BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 255/05 vom 20. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: 1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Kl344-gers, eingegangen am 15. Mai 2006, gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bestellung eines Notanwalts ab-lehnenden Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird zur374ckge-wiesen, da sie keine Veranlassung zu einer abweichenden Be-urteilung gibt. 2. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-richts D374sseldorf vom 24. Oktober 2005 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht innerhalb der verl344nger-ten Frist von einem beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begr374ndet worden ist (247 544 Abs. 2 und 4 ZPO). Beschwerdewert: 150.000 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger macht gegen die Beklagten Schadensersatzanspr374che in Form von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 16. August 1998 geltend, bei dem er als Radfahrer auf einem Fu337- und Radweg mit der Beklag-ten zu 1, die aus einer Toreinfahrt heraustrat, zusammenstie337 und zu Fall kam. Es ist rechtskr344ftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, dem Kl344ger den weiteren materiellen Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf 366ffentliche Versicherungstr344ger oder sonstige Dritte 374bergegangen ist oder 374bergehen wird. Das Landgericht hat die Klage auf den von ihm geltend gemachten Verdienstausfallschaden abgewie-sen. Die Berufung des Kl344gers blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde m366chte der Kl344ger nach Zulassung der Revision sein Klagebegehren weiterverfolgen. F374r die Durchf374hrung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er zun344chst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, diesen Antrag jedoch zu-r374ckgenommen, da ihm sein Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz gew344hrt hat. Auf Antrag des vom Kl344ger beauftragten Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof N., der die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristge-recht eingelegt hat, wurde die Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde zuletzt bis zum 15. Mai 2006 verl344ngert. Mit Schreiben vom 17. M344rz 2006 und 25. M344rz 2006 beantragte der Kl344ger in eigener Person Prozesskos-tenhilfe und die Beiordnung eines weiteren beim Bundesgerichtshof zugelasse-nen Anwalts, da er sich durch Rechtsanwalt N. nicht hinreichend beraten sehe und die Rechtsschutzversicherung nicht bereit sei, die Kosten f374r einen zweiten Anwalt zu 374bernehmen. Rechtsanwalt N. hat inzwischen sein Mandat niederge- 2 - 4 - legt. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2005 die Begehren des Kl344gers zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung, mit der die An-tr344ge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt werden. Au337erdem begehrt der Kl344ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde. II. 1. Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 247 78b Abs. 1 ZPO ist auch unter Ber374cksichtigung des im Schreiben vom 5. bis 11. Mai 2006 enthaltenen Vorbringens offensichtlich unbegr374ndet. Da der Kl344-ger einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, der zu seiner Vertretung bereit war, kann keine Rede davon sein, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof finden konnte. Nach dem eigenen Vor-bringen des Kl344gers ist die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebe-gr374ndung daran gescheitert, dass der beauftragte Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen 334berlegungen des Kl344gers zu folgen und sie zur Grundlage ei-nes Begr374ndungsschriftsatzes zu machen. Indes hat der Kl344ger darauf kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschr344nkung f374r Rechtsanw344lte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsf344hige und in Revi-sionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu st344rken. Die Rechtssu-chenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen k366nnen, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzul344ssigen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl. BVerfG, VersR 2003, 1556, 1557). Dem liefe zuwider, wenn der Kl344ger einen Anspruch darauf h344tte, seine Rechtsansichten gegen den Anwalt durchzuset- 3 - 5 - zen. Auch st374nde eine solche Auffassung in Widerspruch zur Eigenverantwor-tung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94 - NJW 1995, 537). 4 Der Kl344ger ist auch nicht bed374rftig im Sinne des 247 114 ZPO, da die De-ckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zur angemessenen Verfolgung seiner Anspr374che ausreichend ist. 2. Dar374ber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine Er-folgsaussicht. Die Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am 15. Mai 2006 abgelaufen, ohne dass die Beschwerde begr374ndet worden w344re. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb als unzul344ssig zu verwerfen (247 544 Abs. 2 und 4 ZPO). 5 Dem Kl344ger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zu bewilligen (247 233 ZPO). 6 Zum einen ist der in der Gegenvorstellung enthaltene Wiedereinset-zungsantrag nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt gestellt worden und damit unzul344ssig (247247 236 Abs. 1, 544, 78 ZPO). Der Kl344ger kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Anwalt hatte, der einen Wiedereinsetzungsantrag h344tte stellen k366nnen. Er mag zwar an der Einhaltung der Beschwerdebegr374ndungsfrist gehindert gewesen sein, solange 374ber seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwaltes gem344337 247 78b ZPO noch nicht entschieden worden war. Mit dessen Ablehnung gilt die-ses Hindernis jedoch als behoben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119, 120). 7 - 6 - Zum anderen hat der Kl344ger die Fristvers344umnis selbst verschuldet. Da er nach seinem Vorbringen am 4. Mai 2006 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Antrag abgelehnt worden ist, h344tte er jedenfalls Sorge daf374r tragen m374s-sen, dass rechtzeitig ein Antrag auf erneute Verl344ngerung der am 15. Mai 2006 endenden Beschwerdebegr374ndungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beantragt wird. Die Gegenvorstellung konnte den Fristenablauf nicht beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79 - VersR 1980, 86). 8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 9 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 100/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.10.2005 - I-1 U 22/05 -
Full & Egal Universal Law Academy