BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 255/06 vom 5. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Der als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2006 anzusehende Rechtsbehelf wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen, weil die Beschwerde - trotz Belehrung des Kl344gers - nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (247 544 Abs. 1 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Antrag des Kl344gers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen, weil der Kl344ger den Antrag trotz Belehrung nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat, worauf er eben-falls hingewiesen worden ist. Der Antrag des Kl344gers auf Bestellung eines Notanwalts wird zu-r374ckgewiesen, weil auch dieser Antrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist. Die Ausf374hrungen des Kl344gers, insbesondere zu der Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte vom 8. Juni 2006 (NJW 2006, 2389), zu Menschenrechtsverletzungen und zu Verfassungshochverrat durch Rechtsbeugung, geben keinen An-lass zu einer abweichenden Entscheidung. Beschwerdewert: bis 363.441,78 200 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 31.10.2005 - 20 O 186/89 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2006 - 14 U 234/05 -
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