BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 255/08 vom 10. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 22. Oktober 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die von dem Nachlasspfleger vertretenen Kl344ger sind die unbe-kannten Erben der am 17. Januar 1920 geborenen und am 10. Februar 2001 verstorbenen Erblasserin R. W. . Sie fordern von der Be-klagten im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung 374ber die von der Beklagten seit dem Tod der Erblasserin gef374hrten Ge-sch344fte. Die Erblasserin ist die zweite Ehefrau des am 26. Dezember 1972 verstorbenen H. H. W. . Dieser wurde von der Beklagten - seiner Tochter -, einer weiteren Tochter sowie der Erblasserin zu je 1/3 beerbt, wobei die Erblasserin mit ihrem Erbteil als befreite Vorerbin so-wie die beiden T366chter als Nacherbinnen eingesetzt wurden. 1 - 3 - 2 Die Beklagte nahm bereits zu Lebzeiten der Erblasserin auf der Grundlage einer ihr 1980 erteilten Vollmacht deren Angelegenheiten wahr. Mittels dieser Vollmacht nahm sie auch nach dem Tod der Erblas-serin Verf374gungen 374ber ein auf den Namen der Erblasserin lautendes Gi-rokonto bei der D. Bank vor. Ferner l366ste sie nach dem Tod der Erblasserin deren Wohnung auf und verwaltete eine im Eigentum der Erblasserin stehende Eigentumswohnung. Die Erblasserin war ferner u.a. Inhaberin eines Wertpapierdepots, welches zur Absicherung der Fi-nanzierung der Wohnung diente. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen lediglich 374ber das bei der D. Bank gef374hr-te Girokonto und die Klage im 334brigen abgewiesen. Auf die beiderseiti-gen Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagte ver-urteilt, den Kl344gern 374ber die von ihr seit dem Todestag gef374hrten Ge-sch344fte betreffend den Nachlass der R. W. Auskunft zu erteilen und 374ber die von ihr dabei get344tigten Einnahmen und Ausgaben Rech-nung zu legen und zwar mit Ausnahme eines Postgirokontos der Erblas-serin. 3 Nach Anh366rung der Parteien hat das Berufungsgericht entspre-chend deren Vortrag den Streitwert auf 2.000 200 festgesetzt. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 5 - 4 - 6 1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (ge-gebenenfalls zus344tzlich verbunden mit Rechnungslegung) ausgespro-chen, so ist f374r die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstan-des das Interesse des Rechtsmittelsf374hrers ma337gebend, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Rechnungslegung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Se-natsbeschl374sse vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 Tz. 4; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 5 f.; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 Tz. 13 f.). Der ei-gene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann hierbei entsprechend den Regelungen f374r Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich ma-ximal 17 Euro/Stunde ergeben (247 22 JVEG; zur entsprechenden Heran-ziehung des JVEG vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14). Kosten f374r die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen k366nnen nur ber374cksichtigt werden, wenn sie zwangsl344ufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 9; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das kommt nur in Ausnahmef344llen in Betracht, etwa bei An-gaben zu gr366337eren Unternehmensbeteiligungen f374r l344nger zur374ck liegen-de Zeitr344ume (vgl. BGH, Beschl374sse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - NJW 2009, 2218 Tz. 14; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Tz. 12). 2. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Beschwer 20.000 200 374bersteigt. Das Berufungsgericht hat zun344chst mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 den Streitwert einheit- 7 - 5 - lich auf 2.500 200 festgesetzt, ohne dass sich hiergegen eine der Parteien gerichtet hat. Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2008 hat es die Parteien dann aufgefordert, erg344nzend zum Geb374hrenstreitwert Stellung zu nehmen. Insoweit haben die Kl344ger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 ausgef374hrt, die von ihnen eingelegte Berufung sei mit 2.000 200 zu beziffern. Die Berufung der Beklagten beziehe sich auf die Auskunft ins-gesamt. Der Kostenaufwand zur Erf374llung der Auskunft werde auf 2.000 200 gesch344tzt. Entsprechend hat die Beklagte dann selbst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 ausgef374hrt, aus ihrer Sicht best374nden keine Bedenken, den Streitwert mit 2.000 200 festzusetzen. Ihre Berufung beziehe sich nur auf den Auskunftsanspruch und k366nne daher auch nicht mit mehr als 2.000 200 bewertet werden. Auf der Grundlage dieser einvernehmlichen Festsetzung des Streitwerts auf 2.000 200 ist es nicht nachvollziehbar und auch nicht glaub-haft gemacht, wenn die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde-begr374ndung geltend macht, ihre voraussichtliche Kostenbelastung f374r die Erteilung der erforderlichen Informationen betrage 25.000 200. Hierzu ver-weist sie auf ein Schreiben ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollm344ch-tigten vom 18. Februar 2009 an sie, in dem derartige Kosten f374r die Aus-kunftserteilung genannt werden. Insoweit ist indessen nicht nachvoll-ziehbar, warum die Beklagte einerseits durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 an das Berufungsgericht noch selbst einen Streitwert von 2.000 200 angibt, dann aber nur kurze Zeit sp344ter in einem Schreiben der Prozessbevollm344chtig-ten vom 18. Februar 2009 ein Kostenaufwand von 25.000 200 genannt wird. Auch die dort angef374hrten Gr374nde f374r den Kostenaufwand bez374g-lich Auskunft und Rechnungslegung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Beklagte ausweislich des vorgelegten 344rztli- 8 - 6 - chen Attestes komplexe und juristische Sachverhalte ohne Beistand nicht vollst344ndig erfassen kann, folgt hieraus nicht das Erfordernis, f374r die Auskunftserteilung und Rechnungslegung vollst344ndig auf anwaltlichen Rat zur374ckzugreifen und hierf374r ein gefordertes Stundenhonorar zwi-schen 200 200 und 300 200 zu zahlen. Im Wesentlichen hat die Beklagte die Auskunft selbst aus eigenem Wissen zu erteilen, insbesondere sich dazu zu erkl344ren, welche Verf374gungen den Kontobewegungen zugrunde lie-gen, insbesondere denen, die von den Kl344gern in einem Handelsbuch-auszug der D. Bank f374r den Zeitraum vom 16. Februar 2001 bis zum 30. September 2002 im Einzelnen aufgelistet wurden. Wieso die Beklagte hier nicht in der Lage sein will, sich jedenfalls an Verf374gungen gr366337eren Umfangs zu erinnern, z.B. am 28. M344rz 2001 374ber 70.000 DM und am 13. Juli 2001 374ber 50.000 DM, ist nicht dargetan. Im 334brigen muss sie gegebenenfalls mit Hilfe von Unterlagen, die bei ihren fr374heren Bevollm344chtigten sowie bei dem Steuerberater vorhanden sind, die ein-zelnen von ihr vorgenommenen Verf374gungen aufkl344ren. Warum hier al-lein f374r den Steuerberater ein Kostenaufwand von 5.000 200 netto erforder-lich sein soll, erschlie337t sich nicht. Bez374glich der Aufl366sung der Wohnung der Erblasserin hat die Be-klagte vorgetragen, dort vorgefundene Gegenst344nde seien, soweit sie nicht innerhalb der Familie Abnehmer gefunden h344tten, entsorgt worden. Hier wird die Beklagte im Kreis ihrer Familienangeh366rigen sowie der An-geh366rigen der Erblasserin nachzufragen haben, wer welche Gegenst344n-de nach dem Tod der Erblasserin aus der Wohnung erhalten hat. Warum hier ein besonderer Kostenaufwand oder gar eine Reise des Bevollm344ch-tigten zu den Verwandten nach 326sterreich erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Bez374glich der im Eigentum der Erblasserin stehenden Eigen-tumswohnung hat die Beklagte anzugeben, welche Einnahmen in der 9 - 7 - Zeit nach dem Erbfall erzielt und wie diese verbucht wurden. Weiter hat die Erblasserin noch mitzuteilen, ob und in welcher Form sie an der Aus-zahlung einer Steuererstattung an ihre Nichte K. mitgewirkt hat, wobei diese Steuererstattung nach dem Vortrag der Kl344ger der Erblasse-rin zugestanden haben soll. Schlie337lich sind noch Ausk374nfte zum Depot-konto der Erblasserin bei der D. Bank zu erteilen. Mag diese Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch mit ei-nem gewissen Aufwand verbunden sein, so ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, warum hierf374r ein Aufwand f374r anwaltliche Betreuung von pau-schal 15.000 200 zuz374glich Mehrwertsteuer, Steuerberaterkosten von 5.000 200 netto sowie - nicht n344her begr374ndete und aufgeschl374sselte - De-tekteikosten von 2.500 200 anfallen sollen. 10 Terno Seiffert Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2008 - 23 O 97/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2008 - 11 U 15/08 -
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