BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 255/12 Verkündet am: 24. September 2013 Holmes Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 Cb; StVG § 9; ZPO § 286 G a) Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetr a- gen hat. b) Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fu ß- gängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 201 3 durch den Vorsitzenden Richte r Galke , de n Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und d i e Richter Pauge und Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten wegen der Folgen eines Ve r- kehrsunfalls Schmerzensgeld und Feststellun g der Verpflichtung zur Zahlung zukünftiger Schäden vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Dritte , wobei sie eine Mithaftung von 75% hinnimmt . Die Klägerin wurde a m 6. Februar 2009 gegen 20.11 Uhr als Fußgäng e- rin beim Überqueren einer innerörtlichen St raße von dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW erfasst , dessen Halterin und Fahrerin die Bekla g- 1 2 - 3 - te zu 1 war. D abei wurde die Klägerin schwer verletzt. B ei der ihr entnommene n Blutprobe w urde eine BAK von 1,75 Promille festgestellt . Das L andgericht hat die Klage abgewiesen. D as Oberlandesgericht hat d ie Berufung der Klägerin zurückgewiesen . Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ver neint einen Schmerzensgeldanspruch der Kl ä- ge rin gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG. Zwar habe sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 ereignet, doch habe die Klägerin ein Verschulden der Beklagten zu 1 am Z u- standekommen des Unfalls nicht bewiesen. Das von der Klägerin angebotene unfallanalytische Sachverständigengutachten scheide als Beweismittel aus, weil die notwendigen ausreichend k onkrete n Anknüpfungstatsachen, insbesondere Entfernungen, Abstän de, Endlagen und Geschwindigkeiten für die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens nicht gegeben seien . Zwar könnten die Beklagten auch nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen, doch treffe die Kl ä- gerin ein überwiegendes Mitverschulden am Zustandekom men des Unfalls. Sie habe in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquert, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Das Ve r- schulden der Klägerin überwiege dermaßen, dass die Betriebsgefahr da hinter zurücktrete. 3 4 - 4 - II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass die Beklag ten auch ohne den Beweis eines Verschuldens der Beklagten zu 1 grundsätzlich aufgrun d der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfal l- bedingten Schaden gemäß § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen haben , weil sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können . 2. Das Berufu ngsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Verschuldens der Klägerin verneint . Da die Klägerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fah r- zeuges war, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht . D ie Beklagten zu 1 und 2 haften der Klägerin grundsätzlich als G e- samtschuldner in vollem Umfang. Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergr und stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verha l- ten des Geschädigten darstellt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 63/55, VersR 1956, 238 f. ; vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 81/64, VersR 1966, 39 f. ; vom 18. März 1969 - V I ZR 242/67, VersR 1969, 571, 572 und vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89, VersR 1990, 535 , 536 ). Die A bw ä- gung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung e i- nes haftungsbegründenden Tatbestand es auf der Seite des Geschädigten v o- raus . Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein (vgl. Senatsurteile vom 15. November 5 6 7 - 5 - 1960 - VI Z R 30/60, VersR 1961, 249, 250; vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62, VersR 1963, 285, 286; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 185 ; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94, VersR 1995, 357, 358 und vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 ff.; BGH, Urte il vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 34 ). Nur vermut e- te Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung au f- grund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2012 - V I ZR 3/11, VersR 2012, 865 Rn. 12 ) . F ür die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mi t- hin nur das Verhalten der Klägerin maßgebend, das s i ch erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ur sächlich niedergeschlagen h a t (vgl . Senatsu r- teil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 aaO ) . Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht annehmen, das Verschulden der Klägerin überwiege gegenüber der nicht ausgeräumten Betriebs gefahr des Fahrzeugs der Beklagten dermaßen, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Klägerin zurücktrete. Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustand e- kommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese in erheblich alkoholisie r- tem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, o h- ne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Insoweit erweist sich das Berufungsu r- teil als widersprüchlich zu der Begrü ndung, mit der das Berufungsgericht die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Dazu heißt es in dem angefochtenen Urteil, da ss sich weder aus der Ermit t- lungsakte noch aus der Aussage des Zeugen M. oder der Anhörung der Parte i- en konkrete Anknüpfungstatsachen, insbesondere Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten entnehmen ließen, die ausreichten, um einen Sachverständigen mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens über 8 - 6 - den Hergang des Unfalls zu beauftragen. Mithin st and für das Berufungsgericht weder fest , welche Wegstrecke die Klägerin auf der Fahrbahn bis zum Erre i- chen des Kollisionsorts zurückgelegt ha t , noch dass sie für die Beklagte zu 1 nicht erkenn bar gewesen ist und der Unfall durch eine sofortige Reaktion der Beklagten zu 1 nicht hätte vermieden werden können. Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass bei einer Nichtb e- weisbarkeit des Unfallhergangs die Beweislast für den unfallursächlichen Mi t- verschuldensanteil der Klägerin n ac h allgemeinen Beweisgrundsätzen (vgl. Baumgärtel/Helling, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 254 Rn. 6 f.) die B e- klagten tragen und nicht die Klägerin. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheid ung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 9 10 - 7 - Dabei wird sich das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch mit der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge zu befassen haben. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entsch eidung vom 20.09.2011 - 3 O 417/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2012 - 5 U 185/11 -
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