BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 255/08 Verk374ndet am: 13. November 2009 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 10. Juli 2008 wird als unzul344ssig ver-worfen, soweit 374ber den Feststellungs- und den Unterlassungs-antrag zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin vertreibt stilles Mineralwasser in Mehrwegflaschen aus Kunststoff. Die Flaschen tragen die Pr344gung "GG-Pool". Sie werden von der Kl344gerin und in den weiteren Stufen des Handels gegen 0,15 200 Pfand abgege-ben. Die Beklagte importiert stilles Mineralwasser, das sie in individualisierten Einwegflaschen aus Kunststoff vertreibt, f374r die 0,25 200 Pfand erhoben werden. Die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen weisen eine Bande-role mit dem Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" auf. 1 - 3 - Das zur374ckgegebene Leergut wird unzureichend sortiert; von der Kl344ge-rin in den Verkehr gebrachte Mehrwegflaschen gelangen an die Beklagte, Ein-wegflaschen, die die Beklagte in den Verkehr gebracht hat, gelangen an die Kl344gerin. Die Beklagte verpresste die an sie gelangten Mehrwegflaschen. Die Kl344gerin bot der Beklagten die an sie gelangten, von der Beklagten in den Ver-kehr gebrachten Einwegflaschen zur R374cknahme an und verlangte Auszahlung des Pfands. Das verweigerte die Beklagte. Nachdem sich mehrere 100.000 von der Beklagten in den Verkehr gebrachte Flaschen bei der Kl344gerin angesam-melt hatten, lie337 auch die Kl344gerin die Flaschen verpressen und ver344u337erte das hierdurch gewonnene Material. 2 Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte ver-pflichtet sei, an sie gelangte oder k374nftig gelangende "G."- PET-Mehrwegflaschen gegen Erstattung von 0,15 200 pro Flasche herauszuge-ben, es zu unterlassen, diese Flaschen zu vernichten, und 193.180,06 200 (Pfand f374r 796.230 Einwegflaschen zuz374glich 3.677,29 200 Verpressungskosten abz374g-lich 9.554,73 200 Erl366s) zuz374glich Zinsen an sie zu zahlen. 3 Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Feststellungs- und dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 166.108,24 200 zuz374glich der verlangten Zinsen verurteilt. Mit der von dem Ober-landesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit zugunsten der Kl344gerin entschieden worden ist. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin habe durch den Verkauf ihres Wassers an den Gro337handel und durch den weiteren Vertrieb das Eigentum an den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen nicht verloren. Die Beklagte d374rfe die Flaschen nicht vernichten, sondern habe sie der Kl344gerin herauszu-geben. Dies bedeute nach der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs keine nach Art. 28 EG verbotene Diskriminierung der Beklagten. 5 Der Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" auf der Banderole der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen f374hre zu der rechtsgesch344ftli-chen Verpflichtung der Beklagten, die von ihr in den Verkehr gebrachten Fla-schen gegen Erstattung des Pfands zur374ckzunehmen. Das gelte auch f374r die in den Besitz der Kl344gerin gelangten Flaschen. Da diese zwischenzeitlich ver-presst worden seien, sei die Beklagte nach 247247 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB in-soweit zu Schadensersatz verpflichtet. Es seien 0,216 200 pro Flasche zu erset-zen; die in dem Pfandbetrag von 0,25 200 enthaltene Mehrwertsteuer brauche die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Zahlung von Scha-densersatz nicht zu erstatten. Auch insoweit sei das Verlangen der Kl344gerin im Hinblick auf Art. 28 EG unbedenklich. 6 II. Die Revision der Beklagten ist unzul344ssig, soweit das Berufungsgericht 374ber den von der Kl344gerin erhobenen Feststellungs- und den Unterlassungsan-trag entschieden hat. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zu-gelassen (247 543 Abs. 1 ZPO). 7 - 5 - 1. Wenn - wie hier - die Revision nach dem Tenor des Berufungsurteils uneingeschr344nkt zugelassen ist, kann sich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl eine Beschr344nkung der Zulassung aus den Ent-scheidungsgr374nden ergeben. So verh344lt es sich, wenn das Berufungsgericht die M366glichkeit der Nachpr374fung im Revisionsverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 155, 392, 394; BGH, Urt. v. 5. November 2003, VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426; Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432). Das ist hier der Fall. Zur Zulassung der Revision hei337t es in dem Urteil des Berufungsge-richts, die Revision sei zuzulassen, weil bisher "noch nicht h366chstrichterlich ent-schieden (sei), ob es mit der Gew344hrleistung des freien Warenverkehrs in Art. 28 EG vereinbar ist, einen ausl344ndischen Abf374ller oder Vertreiber von Getr344n-ken in Einweggetr344nkeverpackungen allein aufgrund des Aufdruckes "Pfand" auf der Banderole seiner Flaschen zur Pfandr374ckzahlung auch an inl344ndische Getr344nkeabf374ller oder -vertreiber zu verpflichten." 8 Damit hat das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung nicht nur begr374ndet, sondern die Zulassung der Revision auf die Verurteilung der Beklag-ten zur Zahlung beschr344nkt. Die - nach Ansicht des Berufungsgerichts - grund-s344tzlich zu kl344rende Rechtsfrage hat nur die Entscheidung 374ber die Verpflich-tung der Beklagten zur Erstattung von Pfand f374r die von ihr in den Verkehr ge-brachten Einwegflaschen zum Gegenstand, w344hrend Gegenstand des Urteils im 334brigen die Pflichten der Beklagten im Hinblick auf die von der Kl344gerin in den Verkehr gebrachten Mehrwegflaschen sind. 9 Bei dem Zahlungsantrag handelt es sich um einen selbst344ndigen prozes-sualen Anspruch, 374ber den durch Teil- oder Grundurteil h344tte entschieden wer- 10 - 6 - den k366nnen (247247 301, 304 ZPO). Bezieht sich aber bei einer Anspruchsh344ufung (247 260 ZPO) die Zulassungsfrage nur auf einen prozessualen Anspruch, ist in der Angabe des Zulassungsgrundes regelm344337ig die eindeutige Beschr344nkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 155, 392, 394; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432; ferner BGHZ 153, 358, 362 zu 247247 621d, 546 ZPO a.F.). Dieses Verst344ndnis tr344gt der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrunds344tzliche Fragen Rechnung, indem es verhindert, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsrechtlichen Pr374fung unter-zogen werden m374ssen (BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451 m.w.N.), und entspricht der Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich im Hinblick auf die von der Kl344gerin in den Verkehr gebrachten Mehrwegflaschen weder eine entscheidungserhebliche Frage von grunds344tzli-cher Bedeutung stellt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordert (247 543 ZPO). 2. Gr374nde, die im vorliegenden Fall ein anderes Verst344ndnis der Zulas-sungsentscheidung nahe legen k366nnten, liegen nicht vor. Aus der ausf374hrlichen Er366rterung der Auswirkungen von Art. 28 EG auf die von der Kl344gerin aus dem Eigentum an den Mehrwegflaschen geltend gemachten Anspr374che folgt nicht, dass das Berufungsgericht die aufgeworfene Rechtsfrage auch diesbez374glich f374r grunds344tzlich kl344rungsbed374rftig hielte. Insoweit wendet es n344mlich - anders als hinsichtlich der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Einwegfla-schen - die h366chstrichterliche Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs an, zu der es aus der Sicht des Berufungsgerichts einer erg344nzenden Stellung- 11 - 7 - nahme des Bundesgerichtshofs aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht mehr bedarf. III. Soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung wendet, ist die Revision zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 12 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-klagte der Kl344gerin die Pfandbetr344ge f374r die Einwegflaschen zu erstatten hat, die die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den rechtsgesch344ftlichen Erkl344rungen der Parteien. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte das Verpressen dieser Flaschen nicht zur Folge, dass ein Schadensersatzanspruch nach 247247 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Stelle des - weiterhin erf374llbaren - Anspruchs der Kl344gerin auf Pfander-stattung getreten ist. 13 a) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe durch den Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" auf ihren Flaschen gegen374ber jedem Besitzer ihre Bereitschaft erkl344rt, gegen die R374ckgabe der Flasche einen Pfandbetrag zu er-statten. Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. 14 Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 173, 159, 169) enth344lt der auf die Flaschenbanderole aufgedruckte Beg-riff "Pfand" die verbindliche Zusage, die Flasche gegen Erstattung des Pfandbe-trags zur374ckzunehmen. Diese Willenserkl344rung wird von dem Vertreiber da-durch abgegeben, dass er eine individualisierte Flasche mit einer Banderole in 15 - 8 - den Verkehr bringt, nach der bei dem Erwerb des abgef374llten Getr344nks f374r die Flasche Pfand zu zahlen ist. Das bedeutet zugleich, dass die Flasche zur374ck-gegeben werden kann und der als Pfand bezahlte Betrag erstattet wird. Die Aussage richtet sich nicht nur an die Vertragspartner des Vertreibers und ist auch nicht auf dessen Abnehmer begrenzt. Die Auslegung der in der Banderole enthaltenen Erkl344rung ergibt vielmehr, dass der Vertreiber sich zur R374ckzah-lung des Pfands an jeden Dritten bereit erkl344rt, der im Besitz seiner Flaschen ist, ohne dass insoweit zwischen Mehrweg- und Einwegflaschen zu unterschei-den ist (BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912). Dem schlie337t sich der Senat an. Weder kritische Stimmen in der Literatur (Hartmann/Henn, Jura 2008, 691, 695; Weber, NJW 2008, 948, 951; zustim-mend dagegen Faust, JuS 2007, 1059, 1060; Wilhelm, LMK II/2007, 64) noch die Einw344nde der Revision f374hren zu einer anderen Beurteilung. 16 aa) Es ist n344mlich allein sachgerecht, dass der Abf374ller oder Erstvertrei-ber, der bei dem Inverkehrbringen seiner Flaschen Pfand erh344lt, die einge-nommenen Pfandbetr344ge sp344ter wieder auskehren muss. Das folgt aus dem System der Pfanderhebung. Nach diesem k366nnen die geleerten Einwegflaschen nicht nur an den Vertreiber zur374ckgegeben werden, der sie in den Verkehr ge-bracht hat, sondern an alle Abf374ller oder Vertreiber, die pfandpflichtige Einweg-flaschen gleicher Art in den Verkehr bringen. G344lte das Angebot zur Erstattung des Pfands jedoch nicht gegen374ber einem Abf374ller oder Erstvertreiber, fehlte es diesem gegen374ber an einer vertraglichen Verpflichtung zur Pfanderstattung. Ein Hersteller oder Vertreiber, an den fremde Flaschen zur374ckgelangen, h344tte kei-nen durch den Besitz der Flaschen vermittelten vertraglichen Anspruch gegen denjenigen, der die Flaschen in den Verkehr gebracht und das Pfand f374r diese eingenommen hat. Das Pfandsystem w374rde gest366rt. 17 - 9 - Das ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb an-ders zu beurteilen, weil die Verpflichtung der Beklagten aus der Verpackungs-verordnung, die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen zur374ckzunehmen, beendet war, nachdem die Flaschen an die Kl344gerin gelangt waren (BGH, Urt. v. 6. M344rz 2007, KZR 6/06, NJW-RR 2007, 836, 837). Die Verpackungsverord-nung regelt allein die 366ffentlich-rechtliche Verpflichtung, bei dem Inverkehrbrin-gen von Einwegflaschen und deren weiterer Abgabe die R374ckgabe der Fla-schen durch die Erhebung von Pfand sicherzustellen und so die Umwelt davor zu bewahren, von weggeworfenen Flaschen belastet zu werden. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die leeren Flaschen an einen Abf374ller gelangen, der seinerseits an die Vorgaben der Verpackungsverordnung gebunden und bei dem damit die ordnungsgem344337e Vernichtung der Flaschen sichergestellt ist. 18 Das hiervon zu unterscheidende zivilrechtliche Pfandsystem kann sich sinnvollerweise nicht auf die blo337e Umsetzung dieser 366ffentlich-rechtlichen Vor-gaben beschr344nken. Es muss auch den erforderlichen Innenausgleich unter den Abf374llern herstellen und verhindern, dass ein Abf374ller aufgrund der gesetz-lichen R374cknahmepflicht mehr Pfand auszahlen muss, als er selbst eingenom-men hat. Das l344sst sich systemgerecht nur erreichen, wenn ein Abf374ller oder Erstvertreiber, an den weniger Flaschen zur374ckgelangen, als er in den Verkehr gebracht hat, auf vertraglicher Grundlage anderen Systemteilnehmern zur Pfanderstattung verpflichtet ist, an die die Flaschen gelangen. 19 - 10 - bb) Die Auslegung der Bezeichnung "Pfandflasche" als Angebot auf Ab-schluss eines Vertrages, die Flasche entleert gegen Zahlung des Pfandbetrags zur374ckzunehmen, scheitert auch nicht daran, dass die Modalit344ten der R374ckga-be nicht aufgef374hrt sind. Diese ergeben sich vielmehr ohne weiteres aus dem in der Praxis ge374bten Verfahren. 20 Bei den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen handelt es sich um individualisierte Flaschen, die den Aufdruck "Pfand" oder "Pfandfla-sche" tragen. Dass der Pfandbetrag nicht angegeben ist, steht der Auslegung der Banderole als Angebot an jedermann nicht entgegen. Es entspricht n344mlich der 334blichkeit, dass f374r bestimmte Flaschenarten stets derselbe Betrag erhoben wird. Dieser Betrag ist den beteiligten Marktkreisen bekannt oder zumindest gem344337 247 315 BGB bestimmbar (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1991, VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, 184). Danach ist hier derjenige Pfandbetrag ge-schuldet, der f374r 1,5 Liter PET Einwegpfandflaschen 374blicherweise erhoben wird. Das ist der in der Verpackungsverordnung als Mindestpfand f374r Einwegge-tr344nkeverpackungen bestimmte Betrag von 0,25 200 (vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912). Aus dem Umstand, dass die H366he des nach dem Angebot der Beklagten geschuldeten Pfandes damit letztlich auf die Verpackungsverordnung zur374ckgeht, folgt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, dass auch die 374brigen Bestimmungen dieser Verordnung heran-zuziehen w344ren. Die rechtsgesch344ftliche Verpflichtung der Beklagten zur Aus-zahlung des Pfands besteht n344mlich grunds344tzlich unabh344ngig von einer etwai-gen entsprechenden Verpflichtung nach der Verordnung (BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912, 2913). 21 cc) Entgegen der Ansicht der Revision werden die Interessen eines an-deren Herstellers oder Vertreibers, zu dem die Flaschen gelangen, auch nicht 22 - 11 - dadurch gewahrt, dass er diese verpressen und das Rohmaterial ver344u337ern kann. Wie die Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt, steht dem entgegen, dass der Materialwert weit unter dem Pfandbetrag liegt. Die Kl344gerin hat aus der Verpressung von 796.230 Flaschen einen Reinerl366s von 5.877,44 200 erzielt, also 0,0074 200 je Flasche, w344hrend die Beklagte f374r diese Flaschen jeweils 0,25 200 je Flasche als Pfand eingenommen hat. b) Auch die Meinung der Revision, das Angebot der Beklagten auf R374ck-erstattung des Pfandbetrages sei wegen Widerrufs nach 247 130 Abs. 1 Satz 2 oder 247 658 BGB unwirksam, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. 23 Das Angebot der Beklagten zur Pfanderstattung ist nicht widerrufbar. 247 130 BGB ist abdingbar (BGH, Urt. v. 4. Juli 1976, IV ZR 123/75, WM 1976, 1130, 1132; M374nchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl., 247 130 Rdn. 40 a.E.; Pa-landt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., 247 130 Rdn. 11; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., 247 130 Rdn. 29; K374mpel, WM 1993, 824, 825; ferner Staudin-ger/Singer/Benedict, BGB [2004], 247 130 Rdn. 24). Der Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" auf den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen enth344lt keinen Widerrufsvorbehalt. Das System der Pfanderstattung schlie337t einen Widerruf aus. 24 Die Systembeteiligten m374ssen auch Flaschen zur374cknehmen, die sie nicht in den Verkehr gebracht haben. Damit ist es unvereinbar, dass diesen ei-nerseits fremde Flaschen angedient werden k366nnen und andererseits die Ver-pflichtung zur R374cknahme und Pfanderstattung widerrufen werden k366nnte. Die Teilnahme an dem zivilrechtlichen Pfandsystem bedeutet vielmehr den Verzicht auf das Recht, die in dem Aufdruck auf der Banderole verk366rperte Erkl344rung gem344337 247 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen zu k366nnen. 25 - 12 - Entgegen der Ansicht der Revision gilt dies unabh344ngig davon, wie der Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist, dessen Abschluss durch den Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" angeboten wird. 26 2. Auch die Verpressung der Flaschen steht dem Zahlungsanspruch der Kl344gerin nicht entgegen. 27 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin zu-mindest f374r einen Teil der an sie gelangten, von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Einwegflaschen Zahlung von 0,25 200 Pfand je Flasche gegen R374ck-gabe der Flaschen von der Beklagten gefordert. Hinsichtlich dieser Flaschen hat die Kl344gerin mithin erkl344rt, das Angebot der Beklagten auf Erstattung des Pfands anzunehmen. Auf die Aufforderung der Kl344gerin, die Flaschen zur374ck-zunehmen, weil ihre Lagerkapazit344ten ersch366pft seien und die Flaschen daher verpresst werden m374ssten, hat die Beklagte der Kl344gerin die Verpressung frei-gestellt. Dementsprechend ist die Kl344gerin verfahren. 28 Damit ist der Kl344gerin die 334bergabe der Flaschen an die Beklagte un-m366glich geworden. Das ber374hrt den Zahlungsanspruch der Kl344gerin nicht, weil die eingetretene Unm366glichkeit in erster Linie auf dem Verhalten der Beklagten beruht, die R374cknahme der Flaschen zu verweigern und der Kl344gerin die Ver-pressung anheim zu stellen, 247 326 Abs. 2 BGB. Das Interesse der Beklagten an einem R374ckerhalt der Flaschen ersch366pfte sich im Hinblick auf deren geringen Materialwert, der auch noch um die Verpressungskosten zu mindern ist, im We-sentlichen darin, zu verhindern, f374r dieselben Flaschen noch einmal auf Zahlung in Anspruch genommen werden zu k366nnen. Dass dies nicht passieren w374rde, war durch die Verpressung der Flaschen seitens der Kl344gerin gew344hrleistet. 29 - 13 - b) Entsprechend verh344lt es sich mit den sp344ter an die Kl344gerin gelangten Flaschen. Die Ablehnung der R374cknahme jeglicher Flaschen von der Kl344gerin f374hrte dazu, dass es zur Begr374ndung der vertraglichen Verpflichtung der Be-klagten hinreichte, dass die Kl344gerin die von der Beklagten in den Verkehr ge-brachten Flaschen aussortierte und verpressen lie337, 247 151 BGB. 30 c) Die Beklagte wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet. Es wider-spricht nicht dem Gebot der Billigkeit, dass die Beklagte Betr344ge, die sie als Pfandzahlungen eingenommen hat, als sie ihre Flaschen in den Verkehr ge-bracht hat, wieder auskehren muss (vgl. BGH, Urt. v. 6. M344rz 2007, KZR 6/06, NJW-RR 2007, 836, 838; Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912, 2913). Dass die Beklagte dadurch Nachteile erleidet, dass sie f374r an sie gelang-te oder gelangende Mehrwegflaschen der Kl344gerin 0,25 200 je Flasche an den Gro337handel bezahlt, von der Kl344gerin bei R374ckgabe der Flaschen jedoch nur 0,15 200 je Flasche verlangen kann, 344ndert hieran nichts. Dass die Beklagte ohne eine Verpflichtung, 247 8 Abs. 1 Satz 1 VerpackV a.F., Mehrwegflaschen der Kl344-gerin angenommen und f374r diese 0,25 200 pro Flasche ausgezahlt hat, hat nichts damit zu tun, dass die Beklagte die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen gegen Erstattung des vereinnahmten Pfands zur374ckzunehmen hat, sondern ist Folge davon, dass die Kl344gerin mit dem Gro337handel keine Sortierung der Fla-schen vereinbart hat, eine Sortierung auch nicht selbst vornimmt und die an sie gelangenden Flaschen sogleich verpresst. Die damit verbundenen Nachteile kann die Beklagte nicht auf die Kl344gerin abw344lzen. Diese sortiert das ihr ange-lieferte Leergut und ist deshalb in der Lage, das Erstattungsangebot der Be-klagten anzunehmen. Soweit beide Parteien gegen374ber ihren Gro337h344ndlern unrichtig abrechnen, ber374hrt dies die Anspr374che der Parteien gegeneinander nicht. 31 - 14 - d) Da der Kl344gerin ein vertraglicher Anspruch auf Pfanderstattung zu-steht, kann dahingestellt bleiben, ob andere Anspruchsgrundlagen, etwa die von der Revisionserwiderung in Betracht gezogenen in 247 426 Abs. 1 BGB, 247247 683 Satz 2, 670 BGB oder 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. M344rz 2007, KZR 6/06, NJW-RR 2007, 836, 838) den von dem Beru-fungsgericht der Kl344gerin zugesprochenen Anspruch rechtfertigen. 32 3. Auch die R374gen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keine Kosten f374r den Transport der Flaschen von der Kl344gerin zu der Beklagten angesetzt, es seien unzutreffende Verpressungskosten angenommen worden, bleiben ohne Erfolg. Transportkosten f374r eine R374cklieferung der Flaschen an die Beklagte lassen den vertraglichen Anspruch der Kl344gerin auf Pfanderstat-tung ebenso unber374hrt wie die H366he der von der Kl344gerin f374r die Verpressung aufgewendeten Kosten. Diese ist im 334brigen nach den tatbestandlichen Ausf374h-rungen in den Entscheidungsgr374nden des Berufungsurteils von der Beklagten nicht bestritten worden. Berichtigung nach 247 320 ZPO hat die Beklagte nicht beantragt. Im Revisionsverfahren ist die H366he dieser Kosten daher als unstreiti-ges Parteivorbringen im Sinne von 247 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen (vgl. BGHZ 173, 159, 168 m.w.N.). 33 4. Das Gebot der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG steht weder der Erstattungspflicht der Beklagten entgegen noch f374hrt es dazu, dass ein Ver-tragsverh344ltnis zwischen den Parteien nicht festgestellt werden k366nnte. Einer Vorlage an den Europ344ischen Gerichtshof bedarf es nicht. 34 - 15 - a) Ausl344ndische Getr344nkehersteller und -vertreiber werden von der Pfandpflicht f374r Einwegverpackungen insoweit st344rker betroffen als inl344ndische Unternehmen, als letztere in gr366337erem Umfang Mehrwegflaschen zur Verpa-ckung der von ihnen in den Verkehr gebrachten Getr344nke nutzen. Das l344sst die Vereinbarkeit von 247 8 Abs. 1 VerpackV a.F., nunmehr 247 9 Abs. 1 VerpackV, mit Art. 28 EG nach den Entscheidungen des Europ344ischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 jedoch unber374hrt, weil diese Folge im Hinblick auf den mit der Verpackungsverordnung erstrebten Schutz der Umwelt gerechtfertigt ist (Rs. C-463/01, Slg. 2004, I 11734 = NVwZ 2005, 194 ff. - Kommission/ Deutschland, und Rs. C-309/02, Slg. 2004, I 11794 = NVwZ 2005, 190 ff. - Radlberger Getr344nkegesellschaft; ferner BGH, Urt. v. 22. Januar 2009, III ZR 233/07, NJW 2009, 2534, 2536 f.). So verh344lt es sich auch hier mit der Ausle-gung der Erkl344rung "Pfand" oder "Pfandflasche" auf den Banderolen der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen. Die Auslegung als Angebot der Beklagten auf Erstattung des Pfands gew344hrleistet die Vollst344ndigkeit der vertraglichen Beziehungen dahin, dass kein Abf374ller oder Erstvertreiber daraus einen Vorteil ziehen kann, dass ihm weniger Flaschen zur R374ckgabe angedient werden, als er in den Verkehr gebracht hat. 35 b) Auch das Vorbringen der Revision, die Verpflichtung zur R374cknahme von Einwegverpackungen aus Deutschland in das Ausland f374hre zu Transpor-ten und damit zu zus344tzlichen Umweltbelastungen, f374hrt zu keiner anderen Be-urteilung. Dieses Vorbringen richtet sich nicht gegen die Auslegung der Erkl344-rung auf den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen, sondern zielt darauf, Importeure von in Einwegflaschen abgef374llten pfandpflichtigen Ge-tr344nken gegen374ber inl344ndischen Herstellern oder Abf374llern zu bevorzugen, und ist damit offenbar verfehlt. 36 - 16 - Im 334brigen ist ein Pfand- und R374cknahmesystem von Leerverpackungen nach der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs ein notwendiger Be-standteil eines Systems, das die Wiederverwendung von Verpackungen sicher-stellen soll (Rs. C-309/02, aaO, Rdn. 76). Das zwingende, die Ma337nahme rechtfertigende Erfordernis des Umweltschutzes besteht in der Verbesserung der Verpackungsabfallverwertung, in der Verringerung von Abf344llen in der Natur und - aufgrund des Anreizes, Mehrwegverpackungen zu benutzen, - in einer Verringerung der zu beseitigenden Abf344lle (Rs. C-463/01, aaO, Rdn. 76 f.; Rs. C-309/02, aaO, Rdn. 77 f.). Transporte, die mit einer R374cknahme verbunden sind, stehen der Erreichung dieser Ziele nicht entgegen. Dar374ber hinaus kann nicht au337er Betracht bleiben, dass der Transport entleerter Einwegverpackun-gen in das Ausland durch die Teilnahme ausl344ndischer Getr344nkehersteller und -vertreiber an einem System entf344llt, nach welchem die Verpackungen in Deutschland zur374ckgenommen, verwertet oder vernichtet werden. 37 c) Der Europ344ische Gerichtshof hat dementsprechend die Einf374hrung ei-nes Pflichtpfands f374r Einwegverpackungen in den genannten Urteilen allein hin-sichtlich der 334bergangsfrist und der M366glichkeit zur Teilnahme an einem R374ck-nahmesystem beanstandet. Dass diese Momente von der Auslegung der Erkl344-rungen "Pfand" oder "Pfandflasche" ber374hrt werden, macht die Revision weder geltend, noch ist insoweit eine Diskriminierung der Beklagten ersichtlich. 38 - 17 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 39 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 HK.O 138/04 Kartell - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2008 - U 1842/05. Kart -
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