verbiete es dem Tr344ger einer gemeindli-chen Einrichtung, die Geb374hren so zu kalkulieren, dass das veranschlagte Ge-b374hrenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer Ge-samtheit 374bersteigt ("Kosten374berschreitungsverbot"); dies gelte auch beim Ab-schluss privatrechtlicher Vertr344ge. Mehrerl366se aus dem Geb374hrenaufkommen und aus Ver344u337erungsgesch344ften habe die Gemeinde wegen deren Zweckbin-dung f374r die Substanzerhaltung der Einrichtung wieder dem gemeindlichen Ge-b374hrenhaushalt zuzuf374hren, um die k374nftige Geb374hrenlast der Nutzer zu ver-mindern. Da im Zeitpunkt des Abschlusses des Wasserlieferungsvertrags ab-sehbar gewesen sei, dass der Stadt W. weitere Kosten f374r die Substanzerhaltung der Wasserversorgungsanlagen nicht entstehen w374rden und ein Ver344u337erungsgewinn nach 334bertragung des Anlageverm366gens auf die Be-klagte nicht mehr den Anschlussnehmern habe gutgebracht werden k366nnen, sei als einzige Gestaltungsm366glichkeit verblieben, die Entstehung eines Ver344u337e-rungsgewinns von vornherein dadurch zu vermeiden, dass eine 334bertragung der Versorgungsanlagen zum Anschaffungskostenrestwert vereinbart worden sei. Ob eine Realisierung stiller Reserven und die Vereinnahmung des damit verbundenen Ver344u337erungsgewinns im Falle des Verkaufs des Anlageverm366-gens an einen Dritten zul344ssig gewesen w344re, k366nne dahinstehen. Jedenfalls bei einer 334bertragung an die Beklagte - und damit im wirtschaftlichen Ergebnis an deren Anschlussnehmer, die bereits durch ihre Wasserentgelte die kalkula-torische Wertminderung ausgeglichen und die Bildung von Erneuerungsr374ckla-gen erm366glicht h344tten - sei danach aufgrund der abgabenrechtlichen Bindun- - 23 - gen, denen die Stadt W. gegen374ber den Anschlussnehmern im Gebiet der Beklagten unterlegen habe, eine solche Preisbildung unzul344ssig ge-wesen. Nur dieses Ergebnis entspreche zugleich den aus dem Prinzip der kos-tenm344337igen Erforderlichkeit abgeleiteten Grunds344tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, denen die Beklagte bei der Vereinbarung von geb374hrenwirksa-men Anschaffungspreisen f374r das Wasserversorgungsnetz unterlegen habe. Dem ist nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die 366ffentliche Verwaltung auch dann 366ffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt (vgl. BGHZ 91, 84, 95 ff. m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revision war jedoch der Stadt W. und der Beklag-ten die 334bertragung der Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts nicht aus den von der Revision geltend gemachten kommunalabgabenrechtlichen Gr374nden verwehrt. Gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG soll das Geb374hrenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht 374bersteigen (vgl. bereits 247 4 Abs. 2 Satz 2 des Preu337i-schen Kommunalabgabengesetzes). Daraus folgt nicht, dass lediglich eine Ver-344u337erung der Einrichtung - hier der Wasserversorgungsanlagen - zum Anschaf-fungskostenrestwert zul344ssig, eine Ver344u337erung auf der Grundlage von Wie-derbeschaffungswerten hingegen unzul344ssig w344re. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, regelt das Kostendeckungsprinzip allein die Zul344ssig-keit der Geb374hrenerhebung im Verh344ltnis der Gemeinde zu den Benutzern der 366ffentlichen Einrichtung. Es beschr344nkt dagegen nicht die H366he des Entgelts, zu dem eine Gemeinde geb374hren- oder entgeltfinanzierte Einrichtungen ver344u337ert oder erwirbt. 41 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der End-schaftsbestimmung ber374cksichtigt, dass die Beklagte sich - in Kenntnis des Gutachtens des Sachverst344ndigen M. vom 28. Oktober 2002 - ihrerseits in 42 - 24 - 247 8 Abs. 4 des Vertrags vom 5. Februar 2003 gegen374ber dem O. verpflich-tet hat, f374r den Fall einer K374ndigung des zun344chst bis zum Jahr 2023 abge-schlossenen Vertrags die Wasserversorgungsanlagen zu 374bernehmen und dem O. deren "Sachzeitwert" zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, dass die-se Formulierung nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten lediglich sicherstellen sollte, dass der O. eine Abl366sungszah-lung auf derselben Berechnungsgrundlage erh344lt, die f374r die Zahlungspflicht der Beklagten gegen374ber der Kl344gerin aufgrund der Endschaftsbestimmung im Wasserlieferungsvertrag von 1968 gelten soll. Denn auch in dieser Auslegung des 247 8 Abs. 4 des Vertrags vom 5. Februar 2003 hat sich die Beklagte - unter der Voraussetzung, dass die Beklagte der Kl344gerin gem344337 247 11 des Wasserlie-ferungsvertrags von 1968 den Wiederbeschaffungszeitwert zu zahlen hat - ver-pflichtet, dem O. den Sachzeitwert der Anlagen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts zu erstatten. Die Beklagte hat sich mithin weder durch die von der Revision geltend gemachte Interessenlage (oben b) noch durch kommunalabgabenrechtliche Gesichtspunkte (oben c) daran gehindert gesehen, ihrerseits mit dem O. eine 334bernahme der Wasserversorgungs-anlagen zum "Sachzeitwert" zu vereinbaren und hierdurch gegebenenfalls den Wiederbeschaffungszeitwert der Wasserversorgungsanlagen erstatten zu m374s-sen. 3. Nach alledem ist die Auslegung der in 247 11 des Wasserlieferungsver-trags von 1968 enthaltenen Endschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. F374r die Annahme, dass auch die Beklagte unter dem "Zeitwert" eine Erstattung auf der Grundlage des Wieder-beschaffungswerts verstanden hat, spricht auch der weitere Gesichtspunkt, dass die Beklagte, nachdem sie den mit der Kl344gerin bestehenden Wasserliefe-rungsvertrag gek374ndigt hatte, der Ermittlung des Zeitwerts auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswerten zun344chst nicht entgegengetreten ist. Die Kl344ge- 43 - 25 - rin hat der Beklagten das Schreiben des Sachverst344ndigen M. , in dem dieser vorschlug, den Verkehrswert mittels Sachwertverfahren und hierbei die Anlagekosten als Neuwerte unter Abzug von Wertminderungen zu ermitteln, mit Schreiben vom 7. September 2001 mit dem Hinweis 374bersandt, sie werde ihm den Auftrag zur Rohrnetzbewertung erteilen, sofern die Beklagte keine Einw344n-de erhebe. Der Beklagten, die selbst um eine Ermittlung des Zeitwerts gebeten hatte, war mithin aufgrund des Schreibens des Sachverst344ndigen M. be-kannt, dass dieser eine Bewertung der Anlagen auf der Grundlage von Wieder-beschaffungswerten beabsichtigte. Gleichwohl erkl344rte sich die Beklagte mit einer Bewertung durch diesen Sachverst344ndigen einverstanden. Auch nachdem der Sachverst344ndige das Gutachten am 28. Oktober 2002 vorgelegt hatte, hat die Beklagte gegen die Bewertungsmethode des Sachverst344ndigen keine Ein-w344nde erhoben und in Kenntnis des Gutachtens die Wasserversorgung auf den O. 374bertragen. Erstmals hat der O. , der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den an die Kl344gerin zu zahlenden Erstattungsbetrag letztlich zu tragen und der dementsprechend bereits Wertersatz von 1.160.000 200 f374r das Wasserversorgungsnetz an die Kl344gerin geleistet hat, im M344rz 2003 die Auffas-sung vertreten, eine Wertermittlung habe auf der Grundlage der Anschaffungs-kostenrestwerte zu erfolgen. Die vorstehend genannten Umst344nde legen die - 26 - Annahme nahe, dass die Beklagte zun344chst selbst davon ausgegangen ist, dass der vom Sachverst344ndigen M. im August 2001 vorgeschlagene und seinem Gutachten zugrunde liegende Bewertungsansatz der in der Endschafts-bestimmung getroffenen Vereinbarung entspricht. Vorsitzende Richterin Ball Dr. Leimert Dr. Deppert ist mit Ablauf des Monats Juni 2006 in den Ruhestand getreten und daher gehindert, ihre Unterschrift beizuf374gen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 10 O 483/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 200/04 -
Full & Egal Universal Law Academy