BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 255/10 vom 20 . September 2011 i n dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Le hmann und die Richterin Dr. Brockmöller a m 20. September 2011 beschlossen : Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatische n Oberlandesgericht s Ha m- burg 9. Zivilsenat vom 28. Oktober 2010 gemäß § 5 5 2a ZPO zurückzuwe isen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe : I. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein und eine q ualifizierte Einrichtung i . S . von § 4 UKlaG, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingu n- gen (AVB) für kapitalbildende Rentenversicherungen nach dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvo r- 1 - 3 - sorgeaufwendungen (AltEinkG) " Rürup - Rentenversicherungen " und Er stattung von Kosten in Anspruch. Die beanstandeten Klauseln lauten: " § 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (1) Sie können Ihre Versicherung jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn jederzeit mi t Frist von e i- nem Monat zum Schluss eines jeden Beitragszahlung s- abschnitts ganz oder teilweise schriftlich kündigen, fr ü- hestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherung s- jahres. (2) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung bei Kü n- digung (3) Bei Kündigung (Voll - oder Teilkündigung gemäß A b- satz 1) wandelt sich die Versicherung ganz oder teilwe i- se in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Rente um. Ein Anspruch auf einen Rückkaufswert b e- steht nicht. Umwandlung in eine beitragsfreie V ersicherung anstelle einer Kündigung (7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zu dem dort genannten Termin verl angen, ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit zu werden. In diesem Fall gelten die Absätze 4 und 5 entspre chend." 2 - 4 - D as Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsg e- richt die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiter hin eine Verurteilung der Beklagten. II. Die Voraussetzu n gen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch ke i- ne Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, weder aus § 168 Abs. 3 VVG noch aus § 1 69 VVG oder § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG könne geschlo s- sen werden, dass der Gesetz geber ein Leitbild der Unkündbarkeit sämtl i- cher Altersvorsorge - Rentenversicherungsverträge habe schaffen wollen. Mit de n genannten Bestim mungen des Versicherungsvertrag sgesetzes (VVG) sollte erreicht werden, dass die Kündigungsmöglichkeit abbedu n- gen werden könne, eine Unkündbarkeit sei damit aber nicht gefordert worden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG müsse nur gewährleistet sein, dass die Ansprüche des Rentenberechtigten nicht vererblich, übertragbar, b e- leihbar, veräußerbar und kapitalisierbar seien. Die angegriffenen Bestimmungen seien auch weder überraschend oder mehrdeutig i . S . von § 305c BGB noch seien sie in transparent oder unangemessen i. S . von § 307 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB. Ein durc h- schnittlicher Versicherungsnehmer könne nicht generell davon a usg e- hen, dass die Kündigung eines derartigen Rentenversicherungsvertrag e s einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkauf s werts auslöse. Der Vers i- cherungsnehmer werde wiederholt da rauf hingewiesen, dass in keinem Fall der Rückkaufswert gezahlt werde. 3 4 5 6 - 5 - 2 . Da s hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennba ren Sinnzusammenhangs verstehen kann (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne vers icherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 aaO 85 ). Das bedeutet hier: In § 6 AVB unter der Überschrift " Wann können Sie Ihre Versich e- rung kündigen oder beitragsfrei stelle n? " , erfährt der Versicherungsne h- mer die Möglichkeiten einer Vertra gsbeendigung, wobei in Absatz 1 die Voraussetzungen einer Kü ndigung genannt sind . I n Absatz 3 wird kla r- gestellt, und zwar schon in der Überschrift, dass bei einer Kündigung nur eine Umwandl ung in eine beitragsfreie Versicherung erfolgt. Seinem Satz 2 entnimmt der Versicherungsnehmer , dass ein Anspruch auf d en Rückkaufswert nicht besteht. In Absatz 5 Satz 1 findet sich zusätzlich der Hinweis, dass die Beitragsfreistellung der Versicherung mit Nachteilen verbunden ist, die im Einzelnen genannt werden. Der Versicherung s- nehmer erfährt mithin b ei Durchsicht der Klauseln in § 6 AVB , dass eine Kündigung nur mit der Rechtsfolge einer Beitragsfreistellung möglich ist und ein Anspruch auf d en Rückkaufs wert nicht besteht. 7 8 9 10 - 6 - b) Bei diese m Verständnis sind die Klauseln nicht intransparent i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat nicht gegen ihre Ve r- pflichtung verstoßen, den Klauselinhalt klar und deutlich zu formulieren. a a) Nach dem Tra nsparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Ver sicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mö g- lichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur d a- rauf an , dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Bela s- tungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Ums tänden gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143; 147 , 354, 361 f.). Diesen Anford e- rungen entsprechen die beanstandeten Klauseln. b b) Allerdings verbindet ein Versicherungsnehmer mit dem Begriff "Kündigung" üblicher weise die Erwartung einer vollständi gen Vertrag s- auflösung. Bei Lebens - und Rentenversicherungen hat der Gesetzgeber diese Rechtsfolge aber nicht ausnahmslos mit einer Kündigung ve r- knüpft. So regelt § 2 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, dass sich die Altersversorgung bei einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umwandelt . Ferner zeigt § 166 Abs. 1 VVG für den Fall einer Kündigung des Versicherers, dass sich das Versicherungsverhältnis in eine prämienfreie Versicherung ä n- dert. Die Kla useln in § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7 AVB enthalten z u- dem eine klare und durchschaubare Regelung, die dem Versicherung s- nehmer auch die Nachteile aufzeigt, die mit einer Kündigung verbunden 11 12 13 14 - 7 - sind. Mag die Überschrift von § 6 AVB und dessen Absatz 1 noch die A l- ternative von Kündigung oder Beitragsfreistellung nahe legen, so wird in Absatz 3 und seiner Überschrift unmissverständlich klargestellt, dass Rechtsfolge einer Kündigung die Umwandlung in eine beitragsfreie Ve r- sicherung mit herabgesetzter Rente ist und ein Anspruch auf einen Rückkaufswert nicht besteht. Auch in § 6 Abs. 7 AVB wird nochmals ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer die Umwandlung in eine be i- tragsfreie Versicherung verlangen kann. Dem Versicherungsnehmer werden in § 6 Abs. 5 AVB die Nachte i- le einer Kündigung deutlich vor Augen geführt. Es ist für ihn b ei Durc h- sicht der Klauseln in § 6 AVB ohne weiteres erkennbar, dass eine Künd i- gung nur im Sinne einer Beitragsfreistellung möglich ist und ein A n- spruch auf d en Rückkaufswert nicht besteh t. Dies ergibt sich auch aus der Leistungsbeschreibung und der Versicherungsurkunde unter der Rubrik " Rückkaufswerte " . c) Die angegriffenen Klauseln weichen auch nicht vom gesetzl i- chen Leitbild des § 168 Abs. 3 VVG ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) . N ach § 168 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer das Vers i- cherungsverhältnis bei Lebensversicherungen jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wenn laufende Prämien zu zahlen sind. Grundsätzlich kann sich der Versicherer auf eine Verei n- barung, die zum Nachteil des Versicherungsnehmers von dem Künd i- gungsrecht abweicht, nicht berufen. Die Regelung dient dem Schutz des Versicherungsnehmers vor überlangen Versicherungs verträgen und ist daher gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingendes R echt. 15 16 17 - 8 - § 168 Abs. 3 VVG enthält nach der Begründung der Bundesregi e- rung zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvo r- sorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung eine di e- ser Regelung vorgehende Sonderregelung (BT - Dr uck s. 1 6/886, S. 14). Die Norm bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 nicht auf einen für die A l- tersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden sind, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwider ruflich ausgeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung ein neues Leitbild der Unkündbarkeit sämtlicher Altersvorsorge - Rentenversicherungsverträge habe schaffen wollen, sondern lediglich eine Ausnahme vom Grundsatz der Kündbarkeit zugelassen habe. In Übereinstimmung damit ist in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versich e- rungsvertragsrechts ausgeführt, dass generell darauf verzichtet wurde, für die einzelnen Versicherungszweige gesetzliche " Leitbilder " oder " Standard verträge" festzulegen (BT - Dr uck s. 16/3945, S. 51). Etwas a n- deres ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschuss es für Arbeit und Soziales zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Z weiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes (BT - Dr uck s. 16/3007, S. 23), der inhaltlich mit der Begründung der Bu n- desregierung zum genannten Regierungsentwu rf übereinstimmt (BT - Dr uck s. 16/886, S. 14). Soweit es dort h eißt " unberührt von diesem Ausschluss der ordentlichen Kündi gung" , gibt es keinen Hinweis darauf, dass dieser Ausschluss zwingend sein soll . Sinn und Zweck der Sonde r- regelung war die Anpassung d es Versicherungsvertragsgesetzes an die Änderungen der Rahmenbedingungen der privaten Altersvorsorge zu Beginn des Jahres 2005. Wegen der Gewährung steuerlicher Förderung, 18 - 9 - des Ausschlusses der Anrechnung bei Sozialleistungen und der Gewä h- rung von Pfändungs schutz bestimmter Lebensversicherungsverträge zur Altersvorsorge, soll der Versicherungsnehmer hier ausnahmsweise lan g- fristig gebunden werden könne n. Auch in der Literatur wird § 168 Abs. 3 VVG in diesem Si nn nur als Sonderregelung zu §§ 168 Abs. 1, 171 VV G verstanden (Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 168 Rn. 15; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherung s- vertragsrecht § 168 Rn. 28 ff.; Looschel ders/Pohlmann, VVG - Kommentar § 168 Rn. 7). Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2009 - 324 O 1004/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 9 U 181/09 -
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